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   BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84   

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https://dejure.org/1986,319
BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84 (https://dejure.org/1986,319)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1986 - 8 AZR 481/84 (https://dejure.org/1986,319)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 (https://dejure.org/1986,319)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 54, 59
  • ZIP 1987, 798
  • NZA 1987, 633
  • BB 1987, 1390
  • DB 1987, 1259
  • JR 1987, 352
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 01.12.1983 - 6 AZR 299/80

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84
    Die Zahlung von Urlaubsentgelt vor Urlaubsbeginn ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Urlaubsgewährung (im Anschluß an BAGE 44, 278 = NZA 1984, 194 = AP § 7 BurlG - Abgeltung Nr. 15).

    Sie bedeutet nur, daß der Arbeitgeber sich mit der ihm obliegenden Lohnzahlungsverpflichtung in Verzug befindet, wenn er nicht vor Urlaubsantritt das für die Urlaubszeit weiterzugewährende Entgelt auszahlt (vgl. ebenso bereits BAGE 44, 278 = AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

  • BAG, 14.05.1986 - 8 AZR 604/84

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84
    Das Bundesarbeitsgericht vertritt seit der Entscheidung vom 28. Januar 1982 (BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - BAGE 52, 67) die Auffassung, daß der Urlaubsanspruch ein durch das Bundesurlaubsgesetz bzw. durch einen Tarifvertrag bedingter Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist, von den Arbeitspflichten für die Urlaubsdauer befreit zu werden, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses entstehen, ohne daß der Lohnanspruch für diese Zeit entfällt.
  • BAG, 04.06.1977 - 5 AZR 663/75

    Konkursausfallgeld - Konkursverwalter - Urlaubsentgelt - Massenschuld

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84
    Entsprechend ist der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts als während dieser Zeit fortbestehender Lohnanspruch für den zeitlich nach Konkurseröffnung zu erfüllenden Urlaubsanspruch nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO zu beurteilen (vgl. BAGE 29, 211 [BAG 04.06.1977 - 5 AZR 663/75] = AP Nr. 4 zu § 59 KO).
  • BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 86/82

    Betrieblicher Treueurlaub - Betriebszugehörigkeit - Übertragungszeitraum

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 39, 53, 57 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung, zu II 4 b der Gründe; BAG Urteil vom 5. September 1985 - 6 AZR 86/82 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treueurlaub; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 27. August 1986 - 8 AZR 582/83 - BAGE 52, 405).
  • BAG, 13.05.1982 - 6 AZR 360/80

    Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 39, 53, 57 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung, zu II 4 b der Gründe; BAG Urteil vom 5. September 1985 - 6 AZR 86/82 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treueurlaub; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 27. August 1986 - 8 AZR 582/83 - BAGE 52, 405).
  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571/79

    Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84
    Das Bundesarbeitsgericht vertritt seit der Entscheidung vom 28. Januar 1982 (BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - BAGE 52, 67) die Auffassung, daß der Urlaubsanspruch ein durch das Bundesurlaubsgesetz bzw. durch einen Tarifvertrag bedingter Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist, von den Arbeitspflichten für die Urlaubsdauer befreit zu werden, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses entstehen, ohne daß der Lohnanspruch für diese Zeit entfällt.
  • BAG, 27.08.1986 - 8 AZR 582/83

    Gerichtlicher Vergleich - Kündigungsschutz - Kündigungsschutzprozeß -

    Auszug aus BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 39, 53, 57 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung, zu II 4 b der Gründe; BAG Urteil vom 5. September 1985 - 6 AZR 86/82 - AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treueurlaub; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 27. August 1986 - 8 AZR 582/83 - BAGE 52, 405).
  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 189/10

    Urlaubsgewährung, Freistellungserklärung des Arbeitgebers

    Diesen Rechtssatz hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehreren Entscheidungen zugrunde gelegt, ohne ihn ausdrücklich zu formulieren (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 8 und 34, AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 28 = EzA BUrlG § 7 Nr. 116; 23. Januar 1996 - 9 AZR 554/93 - zu II 1 a der Gründe, AP BUrlG § 5 Nr. 10 = EzA BUrlG § 5 Nr. 16; 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 - zu 2 b der Gründe, BAGE 54, 59) .
  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 11/05

    Urlaub - Erfüllung - Widerruflichkeit

    Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers kann wie hier auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt (ständige Rechtsprechung seit 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 - BAGE 54, 59).

    Es wird dort ausdrücklich erklärt, dass der Kläger unter Anrechnung auf seinen Urlaubsanspruch von der Arbeit freigestellt werde (vgl. hierzu 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 - BAGE 54, 59; und zu einer vergleichbaren Erklärung eines Arbeitgebers, Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 295/04 - AP InsO § 55 Nr. 12 = EzA InsO § 209 Nr. 5).

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 43/97

    Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs?

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsanspruch ein durch das Bundesurlaubsgesetz bedingter Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den vertraglichen Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne daß die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird (vgl. BAGE 45, 184, 187 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; BAGE 54, 59, 62 = AP Nr. 19 zu § 11 BUrlG; BAGE 59, 154, 161 = AP Nr. 22 zu § 11 BUrlG; BAGE 75, 294, 296).
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