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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,509
BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03 (https://dejure.org/2003,509)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2003 - V ZR 180/03 (https://dejure.org/2003,509)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03 (https://dejure.org/2003,509)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
    Kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Mietwohnungen desselben Grundstücks

  • Prof. Dr. Lorenz

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei nicht duldungspflichtigen, aber faktisch nicht verhinderbaren Schäden analog § 906 II 2 BGB, keine analoge Anwendung auf das Verhältnis zwischen Wohnungsmietern desselben Grundstücks

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigungen von einer anderen Mietwohnung des selben Grundstücks ausgehend

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus übergegangenem Recht - Erfordernis der Störung von anderem Grundstück - Störung von anderem Teil desselben Grundstücks - Konflikt zweier Nutzer desselben Grundstücks - Fehlen einer für eine Analogie erforderlichen Gesetzeslücke - ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Nachbarrecht im Mehrfamilienhaus

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mieter hat gegen Mitmieter desselben Grundstücks keinen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern; Wasserschaden durch geplatzten Zuleitungsschlauch

  • Judicialis

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zwischen Mietern unterschiedlicher Wohnungen eines Mietshauses. Mit Anmerkung: Wolfgang Dötsch

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch im Verhältnis zwischen Mietern?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Mieters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beinträchtigung einer benachbarten Mietwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anspruchsberechtigte des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Papierfundstellen

  • BGHZ 157, 188
  • NJW 2004, 775
  • MDR 2004, 681
  • NZM 2004, 193
  • ZMR 2004, 335
  • VersR 2004, 519
  • DB 2004, 757 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 26/88

    Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers bei Nutzung des Grundstücks durch

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
    a) Sein Ergebnis kann insbesondere nicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 17 und BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288) gestützt werden.

    aa) In dem der Entscheidung BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Fall hat der Bundesgerichtshof einem Grundstückseigentümer einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch zugesprochen, der aus übergeordneten Interessen zur Duldung einer unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gas durch ein Energieversorgungsunternehmen gehalten war und dadurch in der Nutzung seines Grundstücks zum Tonabbau beeinträchtigt wurde.

    In dem Fall BGHZ 110, 17 geht es, wie in § 906 Abs. 2 grundsätzlich geregelt, um einen von außen kommenden Eingriff in ein fremdes Grundstück.

    Mit dem der Entscheidung BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Konflikt hat das nichts zu tun.

  • OLG München, 21.01.1992 - 13 U 2289/91

    Musizieren

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
    aa) Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für möglich erachtet wird, geschieht dies zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf die Voraussetzungen einer Analogie (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288; OLG München, NJW-RR 1992, 1097, ohnehin nur als Hilfserwägung; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 107).

    Solche Regelungen werden zugunsten der jeweiligen Mitmieter getroffen und geben ihnen ein eigenes Recht, von den anderen Mietern die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung zu verlangen, § 328 BGB (OLG München, NJW-RR 1992, 1097 m.w.N.).

    Soweit Ansprüche untereinander bestehen, gründen diese auf das Vertragsverhältnis zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oder deliktsrechtlichen Normen (vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 1097; siehe auch Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 535 Rdn. 134 f.).

  • BGH, 14.04.1954 - VI ZR 35/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
    a) Sein Ergebnis kann insbesondere nicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 17 und BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288) gestützt werden.

    bb) In der Entscheidung aus dem Jahre 1954 (VI ZR 35/53, VersR 1954, 288) hat der VI. Zivilsenat allerdings die Grundsätze des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für anwendbar erklärt, soweit es um die Bestimmung der Grenzen dessen geht, was ein Mieter an Geräuschen hinnehmen muß, die von den Räumen eines anderen Mieters ausgehen.

    aa) Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für möglich erachtet wird, geschieht dies zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf die Voraussetzungen einer Analogie (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288; OLG München, NJW-RR 1992, 1097, ohnehin nur als Hilfserwägung; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 107).

  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 233/60

    Geräuscheinwirkung durch Schulbetrieb

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
    Der von Absatz 2 Satz 2 der Norm gewährte Ausgleichsanspruch und seine Fortentwicklung durch die Rechtsprechung hat seine Grundlage im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (Senat, BGHZ 38, 61, 64; BGHZ 113, 384, 391).

