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Rechtsprechung
   BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90   

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https://dejure.org/1991,1019
BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 (https://dejure.org/1991,1019)
BAG, Entscheidung vom 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 (https://dejure.org/1991,1019)
BAG, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 (https://dejure.org/1991,1019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses - Recht des Betriebsrats, über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens unterrichtet zu sein - Möglichkeit des Betriebsrats, im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte in bezug auf im Betrieb ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 106, § 80 Abs. 2
    Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats in kleineren Unternehmen ohne Wirtschaftsausschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 155
  • NZA 1991, 644
  • NZA 1991, 645
  • BB 1991, 1198
  • BB 1991, 1635
  • BB 1991, 345
  • DB 1991, 1382
  • DB 1991, 445
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Nach der Entscheidung des Senats vom 8. August 1989 (- 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 8) kann diese Verpflichtung auch zum Inhalt haben, den Wirtschaftsprüferbericht zum Jahresabschluß vorzulegen und zu erläutern.

    Es ist daher auch nur folgerichtig, wenn nach § 109 BetrVG dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat die letzte Entscheidung darüber obliegt, ob der Wirtschaftsausschuß bestimmte Auskünfte vom Unternehmer soll verlangen können (vgl. Beschluß des Senats vom 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 8 mit Anm. Henssler).

  • BAG, 20.12.1983 - 1 ABR 72/82
    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Für den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Senat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1989 (- 1 ABR 72/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgesprochen, daß eine danach erforderliche Auskunft vom Arbeitgeber nicht deswegen verweigert werden könne, weil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet würden; jedenfalls dann nicht, wenn es sich nicht um eine Auskunft in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG handelt (so auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 80 Rz 36; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 40; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 32; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 80 Rz 31).
  • BAG, 18.07.1978 - 1 ABR 34/75

    Zuziehung eines Sachverständigen - Aufgaben des Wirtschaftsausschusses -

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 74/89

    Betriebsrat: Anspruch auf Vorlage von Produktionszetteln

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Ein Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Anspruchsgrundlagen besteht daher nicht (Beschluß des Senats vom 20. September 1990 - 1 ABR 74/89 -, nicht veröffentlicht).
  • BAG, 18.09.1973 - 1 ABR 7/73

    Betriebsausschuß - Kleinbetrieb - Betriebsratsmitglieder - Einblicksrecht -

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Der Senat hat entschieden, daß auch in diesen Fällen dem Betriebsrat das Einsichtsrecht zusteht, dieses aber nur vom Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen beauftragten Mitglied des Betriebsrats wahrgenommen werden kann (Beschluß vom 23. Februar 1973, BAGE 25, 75 = AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. September 1973, BAGE 25, 292 [BAG 18.09.1973 - 1 ABR 7/73] = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Die in bezug auf einzelne Beteiligungsrechte im einzelnen geschuldete Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber schließt aber den Anspruch des Betriebsrats auf eine weitergehende Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 BetrVG nicht aus, wenn diese zur Wahrnehmung anderer Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 57 [BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87] = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 69).
  • BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85

    Sitzungsteilnahme - Gewerkschaftsbeauftragter

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 23.02.1973 - 1 ABR 17/72

    Einblicksrecht - Bruttolohnlisten - Gehaltslisten - Kleinere Betriebe -

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Der Senat hat entschieden, daß auch in diesen Fällen dem Betriebsrat das Einsichtsrecht zusteht, dieses aber nur vom Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen beauftragten Mitglied des Betriebsrats wahrgenommen werden kann (Beschluß vom 23. Februar 1973, BAGE 25, 75 = AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. September 1973, BAGE 25, 292 [BAG 18.09.1973 - 1 ABR 7/73] = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78

    Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 59/85

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers - Datenschutz

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG geschuldete Unterrichtung des Betriebsrats - auch durch Überlassung der erforderlichen Unterlagen - den Betriebsrat in die Lage versetzen soll, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muß (Beschluß des Senats vom 17. März 1987, BAGE 54, 278 = AP Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 19/88

    Betriebsrat: Zeitpunkt der Unterrichtung durch den Arbeitgeber - Vorlage von

  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

  • LAG Hessen, 19.08.1993 - 12 TaBV 9/93

    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers in deutscher Sprache

    a) Diese Bestimmung greift zugunsten des BR schon dann ein, wenn sich für ihn eine konkrete Aufgabenstellung "mit einiger Wahrscheinlichkeit" ergeben kann und zu diesem Zweck die betreffenden Unternehmens-Unterlagen überprüft werden sollen (BAG, Beschluss vom 27.06.1989 - 1 ABR 19/88 -, AP Nr. 37 zu § 80 BetrVG 1972 (zu 1 der Gründe); Beschluss vom 26.01.1988 - 1 ABR 34/86 -, AP Nr. 31 zu § 80 BetrVG 1972 (zu II 1 a aa) der Gründe); Beschluss vom 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 -, AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG (zu II 2 der Gründe (Bl. 3) und zu III c) der Gründe (Bl. 5)).
  • BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03

    Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit

    In Unternehmen, die die Errichtungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist weder ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, noch obliegen die ihm zugewiesenen Aufgaben dem Betriebsrat selbst (BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - BAGE 67, 155 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 15).
  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    Der Anspruch steht dem Betriebsrat auch dann nicht zu, wenn in dem Unternehmen nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss nicht zu bilden ist (grundlegend BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - zu B III Gründe, BAGE 67, 155; vgl. auch BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - zu B II 1 b Gründe, BAGE 110, 159) .
  • BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94

    Wirtschaftsausschuß und Stillegung betriebsratsloser Betriebe

    Das ergibt sich daraus, daß der Wirtschaftsausschuß lediglich Hilfsfunktionen für den Gesamtbetriebsrat erfüllt (BAGE 62, 294, 298 f. = AP Nr. 6 zu § 106 BetrVG 1972, zu B I 4 der Gründe, m. w. N.; BAGE 67, 155, 167 = AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972, zu B III 3 d der Gründe).

    Zwar ist der Wirtschaftsausschuß ein Hilfsorgan des Gesamtbetriebsrats und dient damit letztlich nur der Erfüllung von dessen Aufgaben (BAGE 67, 155, 166 = AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972, zu B III 3 d der Gründe).

    Darüber hinaus obliegt ihm in diesem Zusammenhang die Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmer als eine eigenständige, von einzelnen Regelungsbefugnissen der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen unabhängige Aufgabe (vgl. BAGE 67, 155, 167 = AP, aaO).

