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   BGH, 05.11.1984 - II ZR 147/83   

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https://dejure.org/1984,936
BGH, 05.11.1984 - II ZR 147/83 (https://dejure.org/1984,936)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1984 - II ZR 147/83 (https://dejure.org/1984,936)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1984 - II ZR 147/83 (https://dejure.org/1984,936)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung eines Erben als Gesellschafter einer GmbH - Auslegung eines Gesellschaftsvertrages durch das Gericht - Schuldrechtliche Ansprüche der anderen Gesellschafter gegen den Erben auf den anteiligen Erwerb des Geschäftsanteils des Verstorbenen - Nachfolgeberechtigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2033; GmbHG § 15
    Anwendung der Nachfolgeklausel einer GmbH bei Vererbung des Geschäftsanteils an teils nicht nachfolgeberechtigte Erben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausübung des Stimmrechts, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 386
  • NJW 1985, 2592
  • ZIP 1985, 348
  • MDR 1985, 209
  • DNotZ 1986, 34
  • BB 1985, 477
  • DB 1985, 268
  • Rpfleger 1985, 65
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.1955 - V BLw 25/55

    Übertragung von Erbanteilen

    Auszug aus BGH, 05.11.1984 - II ZR 147/83
    Es ist anerkannt, daß öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse, die für die Übertragung einzelner Nachlaßgegenstände bestehen, nicht eingreifen, wenn der Erbanteil übertragen wird (BGHZ 18, 380; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.11.1969 - V ZR 115/66, WM 1970, 321).
  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 238/64

    Übernahmerecht eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 05.11.1984 - II ZR 147/83
    Der Senat hat den Gesellschaftsvertrag insoweit ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts auszulegen, weil es sich um eine den Mitgliederbestand der Gesellschaft berührende, körperschaftsrechtliche Regelung handelt (BGHZ 48, 141, 144 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.1978 - II ZR 20/78

    Auslegung lückenhafter Gesellschaftsverträge

    Auszug aus BGH, 05.11.1984 - II ZR 147/83
    Es handelt sich um einen Sonderfall, für den der Gesellschaftsvertrag keine Regelung trifft und für den danach im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags eine interessengerechte Lösung gefunden werden muß (Sen. Urt. v. 23.11.1978 - II ZR 20/78, NJW 1979, 1705).
  • BGH, 14.11.1969 - V ZR 115/66

    Voraussetzung für das Entstehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus BGH, 05.11.1984 - II ZR 147/83
    Es ist anerkannt, daß öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse, die für die Übertragung einzelner Nachlaßgegenstände bestehen, nicht eingreifen, wenn der Erbanteil übertragen wird (BGHZ 18, 380; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.11.1969 - V ZR 115/66, WM 1970, 321).
  • BGH, 20.12.1976 - II ZR 115/75

    Voraussetzungen für eine Vererbung von Geschäftsanteilen - Umfang der

    Auszug aus BGH, 05.11.1984 - II ZR 147/83
    § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG greift in einem solchen Fall nicht ein (Sen. Urt. v. 20.12.1976 - II ZR 115/75, WM 1977, 192).
  • BGH, 18.04.2002 - IX ZR 72/99

    Umfang der Haftung des Notars für den Verlust von Gesellschaftsanteilen aufgrund

    Endlich vermag die Revision keine Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf das Urteil BGHZ 92, 386 ff aufzuzeigen.
  • BGH, 24.06.1996 - II ZR 56/95

    Anmeldung des Übergangs eines GmbH-Geschäftsanteils

    Zutreffend hat das Berufungsgericht § 16 des Gesellschaftsvertrages dahin ausgelegt, daß diese Vorschrift keine Erbregelung enthält, sondern für den Erben die schuldrechtliche Verpflichtung begründet, den Geschäftsanteil auf die zu den gesellschaftsrechtlichen Nachfolgern berufenen Personen zu übertragen (vgl. BGHZ 92, 386 (390)).

    Hinsichtlich dieser Frage können in der Satzung Regelungen getroffen, z.B. kann bestimmt werden, daß der Erbe den Anteil abzutreten hat oder daß sein Geschäftsanteil einzuziehen ist; erforderlich ist lediglich, daß diese satzungsrechtlich begründeten Befugnisse innerhalb kurzer Frist ausgeübt werden (vgl. BGHZ 92, 386 ff.; BGHZ 105, 213 (218)).

    Für alle übrigen testamentarisch oder von Gesetzes wegen berufenen Erben bedurfte hingegen der Verbleib derselben in der GmbH der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, denen obendrein ein Vorkaufs- und Erwerbungsrecht eingeräumt worden war (vgl. BGHZ 92, 386 ff.).

  • BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95

    Gesellschafteranteil - Übertragung - Einziehung

    Hinsichtlich dieser Frage können in der Satzung Regelungen getroffen werden; so kann z. B. bestimmt werden, daß der Erbe den Anteil abzutreten hat oder daß sein Geschäftsanteil einzuziehen ist, solange diese satzungsrechtlich begründeten Befugnisse innerhalb kurzer Frist ausgeübt werden (vgl. BGHZ 92, 386 ff.; BGHZ 105, 213 [218]).

    Für alle übrigen testamentarisch oder von Gesetzes wegen berufenen Erben bedurfte hingegen der Verbleib derselben in der GmbH der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, denen obendrein ein Vorkaufs- und Erwerbungsrecht eingeräumt worden war (vgl. BGHZ 92, 386 [390 f.]).

  • LAG Saarland, 28.02.1990 - 1 Sa 209/89

    Zeugnisberichtigungsanspruch; Qualifiziertes Zeugnis; Personenbezogene Daten;

    Nach alledem ist der Berichtigungsanspruch nicht begründet, wobei nach obigen Ausführungen auch nicht entschieden zu werden braucht, ob der Kläger selbst bei Überbürdung der Beweislast für die Leistungsbeurteilung auf den Arbeitgeber nicht zumindest schlüssig einen Anspruch auf Berichtigung der Leistungsbeurteilung behaupten muß im Sinne des LAG Düsseldorf (Urteil vom 26.2.1985, DB 1985, 268 ), das zudem die Spitzennote "sehr gut" (= zur vollsten Zufriedenheit) erst bei Darlegung zumindest einer nicht mehr steigerungsfähigen Leistung für gerechtfertigt erachtet und eine lediglich beanstandungsfreie Leistung - wie hier behauptet - hierfür nicht ausreichend sein läßt (aaO., S. 290).
  • OLG München, 11.10.1995 - 27 U 12/95

    Baukostenlimit beschränkt die Honorarforderung des Architekten!

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  • OLG Düsseldorf, 28.12.1989 - 6 U 119/89

    Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch den Testamentsvollstrekker

    Der Grundsatz der freien Vererblichkeit von Geschäftsanteilen gebietet es, der durch den Erbfall eingetretenen erbrechtlichen Lage soweit Rechnung zu tragen, wie sich dies mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen vereinbaren läßt (BGH WM 1985, 21, 23 = DNotZ 1986, 34 ).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.1987 - 7 U 244/85
    Andererseits muß der durch den Erbfall entstandenen erbrechtlichen Lage Rechnung getragen werden, letzteres allerdings nur, soweit sich das mit der gesellschaftsvertraglichen Regelung vereinbaren läßt (vgl. dazu BGHZ 92, 386, 390 = NJW 1985, 2592).
  • OLG Koblenz, 19.01.1995 - 6 U 829/93

    Nichtigkeit des Beschlusses einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH);

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