    Er ist Teil des Interessenausgleichs, der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken im nachbarlichen Raum unerläßlich ist (vgl. Erman/Hagen/Lorenz, § 906 Rdn. 1; vgl. auch Senat, BGHZ 38, 61, 63 f.; MünchKomm-BGB/Säcker, § 906 Rdn. 1).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.; Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfaßt u.a. auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie etwa Wasser (vgl. Senat, BGHZ 142, 66).

  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 308/89

    Haftung des Grundstückseigentümers für Folgen der Bildung eines Kaltluftsees

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
    Schließlich kann auch der Benutzer des Grundstücks, von dem die Emissionen ausgehen, zum Ausgleich verpflichtet sein; die Eigentumsverhältnisse sind für die Störereigenschaft nicht entscheidend (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 392 m.w.N.).

    Der von Absatz 2 Satz 2 der Norm gewährte Ausgleichsanspruch und seine Fortentwicklung durch die Rechtsprechung hat seine Grundlage im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (Senat, BGHZ 38, 61, 64; BGHZ 113, 384, 391).

  • BGH, 29.06.1973 - V ZR 71/71

    Zuführung unwägbarer Stoffe - Strandbad - Fischfang - Beeinträchtigung des

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
    Daß jemand in seinen Rechten oder Rechtsgütern von Dritten beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht rechtzeitig abwehren kann und daher auf verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche beschränkt ist, ist keine Unzuträglichkeit und hat die Rechtsprechung nur unter den besonderen Voraussetzungen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu einer weitergehenden Lösung, angelehnt an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, berechtigt (vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Juni 1973, V ZR 71/71, MDR 1973, 1013).
  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
    Er steht außerdem nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern auch dem Besitzer, dessen Abwehranspruch aus § 862 Abs. 1 BGB aus tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnte (Senat, Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

    Auszug aus BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.; Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733).
  • BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14

    Rauchen auf dem Balkon

    bb) Einen gegenteiligen Rechtssatz hat der Senat in der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 12. Dezember 2003 (V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 194) nicht aufgestellt.
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    (b) Entgegen einer verbreitet vertretenen Auffassung (BayObLG, aaO S. 1951 f.; OLG München, aaO; LG Itzehoe, aaO; Lehmann-Richter, aaO; Blank, aaO; Börstinghaus, aaO), die allerdings die vorstehend dargestellte Risikoverteilung außer Acht lässt, spricht gegen das dargestellte Auslegungsergebnis auch nicht, dass § 906 BGB im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 192 f.).
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst auch - worum es hier geht - die Störung durch sogenannte Grobimmissionen wie etwa Wasser (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

    Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der berechtigte Besitzer seine Rechtsstellung unmittelbar oder - wie etwa in Fällen gestatteter Zwischenvermietung - mittelbar von dem Eigentümer ableitet und dadurch bei der gebotenen wertenden Betrachtung in das zwischen den Grundstückseigentümern bestehende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis einrückt, welches insbesondere mit § 906 BGB als der Generalnorm des zivilrechtlichen Nachbarschutzes (PWW/Lemke, BGB, 8. Aufl., § 906 Rn. 1) die widerstreitenden gleichrangigen Eigentümerinteressen zum Ausgleich bringen soll (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 193).

    Dass vorliegend weder der Versicherungsnehmer der Klägerin noch der Beklagte Grundstückseigentümer sind, steht einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch danach ebenfalls nicht von vornherein entgegen (vgl. auch Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, aaO).

    bb) Verneint hat der Senat eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für das Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben (ungeteilten) Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), für das Verhältnis von sondernutzungsberechtigten Bruchteilseigentümern (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232) sowie für das Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 375 ff.).

    (1) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190), es sich also um einen grenzüberschreitenden "Eingriff von außen" handelt (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232 Rn. 9 mwN; PWW/Lemke, aaO, § 906 Rn. 10).

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Norm nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit analogiefähig ist (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

    Sie steht damit in einem grundstücksbezogenen Regelungszusammenhang und ist Teil des Interessenausgleichs, der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken im nachbarlichen Raum unerlässlich ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 193 mwN).

    Zu diesem Zweck enthält die Vorschrift des § 906 BGB eine Beschränkung der Eigentümerrechte nach § 903 BGB (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, aaO), indem dem Störer - mithin dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks - unter bestimmten Voraussetzungen ein Einwand (vgl. hierzu Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2016, Stand 1. November 2019, § 906 Rn. 3) in Gestalt einer Duldungspflicht (§ 906 Abs. 1, 2 Satz 1, § 1004 Abs. 2 BGB) gegen den weitreichenden - grundsätzlich auf eine Untersagung jeglicher Immissionen gerichteten - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers gegen den Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 BGB gewährt wird (vgl. MünchKommBGB/Brückner, 8. Aufl., § 906 Rn. 1 - 3; Staudinger/Roth, aaO Rn. 1; BeckOGK-BGB/Klimke, Stand 1. Januar 2020, § 906 Rn. 2).