  • BAG, 09.07.1991 - 1 ABR 45/90

    Beschäftigung von Fremdarbeitern als Einstellung

    Soweit sich für den Betriebsrat jedoch Aufgaben erst dann stellen, wenn der Arbeitgeber eine Maßnahme ergreift oder plant, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen, kann der Betriebsrat die Vorlage von Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, auch erst dann verlangen, wenn der Arbeitgeber tätig wird (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989, aaO und vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerwG, 28.02.2017 - 5 P 3.16

    Ablichtung; Abschrift; Analogie; Anregung; Anstalt des öffentlichen Rechts;

    Im Unterschied zu dem Betriebsrat, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vom Arbeitgeber zu unterrichten ist, dessen Information daher bedingt, dass sich für ihn insoweit eine konkrete Aufgabe stellt (BAG, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - BAGE 67, 155 und - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 ), ist der Wirtschaftsausschuss über Vorhaben und mögliche Folgen, die sich aus wirtschaftlichen Vorgängen ergeben, schon dann zu informieren, wenn hierdurch die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berührt werden können (BAG, Beschlüsse vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - BAGE 67, 97 und vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - BAGE 95, 228 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2011 - 3 TaBV 46/10

    Informationsrecht des Betriebsrats - Einsichtnahme in den Mietvertrag einer

    Der Beteiligte zu 1 übersieht, dass der Betriebsrat nicht jede Auskunft verlangen kann, nur weil ihn die dadurch vermittelten Kenntnisse insgesamt sachkundiger machen (vgl. BAG 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 - ).

    Auch mit dem Hinweis auf die (eben bereits zitierte) BAG-Entscheidung vom 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 - lässt sich das Antragsbegehren nicht rechtfertigen.

  • LAG Köln, 18.01.2002 - 11 (2) TaBV 66/01

    Schulungskosten; Stornokosten; Bilanzanalyse

    Auf deren Vorlage hat der Betriebsrat weder nach § 80 Abs. 2 BetrVG noch nach weiteren Vorschriften (§§ 90, 92, 99 Abs. 1, 102 Abs. 1, 111 BetrVG) einen allgemeinen Anspruch; vielmehr muß die jeweils vom Arbeitgeber geforderte Unterrichtung für die Erfüllung einer konkreten gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats erforderlich sein; unzureichend ist die Argumentation, der Betriebsrat könne nur bei vollständiger Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und nur in Kenntnis auch von Hintergrundinformationen seine Aufgaben und Beteiligungsrechte sachgerecht wahrnehmen (BAG vom 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 in AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972).

    Auch die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers nach § 106 Abs. 2 BetrVG bieten keinen Anlaß, ein Vorhaltewissen des Betriebsrats in Bilanzanalyse für erforderlich zu halten: Den dort begründeten Unterrichtungsanspruch hat nur der Wirtschaftsausschuß; er geht auch dann nicht auf den Betriebsrat über, wenn ein solcher Ausschuß nicht existiert (BAG vom 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 in AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972).

  • LAG Niedersachsen, 27.09.2000 - 1 Sa 227/00

    Fortzahlung des Arbeitsentgelts und die Erstattung der Fahrtkosten eines

    Der Berufung der Beklagten ist im Ansatz zu folgen, wenn sie auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - (EzA § 106 BetrVG Nr. 15 = AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972) hinweist, wonach ein Wissen zum Jahresabschluss nur für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses erforderlich ist.

    Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 BetrVG 1972, wonach bei Fehlen eines Betriebsratsausschusses das Einsichtsrecht in die Listen der Bruttolöhne und -gehälter dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen dazu bestimmten Betriebsratsmitglied zusteht, ist hier nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 106, 110 BetrVG 1972 nicht erlaubt (BAG 05. Februar 1991 a. a. O.).

  • LAG Hamm, 06.01.1994 - 16 Sa 1216/93

    Betriebsrat: Anspruch auf Aushändigung von Unterlagen im Anhörungsverfahren

    Den Pflichten des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 BetrVG gehen freilich die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes vor, die die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers in Bezug auf einzelne Beteiligungstatbestände näher umschreiben und in diesem Rahmen die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen regeln (BAG vom 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 -, DB 1991, 1382 ).
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Rechtsprechung
   BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,253
BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90 (https://dejure.org/1991,253)
BAG, Entscheidung vom 07.02.1991 - 2 AZR 205/90 (https://dejure.org/1991,253)
BAG, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 (https://dejure.org/1991,253)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Personenbedingte Kündigung - Umschulung - Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulungsmaßnahme - Pflicht des Arbeitgebers zur Umschulung nur bei Vorhandensein eines geeigneten freien Arbeitsplatzes im Beschäftigungsbetrieb oder in einem anderen Betrieb - ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Personenbedingte Kündigung - Umschulung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 198
  • NZA 1991, 806
  • BB 1991, 1419
  • BB 1991, 412
  • BB 1992, 214
  • DB 1991, 1730
  • DB 1991, 445
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90
    Sofern der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen kann, daß ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, zum Beispiel aufgrund des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers, zur Verfügung stehen wird, ist ein derartiger Arbeitsplatz ebenfalls als "frei" anzusehen (so BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Allerdings hat der Senat bereits im Urteil vom 29. März 1990 (- 2 AZR 369/89 -, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, der Arbeitgeber sei bei Wegfall des bisherigen Arbeitsgebiets eines Arbeitnehmers nicht gehalten, ihm zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine freie Beförderungsstelle anzubieten.

  • BAG, 07.05.1968 - 1 AZR 407/67

    Pilot - Kündigung - Einschulung - Umschulung

    Auszug aus BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90
    Für die rechtliche Bedeutsamkeit dieser sprachlichen Unterschiede könnte sprechen, daß der Gesetzgeber die Neuregelung im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 7. Mai 1968 (BAGE 21, 6 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; Anm. zu vorstehender Entscheidung von Herschel, AR-Blattei (D) Kündigungsschutz, Entsch.
  • BAG, 03.02.1977 - 2 AZR 476/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

    Auszug aus BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90
    Bezüglich der Initiativlast hat der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung - wie der Betriebsrat nach § 102 Abs. 2 BetrVG - im Zusammenhang mit der Kündigung darzutun, wie er sich eine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe; vgl. auch BAGE 47, 26, 32 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969, zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90
    Bezüglich der Initiativlast hat der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung - wie der Betriebsrat nach § 102 Abs. 2 BetrVG - im Zusammenhang mit der Kündigung darzutun, wie er sich eine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1977 - 2 AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe; vgl. auch BAGE 47, 26, 32 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969, zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 668/84

