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   OLG Frankfurt, 19.01.2016 - 5 U 2/15   

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https://dejure.org/2016,628
OLG Frankfurt, 19.01.2016 - 5 U 2/15 (https://dejure.org/2016,628)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.2016 - 5 U 2/15 (https://dejure.org/2016,628)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 (https://dejure.org/2016,628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 31 Abs. 1 WpÜG, § 31 Abs. 6 WpÜG
    Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen von Aktien-Übernahmeangebot gem. § 31 Abs. 1, Abs. 6 WpÜG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen von Aktien-Übernahmeangebot gem. § 31 Abs. 1, Abs. 6 WpÜG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung des Kaufpreises für den Erwerb von Wandelanleihen bei der Bestimmung des Mindestpreises eines Übernahmeangebots für Aktien gem. § 31 Abs. 1 und 6 Satz 1 WpÜG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpÜG-AngVO § 4 S. 1
    Begriff der angemessenen Gegenleistung i.S. von § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berücksichtigung von Wandelanleihen für Angemessenheit der Gegenleistung bei Aktien-Übernahmeangeboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen eines Aktien-Übernahmeangebots gem. § 31 Abs. 1, Abs. 6 WpÜG

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Celesio AG

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen von Übernahmeangebot

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Angemessenheit der Gegenleistung bei einem Aktien-Übernahmeangebot

  • fernuni-hagen.de (Entscheidungsanmerkung)
  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Wandelschuldverschreibungen bei der Übernahme börsennotierter Aktiengesellschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 316
  • DB 2016, 581
  • NZG 2016, 269
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15

    Grundsatz: Börsenwert als Untergrenze der angemessenen Abfindung

    K plante seit 2013 die Übernahme der A AG und strebte dabei eine Beteiligung von mindestens 75% an, um nach der Übernahme sicher einen Beherrschungsvertrag mit der A AG schließen zu können (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 2, juris).

    Bezogen auf eine A-Aktie ergab sich hinsichtlich der am 23. Januar 2014 erworbenen Anleihen 2014 ein Kaufpreis von 30, 943 EUR und hinsichtlich der Anleihen 2018 ein Kaufpreis von 30, 951 EUR (Bl. 504; BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 2, 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 3, juris LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 20, juris).

    Dadurch waren die bereits erwähnten Anleihen spätestens am 24. Januar 2014 wandelbar (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 2, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 3, juris).

    Zu diesen Entscheidungen war es wie folgt gekommen: Die bereits genannten vier Antragsteller Ziff. 36 bis 39 hatten auf das Zweite Übernahmeangebot A-Aktien an die Antragsgegnerin geliefert (vgl. Bl. 1124 d.A.; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 8, juris).

    Das OLG Frankfurt verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung des Unterschiedsbetrages (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, juris; hier in anonymisierter Form vorgelegt Bl. 693-1).

    Das fehlende Gewinnbezugsrecht für 2013 bei den über Wandelschuldverschreibungen erworbenen Aktien rechtfertige jedenfalls keinen Abschlag (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 45, juris).

    Die vier klagenden Aktionäre, die das Angebot angenommen hatten, konnten und können zusätzlich zu den angebotenen 23, 50 EUR die Zahlung des Differenzbetrages zur als angemessen anzusehenden Gegenleistung von 30, 95 EUR verlangen (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 14 ff., 35, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15; vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 20 ff. "Postbank" zur möglichen Inanspruchnahme des Bieters bei einer unangemessen zu niedrigen Gegenleistung eines Übernahmeangebots).

    Gegen diese schuldrechtliche Verpflichtung hat die Antragsgegnerin gegenüber allen damals außenstehenden Aktionären verstoßen, wie die bereits Entscheidungen des OLG Frankfurt und des BGH zum vorliegenden Fall "A AG" zeigen (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 14 ff., 35, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15).

    Die überwiegenden Literaturstimmen gingen sogar davon aus, dass § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG den Erwerb von Wandelanleihen erfasse, ohne zwischen originärem und abgeleitetem Erwerb zu differenzieren (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 35, juris unter Hinweis auf Haarmann, in: FK-WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rdn. 150; Heidel/Glade, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 31 WpÜG Rdn. 32; Krause, in: Assmann/Pötzsch/ Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rdn. 151; Kremer/Oesterhaus, in: KK-WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rdn. 98 sowie die kontroverse Beurteilung durch Santelmann/Nestler in: Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rdn. 104 einerseits und Wackerbarth in: MüKo-AktG, 3. Aufl., § 31 WpÜG Rdn. 84 andererseits).

  • BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16

    Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, ZIP 2016, 316) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Klägern stehe gegen die Beklagte aus § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜGAngebV ein Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen angebotener und angemessener Gegenleistung zu.

    Streitig ist jedoch, ob nur der unmittelbare Erwerb der Wandelschuldverschreibung eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist, weil die Vereinbarung der Rechtsgrund für den Erwerb sein muss (Santelmann/Nestler in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 104; Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 64; Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2016, Anm. 1; Boucsein/Schmiady, AG 2016, 597, 603; Drinkuth in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 60.74; vgl. auch Technau, Der Konzern 2016, 313, 315), oder ob auch der abgeleitete Erwerb von bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sein kann, weil auf Grund der erworbenen Wandelschuldverschreibungen die Übereignung von Aktien verlangt werden kann (Bader, AG 2016, 239; Nikoleyczik/Hildebrand, NZG 2016, 505; Zschocke, DB 2016, 581; Müller-Eising, EWiR 2016, 589).

  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - WpÜG 1/17

    Zum Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

    In dem Schreiben wird insbesondere auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2016, Az.: 5 U 2/15 (zitiert nach juris), verwiesen.

    Diese würden sich auch hier aus einer möglichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Aktionäre der Zielgesellschaft ergeben, sofern ihnen verfassungsrechtlich gebotener Rechtsschutz verwehrt werde im Hinblick auf die Verpflichtung der BaFin nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG zur Untersagung eines Übernahmeangebotes, wenn die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften des WpÜG oder eine aufgrund des WpÜG erlassenen Rechtsverordnung verstießen, sowie aus dem wirtschaftlichen Interesse der von der Beschwerdeführerin verwalteten Investmentvermögen im Hinblick auf die Differenz zwischen der 2014 angebotenen Gegenleistung und der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.01.2016, a.a.O) festgestellten angemessenen Gegenleistung je Aktie der Zielgesellschaft (wegen der Argumentation im Einzelnen wird insbesondere Bezug genommen auf die Seiten 19 u. 20 ihres Schriftsatzes vom 16.01.2017, a.a.O.).

    Hinsichtlich ihres Hilfsantrages zu 6. ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Akteneinsicht sei erforderlich, weil sie erst durch die Akteneinsicht erkennen könne, ob die für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 19.01.2016 (a.a.O.) entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte von der BaFin bei der Gestattung geprüft worden seien und zu welchem Prüfungsergebnis sie gelangt sei.

    Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung dieses Hilfsantrage allerdings erklärt hat, die Akteneinsicht sei erforderlich, weil sie erst durch die Akteneinsicht erkennen könne, ob die für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 19.01.2016 (Az. 5 U 2/15, a.a.O.) entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte von der BaFin bei der Gestattung geprüft worden seien und zu welchem Prüfungsergebnis sie gelangt sei, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass dieser Hilfsantrag voraussichtlich aber auch der Sache nach nicht erfolgreich gewesen wäre.

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