    (3) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung verkennen bei ihrem Ansatz, die vorbezeichneten Grundsätze auf den - hier vorliegenden - Fall einer von dem Mieter geltend gemachten Mietminderung wegen nachträglich erhöhter Geräusch- und Schmutzimmissionen entsprechend anzuwenden, bereits im Ausgangspunkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 906 BGB im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine - auch keine entsprechende - Anwendung findet (BGH, Urteile vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 192 f.; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 43).

  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch bei Störungen durch Grobimmissionen wie Wasser in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 7).
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 55/15

    Haftung des Grundstückseigentümers bei Beschädigung einer auf dem

    Zu den rechtswidrigen Einwirkungen gehört auch Wasser (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 189 f., jeweils mwN).
  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (Senat, BGHZ 155, 99, 102 ; 157, 188, 190 - jew. m.w.N.).

    Dies gilt auch für die Fortentwicklung, die der Anspruch durch die Rechtsprechung erfahren hat (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193 ; Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f.).

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers

    Rechtsgrund des Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dagegen eine Kompensation für einen normalerweise gegebenen Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (Senat BGHZ 111, 158, 167), wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten (Senat, BGHZ 142, 66, 67; 157, 188, 189).

    Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des nachbarrechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbarkeit und anders nicht zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (Senat, BGHZ 157, 188, 195).

    aa) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Teil des für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken im nachbarlichen Raum unerlässlichen Interessenausgleichs (Senat, BGHZ 38, 61, 63; 157, 188, 193).

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    Dieses Erfordernis erklärt sich aus dem grundstücksbezogenen Regelungszusammenhang der Norm, der eine enge Bindung innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193 m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn die Nutzung eines Teils des Grundstücks durch die Nutzung eines anderen Teils desselben Grundstücks beeinträchtigt wird; das hat der Senat bei Beeinträchtigungen angenommen, die von einer Mietwohnung auf eine andere Mietwohnung innerhalb desselben Grundstücks ausgehen (BGHZ 157, 188, 190).

    Nur so kann der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken unerlässliche Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern (Senat, BGHZ 157, 188, 193) herbeigeführt werden.

  • LG Potsdam, 14.03.2014 - 1 S 31/13

    Anspruch der Mieter eines Mehrfamilienhauses gegen einen Mitmieter auf

    Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für möglich erachtet wird, geschieht dies nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03 -, NJW 2004, 775 zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf die Voraussetzungen einer Analogie (aaO., Tz. 13).

    Vor dem Hintergrund der zitierten Ausführungen in BGH NJW 2004, 775 kann deshalb ein vertragsgemäßes Verhalten eines Mieters nicht zugleich eine verbotene Eigenmacht gegenüber einem Mitmieter darstellen.

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03 -, NJW 2004, 775 die entsprechende Gewährung eines Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verhältnis zwischen Mietern abgelehnt und hierbei Ausführungen gemacht, die auch die Frage der Anwendbarkeit der Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu betreffen scheinen: Das Verhältnis von Mietern untereinander hat, anders als das Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausgestaltung erfahren.

  • OLG Frankfurt, 07.09.2018 - 10 U 8/18

    Haftung zwischen Mietern

  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • LG Bonn, 06.10.2009 - 8 S 142/09

    Unterlassungsanspruch bei Verschmutzung durch Katzenkot

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/16

    Vermieter muss Lärmbelästigung durch den Mieter nachweisen!

  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den

  • AG Bremen, 23.06.2016 - 6 C 186/16

    Mieter muss Baulärm im Haus nicht dulden!

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11

    Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück: Entsprechende Anwendung der

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21

    Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand als positive

  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

  • BGH, 23.07.2010 - V ZR 142/09

    Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen

  • OLG Saarbrücken, 05.09.2018 - 5 U 24/18

    Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

  • OLG Köln, 11.09.2012 - 3 U 7/12

    Ansprüche unter Mietern zweier Arztpraxen wegen eines Wasserschadens

  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/17

    Zur fristlosen Kündigung des Wohnraumvertrages wegen Lärmbelästigung

  • OLG Stuttgart, 20.03.2008 - 10 U 219/07

    Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu den mit dem Silvesterfeuerwerk

  • LG München I, 14.12.2009 - 1 S 9716/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Verschuldensunabhängige Haftung für Schäden am

  • LG Konstanz, 09.07.2009 - 3 O 271/08

    Mieter: Anspruch gegen Eigentümer bei Wasserschaden?