    Versetzung eines Arbeitnehmers - Definition der Begriffe "Versetzung" und

    Auszug aus BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 30. Januar 1986 - 2 AZR 668/84 - NZA 1987, 555, 556; vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 5) kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, sofern der Arbeitnehmer auf Dauer die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen kann.
  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei

    Auszug aus BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung das Vorhandensein eines anderen freien Arbeitsplatzes voraus (vgl. BAGE 25, 278, 289 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969, zu III 2 der Gründe).
  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

    Auszug aus BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90
    Dies gilt auch bei einer Kündigung, die auf einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund gestützt wird (BAGE 29, 49, 53; 33, 1, 10 f. = AP Nr. 4 und 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, jeweils zu III 2 a bzw. II 2 c der Gründe).
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 30. Januar 1986 - 2 AZR 668/84 - NZA 1987, 555, 556; vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 5) kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, sofern der Arbeitnehmer auf Dauer die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen kann.
  • BAG, 22.02.1980 - 7 AZR 295/78

    Kündigungsschutz - Klagefrist - Letzter Tag - Normaler Gerichtsbriefkasten -

    Auszug aus BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90
    Dies gilt auch bei einer Kündigung, die auf einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund gestützt wird (BAGE 29, 49, 53; 33, 1, 10 f. = AP Nr. 4 und 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, jeweils zu III 2 a bzw. II 2 c der Gründe).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    Dieses mildere Mittel kann in einer zumutbaren Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen liegen (BAG 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198; 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 -BAGE 85, 107), uU auch in einer Vergütungsreduzierung.
  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Eine Kündigung ist aber entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch andere mildere Mittel vermieden werden kann, dh., wenn die Kündigung nicht zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen bzw. der eingetretenen Vertragsstörung geeignet oder nicht erforderlich ist (BAG 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361; 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26; 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107; 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271; zuletzt 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 51; v. Hoyningen-Huene/Linck § 1 Rn. 338; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1229).
  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 239/06

    Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit

    (1) Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - ggf. auch zu geänderten Bedingungen (Senat 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26) - schließt eine krankheitsbedingte Kündigung aus (Senat 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 51; BAG 22. Februar 1980 - 7 AZR 295/78 - BAGE 33, 1; 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198, 204 f.; 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 5).

    Das hat der Senat nicht nur im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen bei Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit (23. November 2004 - 2 AZR 38/04 -BAGE 112, 361; 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77), sondern auch bei krankheitsbedingten Kündigungen angenommen (7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198 am Ende).

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Bislang hat das Bundesarbeitsgericht, soweit ersichtlich, nur entschieden, die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien leidensgerechten Arbeitsplatz schließe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine krankheitsbedingte Kündigung aus (so auch Senatsurteil vom 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198, 204 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Umschulung; aus der Formulierung in B II 2 b des genannten Urteils, daß "Bildungsmaßnahmen zum Zwecke einer späteren anderweitigen Beschäftigung ... stärker in die Rechtsstellung des Arbeitgebers" eingreifen, "als umgehend zu vollziehende Umsetzungen oder Versetzungen", kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht entnommen werden, letztere müßten ggf. zur Vermeidung einer Kündigung auch auf bislang von anderen Arbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze vorgenommen werden).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 656/08

    Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglied

    (1) Im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Beförderungsstelle anzubieten (Senat 21. September 2000 - 2 AZR 440/99 - zu III 2 d cc der Gründe, BAGE 95, 350; 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - zu B II 3 d der Gründe, BAGE 67, 198).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 514/04

    Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz

    Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - ggf. auch zu geänderten Bedingungen (Senat 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26) - schließt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine krankheitsbedingte Kündigung aus (BAG 22. Februar 1980 - 7 AZR 295/78 - BAGE 33, 1; Senat 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198, 204 f.; 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 5).
  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Sofern der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen kann, daß ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, z.B. aufgrund des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers zur Verfügung stehen wird, ist ein derartiger Arbeitsplatz ebenfalls als frei anzusehen (BAG Urteile vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 -, BAGE 65, 61 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198, 203 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Umschulung, zu B II 1 a der Gründe).

    Für den Fall, daß sich ein Arbeitnehmer auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach zumutbarer Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme beruft, hat der Senat im Urteil vom 7. Februar 1991 (BAGE 67, 198, 203 f. = AP, aaO, zu B II 2 a der Gründe) angenommen, zum Zeitpunkt der Beendigung der Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsplatz frei sein (welche Zeitdauer dabei zumutbar ist, hat der Senat bisher ausdrücklich offen gelassen, vgl. BAG Urteil vom 7. Februar 1991, aaO, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 476/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte - Auflösung einer

    Es reicht nicht aus, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nur mit gewisser Wahrscheinlichkeit gesichert ist (BAG 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 67, 198) .
  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 107/07

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Eine Weiterbeschäftigung hat auch dann vorrangig zu erfolgen, wenn sie erst nach einer Einarbeitung des Arbeitnehmers auf einer freien Stelle, gegebenenfalls erst nach einer dem Arbeitnehmer anzubietenden zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme möglich ist (vgl. Senat 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198).
  • ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16

    Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM

    Außerdem sei ein Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG nicht zur Weiterbeschäftigung nach zumutbarer Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme verpflichtet, wenn bei Ausspruch der Kündigung kein entsprechender anderweitiger Arbeitsplatz frei und auch nicht hinreichend voraussehbar sei, ob nach Abschluss der Maßnahme entsprechender Bedarf bestehe 76 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. unter Hinweis auf BAG 7, 2.1991 - 2 AZR 205/90 [BAGE 67, 198 = AP § 1 KSchG 1969 Umschulung Nr. 1 = EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 9 = NZA 1991, 806 = DB 1991, 1730 = BB 2991, 214] ("Juris") [Leitsatz 1.], wo es heißt: "Auf die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG) kann der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht verwiesen werden, wenn bei Ausspruch der Kündigung kein entsprechender anderweitiger Arbeitsplatz frei ist und auch nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehbar ist, dass nach Abschluss der Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der durch die Fortbildung oder Umschulung erworbenen Qualifikation besteht".

    S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. unter Hinweis auf BAG 7, 2.1991 - 2 AZR 205/90 [BAGE 67, 198 = AP § 1 KSchG 1969 Umschulung Nr. 1 = EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 9 = NZA 1991, 806 = DB 1991, 1730 = BB 2991, 214] ("Juris") [Leitsatz 1.], wo es heißt: "Auf die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG) kann der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht verwiesen werden, wenn bei Ausspruch der Kündigung kein entsprechender anderweitiger Arbeitsplatz frei ist und auch nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehbar ist, dass nach Abschluss der Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der durch die Fortbildung oder Umschulung erworbenen Qualifikation besteht".

