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   BGH, 09.03.1971 - VI ZR 137/69   

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https://dejure.org/1971,510
BGH, 09.03.1971 - VI ZR 137/69 (https://dejure.org/1971,510)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1971 - VI ZR 137/69 (https://dejure.org/1971,510)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1971 - VI ZR 137/69 (https://dejure.org/1971,510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 13 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17; StVO § 13 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung mit abknickender Vorfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorfahrtstraße - Vorfahrt - Übrige Verkehrsteilnehmer - Fahrer

Papierfundstellen

  • BGHZ 56, 1
  • NJW 1971, 843
  • MDR 1971, 471
  • VersR 1971, 568
  • DB 1971, 720
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65

    Zum Linksabbiegen an einer trichterförmig erweiteren Einmündung

    Auszug aus BGH, 09.03.1971 - VI ZR 137/69
    Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet (BGHSt 20, 238 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Fahrbahn (BGHSt 20, 238 und Urteil des BGH vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62, VersR 1963, 279).

    Die Annahme der Revision, schon die platzartige Erweiterung vor der eigentlichen Teilung sei in zwei Straßenzüge (einen bevorrechtigten und eine nicht bevorrechtigten) aufzuteilen, wäre verkehrsrechtlich möglicherweise dann berechtigt, wenn die beiden Straßenzüge auf dem Platz vor der eigentlichen Teilung durch eine Markierung auf der Straße seitlich gegeneinander abgegrenzt wären oder wenn dort eine Verkehrsinsel die Fläche in zwei Straßenzüge aufteilen würde (vgl. BGHSt 20, 238, 242).

  • BGH, 20.12.1962 - III ZR 155/61

    Pflichten des Kraftfahrers bei drohender Verletzung des Vorfahrtsrechts

    Auszug aus BGH, 09.03.1971 - VI ZR 137/69
    Für diesen Fall hat das Berufungsgericht mit Recht den gesamten Gabelungs- und Kreuzungsbereich als eine Einheit angesehen und es zutreffend abgelehnt, diesen Bereich in einen bevorrechtigten und einen nicht bevorrechtigten Straßenzug aufzuspalten (vgl. das Urteil des BGH vom 20. Dezember 1962 - III ZR 155/61, VersR 1963, 282 ).
  • BGH, 07.01.1959 - 4 StR 313/58

    Bevorrechtigte Straße - Dauer des Vorfahrtsrechts - Verkehrsteilnehmer -

    Auszug aus BGH, 09.03.1971 - VI ZR 137/69
    Daher ist der Benutzer einer bevorrechtigten Straße nach dem Urteil des BGH, BGHSt 12, 320 gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden Straße herankommen, auch dann vorfahrtberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt.
  • BGH, 22.11.2022 - VI ZR 344/21

    "Rechts vor links" auf Parkplätzen?

    Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 11; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4, juris Rn. 15).
  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13

    Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf

    Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4; BGH, Urteile vom 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65, BGHSt 20, 238, 240; vom 15. Juli 1986 - 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127, 130).

    Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62, VersR 1963, 279; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO, 4 ff.; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, VersR 1983, 837, 838; BGH, Urteil vom 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65, aaO mwN).

    Nach dieser Rechtsprechung hat der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr (Senat, Urteile vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, aaO).

  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 195/72

    Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den

    Zudem hat der Senat auch dann den Bereich, in dem vier oder mehr Straßen aufeinander treffen, als Kreuzung bezeichnet, wenn die Vorfahrtstraße nicht gerade, sondern abgeknickt verläuft (vgl. BGHZ 44, 257 und 56, 1).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 22 U 10/12

    Vekehrsunfall: Vorfahrtsrecht des Linienbusses

    Bei rechtwinkligen Kreuzungen ist dies begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege, bei trichterförmiger Erweiterung der bevorrechtigen Straße einschließlich der Fläche bis zu den Endpunkten des Trichters (BGH NJW 71, 843).

    Sie muss deshalb so ausgelegt werden, dass die Benutzer der Vorfahrtsstraße sich nicht gegenseitig behindern und dadurch die Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zweckes gefährden (BGH NJW 1971, 843).

  • BGH, 07.06.1983 - VI ZR 83/81

    Haftungsverteilung bei Unfall bei abknickender Vorfahrt

    Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzuges auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtberechtigung (Ergänzung zum Senatsurteil vom 9. März 1971 - BGHZ 56, 1 [BGH 09.03.1971 - VI ZR 137/69]).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß das Vorfahrtrecht im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs klar und eindeutig sein muß und der zügige Verkehr auf den Hauptverkehrsstraßen nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. BGHSt 12, 320, 322 f. [BGH 07.01.1959 - 4 StR 313/58] und 20, 238, 241; Senatsurteile vom 9. März 1971 - BGHZ 56, 1 [BGH 09.03.1971 - VI ZR 137/69] undvom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72 - VersR 1974, 600 - jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 18.06.1997 - 13 U 10/97

    Vorfahrtrecht bei trichterförmiger Erweiterung und Kurveschneiden

    Bei trichterförmig erweiterter, vorfahrtberechtigter Einmündung hat der Linksabbiegende berechtigte Vorfahrt auf der gesamten, bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorrechtsstraße (BGH NJW 65, 1772; 71, 843; OLG Hamm VersR 75, 1127).
  • OLG Brandenburg, 21.09.2006 - 12 W 31/06

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem PKW und einem

    Diese Fläche wird begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege (BGH DB 71, 720; BGHSt 20, 238; BGHSt 34, 127; KG VRS 54, 255; OLG Karlsruhe VRS 53, 301; OLG Frankfurt/Main, DAR 1988, 279).
  • KG, 07.02.2011 - 12 U 59/10

    Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich: Bestimmung des Vorfahrtsbereichs bei

    Auf die Frage, ob die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 56, 1) einschlägig ist, kommt es deshalb nicht an.
  • OLG Koblenz, 29.05.2006 - 12 U 235/05

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Verletzung der Vorfahrt im Kreuzungsbereich

    Insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69 - (BGHZ 56, 1, 5 ff.) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil es das im gesamten Kreuzungsbereich geltende Vorfahrtsrecht desjenigen Verkehrsteilnehmers betrifft, der von einer abknickenden bevorrechtigten Strasse kommend durch Geradeausfahrt in eine untergeordnete Strasse einbiegt.
  • BayObLG, 08.03.1972 - RReg. 6 St 662/71

    Zur abknickenden Vorfahrt

    Es ging hierbei aber vorwiegend um die Frage, ob an der abknickenden Vorfahrt die beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen ist (zB BGHZ 44, 257 = NJW 1966, 108; OLG Hamburg MDR 1964, 845; OLG Hamm NJW 1965, 645), und um Fragen der Vorfahrt (zB BGHZ 56, 1 = NJW 1971, 843; KG VRS 39, 462; OLG Hamburg VRS 35, 220; OLG Hamm VRS 28, 54).
  • OLG Köln, 09.12.1992 - 11 U 165/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines ehemals vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

  • KG, 28.03.2011 - 12 U 59/10

    Der Vorfahrtsbereich besteht aus dem Einmündungsviereck und aus der

  • LG Baden-Baden, 11.11.2022 - 2 O 34/22
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