  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2017 - 2 U 7/16

    Statthaftigkeit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Rahmen eines

  • OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05

    Wohnungseigentum: Anwendung des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 24 U 294/20

    1. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im

  • AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18

    Rachelärm

  • LG Memmingen, 28.12.2017 - 34 O 611/16

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, Schadenminderungspflicht,

  • LG Aachen, 19.12.2011 - 11 O 279/11

    Analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 BGB unter mehreren Mietern von Räumlichkeiten

  • OLG Frankfurt, 24.07.2018 - 10 U 8/18

    Wasserschaden: Haftung zwischen Mietern

  • LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 429/12

    Mieter muss Anbringung einer Außendämmung dulden!

  • OLG Köln, 22.12.2015 - 25 U 16/15

    Ansprüche des Grundstücksnachbarn wegen Beschädigungen durch Detonation eines

  • OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18

    Regressanspruch des Ertragsausfallversicherers nach Regulierung eines

  • LG Karlsruhe, 29.10.2021 - 11 O 6/21

    Wohnungseigentumsrecht: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch im Verhältnis der

  • LG Frankfurt/Main, 11.04.2018 - 9 S 48/15
  • AG Dortmund, 22.06.2004 - 125 C 1426/03

    Rechte des Mieters bei Eindringen von Wasser aus einer darüber liegenden Wohnung

  • LG Karlsruhe, 04.02.2022 - 6 O 280/19

    Deliktische Haftung eines Grundstückeigentümers für am Nachbargrundstück

  • OLG Braunschweig, 03.02.2021 - 8 U 67/20

    Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Anbaus nach Gründungsarbeiten an

  • AG Berlin-Schöneberg, 22.09.2015 - 15 C 353/14

    Baulärm aus dem Nachbarhaus ist kein Mietmangel!

  • VerfGH Berlin, 11.10.2017 - VerfGH 179/15

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

  • LG Bochum, 24.05.2004 - 7c T 19/04

    Entschädigungsansprüche zwischen einer Eigentümergemeinschaft nach einem Brand

  • LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
  • LG München I, 20.01.2016 - 40 O 25203/13

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Mieters wegen eines Wasserschadens an

  • LG Köln, 16.03.2005 - 14 O 291/04
  • OLG Celle, 03.03.2022 - 1 U 60/21

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Pächter oder Mieter verschiedener

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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,347
BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01 (https://dejure.org/2003,347)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2003 - V ZR 447/01 (https://dejure.org/2003,347)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2003 - V ZR 447/01 (https://dejure.org/2003,347)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 Nr. 1
    Kein Sondereigentum, wenn Räume infolge abweichender

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum im Falle abweichender Bauausführung; Wirksamkeit der Änderung des Gegenstandes des Sondereigentums nach Eintragung in das Grundbuch; Anspruch auf Genehmigung von Vereinbarungen in einer Nachtragsurkunde; Verpflichtung der ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Wohnungseigentum bei Änderung vom Aufteilungsplan; Änderung vom Aufteilungsplan und Sondereigentum

  • Judicialis

    WEG § 3 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    WEG § 3 Abs. 1
    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungsplan; Mitwirkung der Eigentümer an der Anpassung der Teilungserklärung an die tatsächliche Bebauung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Sondereigentum bei abweichender Bauausführung möglich?

  • Der Betrieb

    Abweichen vom Aufteilungsplan

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 Nr. 1
    Kein Sondereigentum, wenn Räume infolge abweichender Bauausführung nicht mehr zugeordnet werden können; Anspruch auf Anpassung der Teilungserklärung