    76) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. unter Hinweis auf BAG 7, 2.1991 - 2 AZR 205/90 [BAGE 67, 198 = AP § 1 KSchG 1969 Umschulung Nr. 1 = EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 9 = NZA 1991, 806 = DB 1991, 1730 = BB 2991, 214] ("Juris") [Leitsatz 1.], wo es heißt: "Auf die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG) kann der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht verwiesen werden, wenn bei Ausspruch der Kündigung kein entsprechender anderweitiger Arbeitsplatz frei ist und auch nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehbar ist, dass nach Abschluss der Maßnahmen eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der durch die Fortbildung oder Umschulung erworbenen Qualifikation besteht".

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 519/04

    Kündigungsschutz; Schwerbehinderte

  • BAG, 29.10.1998 - 2 AZR 666/97

    Annahmeverzug; Krankheit

  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 242/94

    Betriebsbedingte Kündigung; Beförderungsanspruch; soziale Auswahl

  • ArbG Mönchengladbach, 15.06.2007 - 7 Ca 84/07

    Betriebsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der

  • BAG, 25.04.1996 - 2 AZR 609/95

    Änderungskündigung zur nachträglichen Befristung eines unbefristeten

  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 555/94

    Befristung; auflösende Bedingung; erweiterter Beendigungsschutz

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 269/95

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl; Beförderungsanspruch

  • BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 180/95

    Betriebsbedingte Kündigung aus Witterungsgründen

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 320/94

    Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl

  • LAG Hamm, 24.01.2007 - 2 Sa 991/06

    Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 11.10.1995 - 7 AZR 119/95

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung

  • LAG Hamm, 03.11.2023 - 13 Sa 453/23

    Krankheitsbedingte Kündigung - Darlegungs- und Beweislast - Wirksamkeit

  • LAG Sachsen, 07.05.2015 - 6 Sa 103/14

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

  • LAG Hamm, 05.06.2009 - 19 Sa 358/09

    Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz

  • LAG Düsseldorf, 10.05.2011 - 16 Sa 113/11

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungsstreitkräften; unbegründete

  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 644/96

    Kündigung einer Arztsekretärin wegen dringender betrieblicher Erfordernisse -

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 539/92

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • LAG Hamm, 11.01.2007 - 17 Sa 79/06

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst; Sozialauswahl;

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 14 Sa 79/96

    Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung;

  • LAG Sachsen, 12.11.2009 - 6 Sa 322/09

    Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf Landkreise, Kreisfreie Städte und den

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 16 Sa 29/16

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen Schließung des Betriebes

  • LAG Hamm, 04.02.2005 - 10 Sa 1326/04

    Ordentliche Kündigung wegen Krankheit dauerhafte Leistungsunmöglichkeit

  • LAG Nürnberg, 17.08.2004 - 6 Sa 439/04

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG;

  • LAG München, 27.02.2009 - 6 Sa 457/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung - Unterrichtungsschreiben -

  • LAG Hessen, 15.09.2000 - 2 Sa 1833/99

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 506/96

    Kündigung: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.07.2016 - 16 Sa 662/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

  • LAG Hamm, 17.03.1997 - 19 Sa 1922/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Beschäftigung als Kraftfahrer;

  • LAG Hamm, 27.11.2008 - 15 Sa 1081/08

    Betriebsbedingte Kündigung; unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.01.2016 - 14 Sa 1507/15

    Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - 25 Sa 1672/10

    Grundsätze bei Betriebs- und Betriebsteilstilllegungen -

  • LAG Düsseldorf, 10.08.2010 - 17 Sa 1453/08

    Verzugslohnansprüche gegen Betriebsveräußerin bei Widerspruch gegen Übergang des

  • LAG Hamm, 09.01.1995 - 17 Sa 623/94

    Stationierungsstreitkräfte: Auflösung der Beschäftigungsdienststelle - dringende

  • LAG Hamm, 28.07.1997 - 17 (6) Sa 156/97

    Einzelvertragliche Vereinbarung der Gewährung von Ruhegehalt und

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 - 11 Sa 578/15

    Betriebsbedingte Kündigung - anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit -

  • LAG Sachsen, 21.09.2000 - 6 Sa 153/00

    Betriebsbedingte Kündigung - hier: fehlerhafte Sozialauswahl

  • ArbG Bochum, 16.12.2022 - 5 Ca 1032/22
  • LAG Berlin, 24.06.1991 - 9 Sa 20/91

    Arbeitsverhältnis: Kündigung bei Unkenntnis eines Antrags auf Anerkennung als

  • LAG Berlin, 11.04.2000 - 12 Sa 244/00

    Betriebsübergang: Ausschluss von § 613a BGB in der Gesamtvollstreckung

  • LAG Hessen, 10.02.1999 - 2 Sa 185/98

    Prüfungsgegenstand derÄnderungskündigung; Entgegenstehen der krankheitsbedingten

  • LAG Hessen, 26.11.1999 - 2 Sa 1177/99

    Betriebsbedingte Kündigung; Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

  • LAG Hessen, 27.10.1998 - 9 Sa 2487/97

    Vergütungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs; Unmöglichkeit die

  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 55/94

    Befristung; auflösende Bedingung; erweiterter Beendigungsschutz

  • ArbG Cottbus, 07.03.2007 - 7 Ca 1814/06

    Kündigungsschutzverfahren

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Rechtsprechung
   BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2261
BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90 (https://dejure.org/1990,2261)
BAG, Entscheidung vom 23.08.1990 - 2 AZR 156/90 (https://dejure.org/1990,2261)
BAG, Entscheidung vom 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 (https://dejure.org/1990,2261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer unberechtigten Kündigung - Ausgleich der Differenz zwischen Bruttogehalt und Nettogehalt im Rahmen einer Schadenersatzklage - Steuerabzug auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der UdSSR

  • Der Betrieb

    Abbruch des Aufenthalts des Arbeitnehmers im Ausland nach außerordentlicher Arbeitgeberkündigung: Kein Ersatz entgangener Steuervorteile bei Unwirksamkeit der Kündigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1991, 445
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 24.10.1974 - 3 AZR 488/73

    Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Vertragsverletzung - Kenntnis