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Divergenz Aufteilungsplan - Bauausführung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnungseigentum: Rechtliche Folgen einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bauausführung! (IBR 2004, 105)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1798
  • MDR 2004, 439 (Ls.)
  • DNotZ 2004, 371
  • NZM 2004, 102
  • NZM 2004, 103
  • ZMR 2004, 206
  • WM 2004, 1551
  • DB 2004, 757 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 207
  • BauR 2004, 558 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 353
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    Kommt es bei einer Wohnungseigentumsanlage kraft Gesetzes zu einem Miteigentumsanteil, der entgegen dem Grundgedanken des Wohnungseigentumsgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 WEG) nicht mit Sondereigentum verbunden ist, so können alle Miteigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nach Maßgabe der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, den Gründungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose ("isolierte") Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (Senat, BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169; BayObLGZ 2000, 243, 245).

    aa) Der Aufteilungsplan, dessen Vorliegen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 WEG Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch und damit für die Begründung von Wohnungseigentum ist, soll sicherstellen, daß dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, also das Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen Räume beschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums klar abgesteckt werden (Senat, BGHZ 130, 159, 166).

    cc) Dies hat - nicht anders als in den Fällen, in denen wegen Verstoßes der Teilungserklärung gegen § 5 Abs. 2 WEG (Senat, BGHZ 109, 179, 184) oder wegen nicht hinreichend bestimmter Abgrenzung vom Gemeinschaftseigentum (Senat, BGHZ 130, 159, 168 f) kein Sondereigentum entstehen konnte - zur Folge, daß die Kläger nur isolierte, nicht mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile erwarben (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31; Röll, MittBayNot 1991, 240, 243; a.A. Weitnauer, WE 1991, 120, 122 f; Ertl, WE 1992, 219, 220).

    b) Soweit ihnen dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbar ist, begründet der Erwerb eines isolierten Miteigentumsanteils für die Miteigentümer auf Grund des Gemeinschaftsverhältnisses die Verpflichtung, den Gründungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (vgl. Senat, BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169).

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    Kommt es bei einer Wohnungseigentumsanlage kraft Gesetzes zu einem Miteigentumsanteil, der entgegen dem Grundgedanken des Wohnungseigentumsgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 WEG) nicht mit Sondereigentum verbunden ist, so können alle Miteigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nach Maßgabe der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, den Gründungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose ("isolierte") Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (Senat, BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169; BayObLGZ 2000, 243, 245).

    cc) Dies hat - nicht anders als in den Fällen, in denen wegen Verstoßes der Teilungserklärung gegen § 5 Abs. 2 WEG (Senat, BGHZ 109, 179, 184) oder wegen nicht hinreichend bestimmter Abgrenzung vom Gemeinschaftseigentum (Senat, BGHZ 130, 159, 168 f) kein Sondereigentum entstehen konnte - zur Folge, daß die Kläger nur isolierte, nicht mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile erwarben (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31; Röll, MittBayNot 1991, 240, 243; a.A. Weitnauer, WE 1991, 120, 122 f; Ertl, WE 1992, 219, 220).

    b) Soweit ihnen dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbar ist, begründet der Erwerb eines isolierten Miteigentumsanteils für die Miteigentümer auf Grund des Gemeinschaftsverhältnisses die Verpflichtung, den Gründungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (vgl. Senat, BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169).

  • OLG Hamm, 14.08.1990 - 15 W 87/89

    Zum isolierten Miteigentumsanteil nach WEG

    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    2 Z 111/86">1987, 78, 82; OLG Düsseldorf, OLGZ 1977, 467, 469; OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 21, 23; OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31; ZWE 2000, 44, 46; Staudinger/Rapp, aaO, § 3 WEG Rdn. 80; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 3 WEG Rdn. 47; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 7 Rdn. 24 f; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 146; Merle, WE 1989, 116, 118; Bub, WE 1991, 124, 128; Röll, MittBayNot 1991, 240, 247; Abramenko, ZMR 1998, 741).

    cc) Dies hat - nicht anders als in den Fällen, in denen wegen Verstoßes der Teilungserklärung gegen § 5 Abs. 2 WEG (Senat, BGHZ 109, 179, 184) oder wegen nicht hinreichend bestimmter Abgrenzung vom Gemeinschaftseigentum (Senat, BGHZ 130, 159, 168 f) kein Sondereigentum entstehen konnte - zur Folge, daß die Kläger nur isolierte, nicht mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile erwarben (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31; Röll, MittBayNot 1991, 240, 243; a.A. Weitnauer, WE 1991, 120, 122 f; Ertl, WE 1992, 219, 220).

    Da gleichwohl für ihre Rechte und Pflichten - wie bei einer werdenden oder faktischen Eigentümergemeinschaft - die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes Anwendung finden (Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 4; a.A. OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31), besteht insoweit kein Unterschied zu der Situation, in der Wohnungseigentum schon vor Errichtung des Gebäudes gebildet wurde, die Bauausführung jedoch unterbleibt.

  • OLG Karlsruhe, 09.09.1992 - 6 U 45/92
    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    So findet § 912 BGB insbesondere auch dann Anwendung, wenn gesetzliche Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666; OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1394; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 912 Rdn. 53 f; Soergel/Baur, aaO, § 912 Rdn. 34; Staudinger/Roth, BGB [1995], § 912 Rdn. 59).

    Entsprechend der Funktion, den Nutzungsverlust des betroffenen Eigentümers auszugleichen (Senat, BGHZ 65, 395, 398), setzt der Anspruch auf Leistung einer Geldrente allerdings die Feststellung voraus, daß die Beklagten zu 3 und 4 bei der Nutzung ihres Sondereigentums und der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche tatsächlich eine solche Einbuße erleiden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1394; auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666).

  • OLG Koblenz, 17.12.1998 - 5 U 500/98

    Überbau in den Bauwich

    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    So findet § 912 BGB insbesondere auch dann Anwendung, wenn gesetzliche Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666; OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1394; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 912 Rdn. 53 f; Soergel/Baur, aaO, § 912 Rdn. 34; Staudinger/Roth, BGB [1995], § 912 Rdn. 59).

    Entsprechend der Funktion, den Nutzungsverlust des betroffenen Eigentümers auszugleichen (Senat, BGHZ 65, 395, 398), setzt der Anspruch auf Leistung einer Geldrente allerdings die Feststellung voraus, daß die Beklagten zu 3 und 4 bei der Nutzung ihres Sondereigentums und der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche tatsächlich eine solche Einbuße erleiden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1394; auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666).

  • BGH, 16.03.1979 - V ZR 38/75

    Überbau von Fundamenten, Mauer und Dach der Autohalle - Die widerspruchslose

    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    Vorwerfbar in diesem Sinne handelt derjenige, der - wie die Kläger - annimmt, eine Abstandsfläche nicht einhalten zu müssen, nur dann, wenn die - sich später als unrichtig erweisende - Annahme ihrerseits auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. RGZ 52, 15, 17; 83, 142, 145; Senat, Urt. v. 16. März 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 645).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur auf Fälle des Überbaus anwendbar (Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 16. März 1979, aaO, 647), sondern erst recht auch dann, wenn bei Errichtung von Bauwerken lediglich vorgeschriebene Abstände nicht eingehalten wurden.

  • BayObLG, 26.05.2000 - 2Z BR 174/99

    Rechtsbeschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    Unter den gegebenen Umständen braucht dieser Anspruch auch nicht gegen alle anderen Miteigentümer gerichtet zu werden (vgl. BayObLG, WuM 1997, 189; ZfIR 2001, 216, 217).
  • BayObLG, 15.12.1989 - BReg. 2 Z 130/89

    Erstellung einer Garage abweichend vom Aufteilungsplan

    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    Daneben kann aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG ein Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen folgen (vgl. BayObLGZ 1989, 470, 474).
  • BayObLG, 14.05.1996 - 2Z BR 30/96

    Mitwirkung bei der erstmaligen Herstellung eines dem Aufteilungsplan

    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    Unter den gegebenen Umständen braucht dieser Anspruch auch nicht gegen alle anderen Miteigentümer gerichtet zu werden (vgl. BayObLG, WuM 1997, 189; ZfIR 2001, 216, 217).
  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 164/72

    Zur Duldung eines Oberbaus

    Auszug aus BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
    Dieser Grundsatz ist nicht nur auf Fälle des Überbaus anwendbar (Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 16. März 1979, aaO, 647), sondern erst recht auch dann, wenn bei Errichtung von Bauwerken lediglich vorgeschriebene Abstände nicht eingehalten wurden.
  • BGH, 19.12.1975 - V ZR 25/74

    Bemessung einer Überbaurente

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

  • BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97

    Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen

  • BGH, 21.12.1973 - V ZR 107/72

    Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes -

  • BGH, 22.12.1989 - V ZR 339/87

    Eintragung der Teilungserklärung oder -vereinbarung vor Errichtung des Gebäudes

  • BayObLG, 12.06.2001 - 2Z BR 94/01

    Treuepflicht der Wohnungseigentümer in Bezug auf eine Teilungserklärung

  • BGH, 19.01.2000 - IV ZR 57/99

    Rechtschutzbedürfnis für Feststellungsklage

  • BGH, 14.07.1972 - V ZR 147/70

    Widerspruch gegen Überbau

  • OLG Düsseldorf, 15.11.1976 - 9 U 58/76
  • OLG Stuttgart, 06.10.1978 - 8 W 480/77