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Der Senat kann hierbei dahingestellt sein lassen, ob sich ein solcher Anspruch materiell-rechtlich aus § 286 BGB oder aus positiver Forderungsverletzung ergeben könnte und in welchem Konkurrenzverhältnis diese Normen einzuordnen und zu § 628 Abs. 2 BGB zu stellen sind (vgl. dazu BAG Urteil vom 24. Oktober 1974 - 3 AZR 488/73 - AP Nr. 2 zu § 276 BGB Vertragsverletzung; Urteil vom 22. April 1971 - 2 AZR 205/70 - AP Nr. 24 zu § 7 KSchG; BAGE 25, 43 = AP Nr. 2 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 11. Februar 1981 - 7 AZR 12/79 - AP Nr. 8 zu § 4 KSchG 1969; KR-Weigand, 3. Aufl., § 628 BGB Rz 21 und 26; Ermann/Hanau, a.a.O., § 628 Rz 18; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 626 Rz 233; § 628 Rz 27 f. m.w.N.; KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rz 491; Gessert, Schadensersatz nach Kündigung, 1987, S. 333 ff.; Bernert, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 276 BGB Vertragsverletzung).

    Eine solche ist erst dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (BAG Urteil vom 24. Oktober 1974 - 3 AZR 488/73 - AP, a.a.O.).

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 233/83

    Ordentliche Kündigung wegen Diebstahls

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Dieses kann eine fristlose Kündigung dann tragen, wenn es sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (Senatsurteile vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - und vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 13 und 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 bzw. II 2 der Gründe).
  • BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87

    Fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Dieses kann eine fristlose Kündigung dann tragen, wenn es sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (Senatsurteile vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - und vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 13 und 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 bzw. II 2 der Gründe).
  • BAG, 14.06.1974 - 3 AZR 456/73

    Lohnsteuererstattungsanspruch - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Die Pflicht des Arbeitgebers zur Berechnung und Abführung der Lohnsteuer ergibt sich zugleich aus dem Arbeitsverhältnis, das insofern durch die Vorschriften des Auftragsrechts konkretisiert wird (BAGE 26, 187 = AP Nr. 20 zu § 670 BGB).
  • LAG Hessen, 17.04.1985 - 10 Sa 419/84

    Schadensersatzanspruch auf Grund steuerlicher Nachteile

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Ist die Zahlung eines Bruttolohns vereinbart, ist der Anspruch folglich auf die Bruttovergütung gerichtet, die den üblichen Abzügen unterliegt (Kammergericht Urteil vom 30. Oktober 1978 - 12 U 1807/78 - DB 1979, 170; LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. April 1985 - 10 Sa 419/84 - DB 1986, 52; LAG Hamm, Urteil vom 16. Juni 1988 - 17 Sa 2204/87 - DB 1988, 2316; MünchKomm-Schaub, a.a.O., § 615 Rz 39 und 41).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Anspruch unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats zum Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 599/84

    Zweckbefristung; Vertretung einer beurlaubten Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Das Revisionsgericht darf aber die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung auch bei untypischen Willenserklärungen jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es sich um die Auslegung einer Vertragsurkunde handelt und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 51, 319, 327 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84] = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 b der Gründe).
  • BAG, 19.12.1963 - 5 AZR 174/63

    Arbeitslohn in Geld - Offen erkennbare Sachbezüge - Verdeckte Sachbezüge -

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Eine solche Vereinbarung muß jedoch als Ausnahme von der regelmäßigen Steuerlast des Arbeitnehmers klar erkennbar sein (BAGE 15, 168, 172 = AP Nr. 15 zu § 670 BGB, zu 4 der Gründe; BAG Urteil vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73 - AP Nr. 19 zu § 670 BGB).
  • LAG Hamm, 16.06.1988 - 17 Sa 2204/87

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Vergütung; Voraussetzungen des

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Ist die Zahlung eines Bruttolohns vereinbart, ist der Anspruch folglich auf die Bruttovergütung gerichtet, die den üblichen Abzügen unterliegt (Kammergericht Urteil vom 30. Oktober 1978 - 12 U 1807/78 - DB 1979, 170; LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. April 1985 - 10 Sa 419/84 - DB 1986, 52; LAG Hamm, Urteil vom 16. Juni 1988 - 17 Sa 2204/87 - DB 1988, 2316; MünchKomm-Schaub, a.a.O., § 615 Rz 39 und 41).
  • BAG, 20.03.1984 - 3 AZR 124/82

    Verfall der Lohnsteuererstattungsforderung infolge Ablaufes der tariflichen

    Auszug aus BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90
    Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist jedoch allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (vgl. BAGE 45, 222, 226 f. s AP Nr. 22 zu § 670 BGB, zu II 2 a der Gründe; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 71 IV 13, S. 388).
  • BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72

    Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von

  • KG, 30.10.1978 - 12 U 1807/78
  • LAG Hamm, 18.12.1989 - 19 (17) Sa 2010/88

    Befreiung von der Steuerschuld; Steuerschuld; Bruttolohnanspruch; Arbeitnehmer im

  • BGH, 21.04.1966 - VII ZB 3/66

    Vollstreckbarkeit eines Urteils

  • BAG, 18.01.1974 - 3 AZR 183/73

    Arbeitsvergütung: Begriffe des Nettolohns und der steuerfreien Leistung, Irrtum

  • BGH, 14.11.1966 - VII ZR 112/64

    Handelsrecht-Kündigung d. Handelsvertretervertrages;Ausschluß d Ausgleichsanspr.

  • BAG, 11.02.1981 - 7 AZR 12/79

    Kündigung - Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

  • BAG, 22.04.1971 - 2 AZR 205/70

    Kündigungsabfindung - Schadenersatzanspruch

  • BAG, 22.11.1956 - 2 AZR 192/54

    Arbeitsverhältnis: Form der Kündigung, Verspätete Klage wegen Sozialwidrigkeit

  • BAG, 17.04.1985 - 5 AZR 74/84

    Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Bruttolohn

  • BAG, 05.09.2002 - 8 AZR 702/01

    Vorenthaltene private Nutzung eines Dienstfahrzeugs - Begriff der vertragsgemäßen

    Der Anspruch ist nach allgemeiner Meinung ein Erfüllungs- und kein Schadensersatzanspruch (BGH 14. November 1966 - VII ZR 112/64 - NJW 1967, 248, 250; BAG 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - DB 1991, 445; ErfK/Preis 2. Aufl. § 615 BGB Rn. 75).
  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 536/00

    Entschädigung für entgangene Privatliquidationseinnahmen

    Es handelt sich um einen Erfüllungs-, nicht um einen Schadensersatzanspruch (vgl. Senat 19. Oktober 2000 - 8 AZR 20/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 a der Gründe; BAG 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - DB 1991, 445, B I 2 c der Gründe; BGH 14. November 1966 - VII ZR 112/64 - NJW 1967, 248, 250; Erman/Belling BGB 10. Aufl. § 615 Rn. 34; MünchKomm/Schaub BGB 3. Aufl. § 615 Rn. 45).