    Relevanz der Nutzungsart eines im Grundbuch und dem Aufteilungsplan als

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

  • BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 21/00

    Begründung von Sondereigentum bei einem Widerspruch zwischen Teilungserklärung

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 280/88

    Feststellungsklage - Zwischenfeststellung - Feststellung eines

  • OLG Hamm, 10.06.1999 - 15 W 11/99

    Anspruch auf Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

  • BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76

    Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners

  • RG, 11.06.1902 - V 113/02

    Überbau.

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentumsgesetz; Wohnungseigentum;

  • BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86

    Sondereigentum - Öffentlich-rechtliche Nachbarklage - Behördliche

  • RG, 01.10.1913 - V 157/13

    1. Liegt ein Überbau vor, wenn der bauende Eigentümer des einen Grundstücks das

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Ein in dem Aufteilungsplan vorgesehenes Sondereigentum gelangt nur dann nicht wirksam zur Entstehung, wenn es gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum nicht mehr eindeutig abgrenzbar ist (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800; Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 97/07, BGHZ 177, 338 Rn. 9; Urteil vom 20. Mai 2011- V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 19).
  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 118/13

    Wohnungseigentum: Verpflichtung des Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines

    In einem solchen Fall sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, Teilungsvertrag und Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800 für einen sondereigentumslosen Miteigentumsanteil und Urteil vom 11. Mai 2012- V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 11).

    Die Interessen der hiervon nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer werden dadurch gewahrt, dass sie jedenfalls gravierende Abweichungen zu Lasten ihres Sondereigentums unter Umständen nur gegen eine Ausgleichszahlung hinnehmen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, aaO).

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 36/14

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines

    Entsprechendes gilt, wenn jemand einen Unterlassungs- oder einen Beseitigungsanspruch geltend macht, obwohl die Gegenseite einen Anspruch auf Einräumung einer Rechtsposition hat, die den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1802).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,86
BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03 (https://dejure.org/2003,86)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - V ZB 21/03 (https://dejure.org/2003,86)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - V ZB 21/03 (https://dejure.org/2003,86)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 u. Abs. 4, 22 Abs. 1
    Privater Wasserverbrauch der Eigentumswohnungen ist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Aufhebung einer Mehrheitsentscheidung einer Wohnungseigentümerversammlung; Klage auf Zustimmung der Miteigentümer zum Einbau von Kaltwasseruhren; Regelung über die Verteilung der Kosten für Kaltwasser, das im räumlichen Bereich des Sondereigentums verbraucht ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wasserversorgung - Verteilung der Kosten durch Mehrheitsbeschluß möglich

  • grundeigentum-verlag.de

    Verbrauchsabhängige Abrechnung für Kaltwasserkosten

  • Judicialis

    WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 21 Abs. 3; ; WEG § 21 Abs. 4; ; WEG § 22 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, 4 § 22 Abs. 1
    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Wasserkosten: Keine Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

  • Der Betrieb

    Verteilung der Wasserversorgungskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3 u. Abs. 4, 22 Abs. 1
    Privater Wasserverbrauch der Eigentumswohnungen ist nicht über Wohngeld (§ 16 Abs. 2 WEG) abzurechnen

  • jurpage.net (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 192
  • NJW 2003, 3476
  • MDR 2004, 86
  • DNotZ 2004, 366
  • NZM 2003, 952
  • FGPrax 2004, 9 (Ls.)
  • ZMR 2003, 937
  • ZMR 2006, 217
  • ZMR 2006, 224
  • NJ 2004, 130
  • WM 2004, 678
  • DB 2004, 757 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 52
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (30)

  • KG, 10.03.2003 - 24 W 3/03

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft für den

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 (NJW-RR 2002, 731) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 10. März 2003 (NZM 2003, 319 = ZfIR 2003, 422 m. Anm. Derleder, ZfIR 2003, 407 = FGPrax 2003, 117 = WuM 2003, 401 = ZMR 2003, 600 = ZWE 2003, 281 m. Anm. Kümmel) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    In diesen Fällen rechtfertigt jedoch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Wohnungseigentümergemeinschaften zu vereinfachen (BGHZ 78, 166, 172), eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG (BayObLGZ 1989, 342, 344; BayObLG, ZMR 1997, 613, 614; OLG Hamm Rpfleger 1985, 257; OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1989, 433, 434; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 126 ff; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., vor §§ 43 ff WEG, Rdn. 118; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 43 ff WEG Rdn. 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 27 Rdn. 17; wohl auch Derleder, ZfIR 2003, 407, 408).