    Dadurch soll nur der Inhalt des Anspruchs als Erfüllungsanspruch charakterisiert werden (BAG 23. August 1990 aaO, B I 2 c der Gründe).

    Der Arbeitgeber darf seine Interessen mit den gesetzlich gebotenen Mitteln verfolgen, sofern er nach verständiger Würdigung des Sachverhalts zur Ansicht gelangen durfte, es liege eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor (vgl. BAG 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - DB 1991, 445, zu B I 3 a der Gründe).

    Dieses Vertrauen auf die Wirksamkeit der Kündigung kann im Laufe eines Kündigungsrechtsstreits seine Berechtigung verlieren, zB nach Durchführung einer Beweisaufnahme, die zum Ergebnis führt, daß keine Kündigungsgründe vorliegen (vgl. BAG 23. September 1999 - 8 AZR 791/98 - nv., zu 1 der Gründe; 23. September 1999 - 8 AZR 792/98 - nv., zu 1 der Gründe; 27. Mai 1999 - 8 AZR 322/98 - nv., zu I 1 der Gründe; 18. Februar 1999 - 8 AZR 320/97 - nv., zu II 3 a der Gründe; 14. Mai 1998 - 8 AZR 158/97 -, - 8 AZR 633/96 - und - 8 AZR 634/96 - nv., alle zu II 1 a der Gründe; vgl. auch BAG 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - DB 1991, 445 f., zu B I 3 a der Gründe).

  • BAG, 19.10.2000 - 8 AZR 20/00

    Steuerschaden bei Zuschlägen für bestimmte Arbeiten

    Es handelt sich um einen Erfüllungs-, nicht um einen Schadensersatzanspruch (vgl. nur BAG 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - DB 1991, 445, zu B I 2 c der Gründe; BGH 14. November 1966 - VII ZR 112/64 - NJW 1967, 248, 250; Erman/Belling BGB 10. Aufl. § 615 Rn. 34; MünchKomm/Schaub BGB 3. Aufl. § 615 Rn. 45).

    Dadurch soll nur der Inhalt des Anspruchs als Erfüllungsanspruch charakterisiert werden (BAG 23. August 1990 aaO, zu B I 2 c der Gründe).

    b) Die Annahmeverzugsvergütung unterliegt dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht wie jeder Vergütungsanspruch (vgl. nur BAG 23. August 1990 aaO; ErfK/Preis § 615 BGB Rn. 76; Erman/Belling aaO § 615 Rn. 36; MünchArbR/Boewer 2. Aufl. Band 1 § 78 Rn. 45).

  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 486/02

    Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger

    Es gelten damit dieselben Regeln wie bei einer unberechtigten Kündigung, die auch sonst als positive Vertragsverletzung angesehen werden kann (vgl. BAG 24. Oktober 1974 - 3 AZR 488/73 - AP BGB § 276 Vertragsverletzung Nr. 2 = EzA BGB § 276 Nr. 32; vgl. auch 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - DB 1991, 445).
  • LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19

    Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und

    Dabei geht es hier nicht generell um die Verletzung der allgemeinen Beschäftigungspflicht bzw. um die Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruchs als solchem (dazu näher BAG vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14, juris, Rz. 34; BAG vom 19.10.2000 - 8 AZR 20/00, juris, Rz. 21; BAG vom 23.08.1990 - 2 AZR 156/90, juris, Rz. 61; Boemke in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 615 BGB Rn. 100).

    (2) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von anderen, durch das Bundesarbeitsgericht im Bereich des Schadensersatzrechts insbesondere im Zusammenhang mit Steuerschäden wegen Nichtbeschäftigung entschiedenen Fällen (vgl. BAG vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14, juris, Rz. 34; BAG vom 19.10.2000 - 8 AZR 20/00, juris, Rz. 21; BAG vom 23.08.1990 - 2 AZR 156/90, juris, Rz. 61) dadurch, dass hier arbeitsvertraglich konkrete Regelungen getroffen wurden, die dem Ziel dienen, den Kläger im Ausland von Steuerlasten zu befreien und ihm in Deutschland in rechtlich zulässigem Maße steuerliche Vorteile zu ermöglichen.

  • BAG, 19.10.2000 - 8 AZR 632/99
    Es handelt sich um einen Erfüllungs-, nicht um einen Schadensersatzanspruch (vgl. nur BAG 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - DB 1991, 445, zu B I 2 c der Gründe; BGH 14. November 1966 - V IIZ R 112/64 - NJW 1967, 248, 250; Erman/Belling BGB 10. Auf!. § 615 Rn. 34: MünchKomm/Schaub BGB 3. Aufl. § 615 Rn. 45).

    Dadurch soll nur der Inhalt des Anspruchs als Erfüllungsanspruch charakterisiert werden (BAG 23. August 1990 aaO, zu B 1 2 c der Gründe).

    b) Die Annahmeverzugsvergütung unterliegt dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht wie jeder Vergütungsanspruch {vgl. nur BAG 23. August 1990 aaO; ErfK/Preis § 615 BGB Rn. 76; Erman/Belling aaO § 615 Rn. 36; MünchArbR/Boewer 2. Aufl. Band 1 § 78 Rn. 45).

  • BAG, 28.04.1993 - 4 AZR 329/92

    Verzugslohn und Tronc-Aufkommen

    Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 615 BGB, der im Gegensatz zur Auffassung der Revision dem gekündigten Arbeitnehmer nicht irgendeinen besonders gearteten Vergütungsanspruch gewährt, sondern lediglich dem Arbeitnehmer den originären Vergütungsanspruch des § 611 BGB aufrechterhält, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbringt (vgl. statt vieler BAG Urteil vom 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - DB 1991, 445, 446; MünchKomm-Schaub, BGB, 2. Aufl., § 615 Rz 39 u. 41, jeweils m.w.N.).
  • ArbG Hamburg, 12.10.2010 - 1 Ca 17/10

    Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - böswilliges Unterlassen einer

    Es handelt sich um einen Erfüllungs-, nicht um einen Schadensersatzanspruch (vgl. nur BAG vom 23. August 1990, DB 1991, 445).

    Die Annahmeverzugsvergütung unterliegt dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht wie jeder Vergütungsanspruch (vgl. nur BAG 23. August 1990, aaO; ErfK/Preis § 615 BGB Rn. 76).

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 791/98

    Schadenersatz wegen steuerlicher Nachteile aufgrund verspäteter Lohnzahlung -

    Der kündigende Arbeitgeber, der keine Arbeitsvergütung mehr zahlt, hat zum Ausschluß eines Schuldnerverzuges darzulegen und zu beweisen, daß aus seiner Sicht Kündigungsgründe vorliegen, die einen sorgfältig abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen konnten, so daß er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte (zuletzt Senatsurteil vom 27. Mai 1999 - 8 AZR 322/98 - n.v., zu I 1 der Gründe; ebenso Senatsurteil vom 18. Februar 1999 - 8 AZR 320/97 - n.v., zu II 3 a der Gründe; Senatsurteile vom 14. Mai 1998 - 8 AZR 158/97, 8 AZR 633/96 und 8 AZR 634/96 - jeweils n.v., alle zu II 1 a der Gründe; auch schon BAG Urteil vom 23. August 1990 - 2 AZR 156/90 - Der Betrieb 1991, 445 f., zu B I 3 a der Gründe).
  • LAG Hamm, 31.08.2006 - 17 Sa 536/06

    Verpflichtung des sich in Annahmeverzug befindlichen Arbeitgebers zum Ersatz des

    Sie trifft den Schuldner selbst (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 8 AZR 488/01, NZA 2003, 268; Urteil vom 29.09.1999 - 8 AZR 791/98 n.v.; Urteil vom 14.05.1998 - 8 AZR 634/96, NZA - RR 1999, 511; Urteil vom 23.08.1990 - 2 AZR 156/90, DB 1991, 445).
  • LAG Hessen, 08.06.1998 - 10 Sa 1320/97

    Haftung des Arbeitgebers für steuerliche Mehrbelastung, die durch Einmalzahlung

  • LAG Hessen, 06.05.1996 - 10 Sa 314/95

    Arbeitsentgelt: Verzug des Arbeitgebers während Kündigungsschutzprozess

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 792/98

    Schadensersatz wegen steuerlicher Nachteile aufgrund verspäteter Gehaltszahlung -

  • BAG, 28.04.1993 - 4 AZR 349/92
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5281
OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1991,5281)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.1991 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1991,5281)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Januar 1991 - 19 W 3/90 (https://dejure.org/1991,5281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Der Betrieb

    Montanmitbestimmung: Verfassungswidrigkeit des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1136 (Ls.)
  • NZA 1991, 199 (Ls.)
  • DB 1991, 445
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichheitsprüfung, in der eine "strengere Prüfung erkennbar" werden soll (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl. 1988, Seite 171), ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 65, 377, 384; 75, 78, 105 NJW 1990, 2869, 2971, NJW 1990, 2246; vgl. auch bei Wendt, a.a.O., Seite 781).

    Daraus folgt, daß Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (BVerfG NJW 1990, 2246 m.N.).

    Unter diesen Umständen mußten entsprechend gewichtige sachliche Grunde für die Perpetuierung der Montan-Mitbestimmung in Konzernobergesellschaften vorliegen, um den durch die Abweichung vom Ordnungsprinzip des § 16 Abs. 1 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz indizierten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, zumal die Beschneidung der körperschaftlichen Mitgliedschaftsrechte der Anteilseigner Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Positionen hat (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247).

    Insoweit fehlt es an einem Legitimationszusammenhang (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247).

    Für die Ungleichbehandlung der bisher montan-mitbestimmten Obergesellschaften, die wegen ihrer Auswirkung auf die grundrechtlich gesicherte Freiheit (Art. 14 GG) besonders ins Gewicht fallt (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247), liegen danach keine Grunde von solcher Art und solchem Gewicht vor (vgl. BVerfGE a.a.O. und NJW 1990, 2869, 2871), daß sie die Abweichung vom Ordnungsprinzip (vgl. BVerfGE 68, 237, 253) des § 16 Abs. 1 Mitbestimmungsergänzungsgesetz n.F. rechtfertigen konnten.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Für die Durchbrechung des durch das Mitbestimmungsgesetz vorgegebenen Ordnungsprinzips fehle ein rechtfertigender Grund, zumal nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.03.1979 (BVerfGE 50, 290) durch die Berücksichtigung der leitenden Angestellten im Aufsichtsrat die Verfassungsmäßigkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 überhaupt erst erreicht worden sei.

    Dabei stellt sich für den Senat nicht die Frage (vgl. ebenso schon BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 322), ob die Montan-Mitbestimmung als auf den Montan-Bereich begrenzte Sonderregelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 in seinem Urteil vom 01.03.1978 als "unterhalb der Parität" qualifiziert (BVerfGE 50, 290, 323); der Anteilseignerseite komme ein leichtes Übergewicht zu.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die besondere Vertretung der leitenden Angestellten zur Stützung der Verfassungsmäßigkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 herangezogen (BVerfGE 50, 290, 329), weil dadurch einer Blockbildung auf der Arbeitnehmerseite entgegengewirkt werde, was die Durchsetzung der Anteilseignerinteressen begünstige.

  • BGH, 28.02.1983 - II ZB 10/82

    Der Montanmitbestimmung unterliegende Unternehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach den Entscheidungen des Senats vom 24.08.1982 (ZIP 1982, 1207), des Bundesgerichtshofs vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) sowie des Senats vom 27.07.1988 (Betrieb 1988, 1943 LS) sind mit den im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen nur beispielhaft alle Unternehmen gemeint, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht.

    Denn der BGH habe in seinem Beschluß vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) festgestellt, daß allein die sachlichen Voraussetzungen und nicht die historische Entwicklung entscheidend für die Anwendung der paritätischen Mitbestimmung seien.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) übereinstimmend mit dem Vorlagebeschluß des Senats vom 24.08.1982 (ZIP 1982, 1207) entschieden, daß auch andere Unternehmen der Montan-Mitbestimmung unterliegen, wenn sie dieselben sachlichen Merkmale aufweisen wie die im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen.

    Indessen hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 87, 52, 57) mit dem Senat darin keinen sachlichen Gesichtspunkt gesehen, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen konnte: Denn wenn sich der Gesetzgeber, wenn auch unter Druck, einmal dazu entschlossen habe, die paritätische Mitbestimmung in der Grundstoffindustrie gesetzlich zu verankern, so habe er darauf bedacht sein müssen, sie einheitlich auf alle Unternehmen zu erstrecken, bei denen die sachlichen Voraussetzungen vorlagen.

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Dabei stellt sich für den Senat nicht die Frage (vgl. ebenso schon BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 322), ob die Montan-Mitbestimmung als auf den Montan-Bereich begrenzte Sonderregelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

    Die mehrfachen Gesetze, mit denen die Montan-Mitbestimmung in Gesellschaften, die die Voraussetzungen nicht mehr erfüllten, verlängert wurde, sind damit begründet worden, daß ein im Hinblick auf die beabsichtigte Neuregelung möglicher wiederholter Wechsel der Mitbestimmungsform vermieden werden solle (Begründung zum Regierungsentwurf des Mitbestimmungsfortgeltungsgesetzes, BT - Drucksache VI/1785, Seite 3, dazu BayObLG, Die AG 1972, 83; BVerfGE 25, 371, 401 ff betreffend das Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes).

    Dazu hat der BGH (a.a.O., Seite 57 unter Bezugnahme auf BVerfGE 25, 371, 399) ausgeführt, eine Einzelfallregelung, wie sie die Begrenzung der Montan-Mitbestimmung auf die im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen darstelle, erscheine willkürlich und müsse daher unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichheitsprüfung, in der eine "strengere Prüfung erkennbar" werden soll (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl. 1988, Seite 171), ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 65, 377, 384; 75, 78, 105 NJW 1990, 2869, 2971, NJW 1990, 2246; vgl. auch bei Wendt, a.a.O., Seite 781).

    Für die Ungleichbehandlung der bisher montan-mitbestimmten Obergesellschaften, die wegen ihrer Auswirkung auf die grundrechtlich gesicherte Freiheit (Art. 14 GG) besonders ins Gewicht fallt (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247), liegen danach keine Grunde von solcher Art und solchem Gewicht vor (vgl. BVerfGE a.a.O. und NJW 1990, 2869, 2871), daß sie die Abweichung vom Ordnungsprinzip (vgl. BVerfGE 68, 237, 253) des § 16 Abs. 1 Mitbestimmungsergänzungsgesetz n.F. rechtfertigen konnten.

    Da sich die verfassungswidrige Rechtslage aus dem Zusammenwirken der beiden vorgenannten Normen ergibt und der Mangel sich durch Nachbesserung bei der einen oder anderen Einzelregelung beheben ließe, kann jede der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Nachprüfung gestellt werden (BVerfG NJW 1990, 2869).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Durch diese Durchbrechung des von ihm selbst gewählten Ordnungsprinzips wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes indiziert (BVerfGE 34, 103, 115; 40, 109, 120; 59, 36, 49; 66, 214, 223 f.; 68, 237, 253; vgl. auch bei Wendt, NVwZ 1988, 778, 783), sofern sie nicht auf Grunde gestutzt werden kann, die einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten.

    Für die Ungleichbehandlung der bisher montan-mitbestimmten Obergesellschaften, die wegen ihrer Auswirkung auf die grundrechtlich gesicherte Freiheit (Art. 14 GG) besonders ins Gewicht fallt (vgl. BVerfG NJW 1990, 2246, 2247), liegen danach keine Grunde von solcher Art und solchem Gewicht vor (vgl. BVerfGE a.a.O. und NJW 1990, 2869, 2871), daß sie die Abweichung vom Ordnungsprinzip (vgl. BVerfGE 68, 237, 253) des § 16 Abs. 1 Mitbestimmungsergänzungsgesetz n.F. rechtfertigen konnten.

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Die Regelung kann deshalb nicht durch Rückgriff auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 381) zur Verfassungsmäßigkeit des Nebeneinanders von Anwalts- und Nur-Notariat vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden, wie es .

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar u.a. mit der Verwurzelung des Anwaltsnotariats in einer weit verbreiteten Rechtstradition und mit den erheblichen Schwierigkeiten argumentiert, die mit seiner Abschaffung verbunden waren (BVerfGE 17, 381, 388).

  • OLG Düsseldorf, 24.08.1982 - 19 W 11/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach den Entscheidungen des Senats vom 24.08.1982 (ZIP 1982, 1207), des Bundesgerichtshofs vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) sowie des Senats vom 27.07.1988 (Betrieb 1988, 1943 LS) sind mit den im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen nur beispielhaft alle Unternehmen gemeint, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 28.02.1983 (BGHZ 87, 52) übereinstimmend mit dem Vorlagebeschluß des Senats vom 24.08.1982 (ZIP 1982, 1207) entschieden, daß auch andere Unternehmen der Montan-Mitbestimmung unterliegen, wenn sie dieselben sachlichen Merkmale aufweisen wie die im AHK-Gesetz Nr. 27 genannten Unternehmen.

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Durch diese Durchbrechung des von ihm selbst gewählten Ordnungsprinzips wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes indiziert (BVerfGE 34, 103, 115; 40, 109, 120; 59, 36, 49; 66, 214, 223 f.; 68, 237, 253; vgl. auch bei Wendt, NVwZ 1988, 778, 783), sofern sie nicht auf Grunde gestutzt werden kann, die einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichheitsprüfung, in der eine "strengere Prüfung erkennbar" werden soll (Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl. 1988, Seite 171), ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen konnten (BVerfGE 55, 72, 88; 65, 377, 384; 75, 78, 105 NJW 1990, 2869, 2971, NJW 1990, 2246; vgl. auch bei Wendt, a.a.O., Seite 781).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.12.1983 - 2 BvR 282/80

    Strafbefehl

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1988 - 10 U 11/88
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses hat es ausgeführt (vgl. AG 1991, S. 153):.
  • BVerfG, 24.11.1998 - 1 BvL 2/91

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Montan-Mitbestimmung;

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1991 und Ergänzungsbeschluß vom 13. August 1993 (19 W 3/90) -.

    Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses hat es ausgeführt (vgl. AG 1991, S. 153):.

  • OLG Celle, 22.03.1993 - 9 W 130/92

    Streit um das Herausfallen von Unternehmen aus der Montanmitbestimmung infolge

    Die Frage, ob § 3 II 1 MitbestErgG das Grundgesetz , insbesondere Art. 3 I GG verletzt (vgl. dazu den Vorlagebeschluß des OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat , vom 19.01.1991 - 19 W 3/90 -, abgedruckt in AP 1991 Nr. 1 zu § 3 MitbestErgG und DB 1991, 445 ff; das BVerfG hat dazu bisher offenbar noch nicht entschieden) bedarf in diesem Zusammenhang keiner besonderen Vertiefung.
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