    Da der individuelle Wasserverbrauch ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit dient, sind auch die hierdurch verursachten Kosten - mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Auffassung - als solche des Sondereigentums anzusehen und mithin von § 16 Abs. 2 WEG nicht erfaßt (Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10; Slomian, ZWE 2000, 566, 567 in Fußn. 3; Bub, ZWE 2001, 457, 458; Schuschke, NZM 2001, 497, 501; Hogenschurz, NZM 2001, 1122, 1123; Wenzel, ZWE 2001, 226, 236; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE 2002, 145, 146; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003, 407, 409; Kümmel, ZWE 2003, 285; im Ergebnis auch Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 46).

    Soweit daher die Gemeinschaftsordnung - wie im vorliegenden Fall - keine Regelung zur Verteilung der Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten und der damit verbundenen Kosten der Abwasserentsorgung enthält, können Wohnungseigentümer über diese Frage gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluß entscheiden (Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 10; Bub, ZWE 2001, 457, 459; Hogenschurz, NZM 2001, 1122, 1123; Jennißen, ZWE 2001, 461, 462; Armbrüster, ZWE 2002, 145, 148; Bielefeld, Grundeigentum 2002, 306, 307; Derleder, ZfIR 2003, 407, 409; Kümmel, ZWE 2003, 285, 286).

    Aber selbst wenn man eine solche bauliche Veränderung in dem nachträglichen Einbau von Kaltwasserzählern sehen wollte (so etwa Staudinger/Bub, aaO, § 22 WEG Rdn. 153), wäre die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich, weil deren Rechte nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 237; Bub, ZWE 2001, 457, 460; Derleder, ZfIR 2003, 407, 410; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1988, 273 zum Einbau von Wärmemengenzählern).

    Ob mit einem Festhalten an nicht verbrauchsabhängigen Abrechnungsmaßstäben eine grobe Unbilligkeit verbunden ist, läßt sich indes nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantworten (a.A. Derleder, ZfIR 2003, 407, 410).

  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Die Änderung eines in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssels kann - wie bei einer gesetzlichen Regelung - nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgen (Senat, BGHZ 130, 304, 313; 145, 158, 169; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 760; Wenzel, ZWE 2000, 2, 6 = NZM 2000, 257, 261 = PiG 59, 55, 66); ein vereinbarungs- oder gesetzesändernder Mehrheitsbeschluß wäre mangels Beschlußkompetenz der Eigentümerversammlung nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 168; Wenzel, ZWE 2001, 226, 234).

    Läßt sich - wie hier - ein solches Einvernehmen nicht erzielen, so bleibt nur die fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. Senat, BGHZ 130, 304, 313).

    Ein dahingehender Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der bestehende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; BayObLG, ZWE 2001, 320; OLG Köln, WuM 1998, 621, 622; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 119).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2001 - 3 Wx 132/01

    Wohnungseigentum - Kostenverteilung - Änderung - tatsächlicher Verbrauch

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 (NJW-RR 2002, 731) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 10. März 2003 (NZM 2003, 319 = ZfIR 2003, 422 m. Anm. Derleder, ZfIR 2003, 407 = FGPrax 2003, 117 = WuM 2003, 401 = ZMR 2003, 600 = ZWE 2003, 281 m. Anm. Kümmel) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Ein dahingehender Anspruch kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der bestehende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; BayObLG, ZWE 2001, 320; OLG Köln, WuM 1998, 621, 622; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 119).

    Dies sollte unabhängig davon gelten, ob das Wasser im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums verbraucht worden ist (BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG, WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 21; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 161; anders aber BayObLG, ZMR 1997, 152 für die Kosten von Wasser, das ein Teileigentümer in seinem Ladengeschäft "veredelt" oder "verarbeitet" und in Flaschen abgefüllt veräußert).

  • BayObLG, 25.11.1993 - 2Z BR 81/93

    Materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Dies sollte unabhängig davon gelten, ob das Wasser im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums verbraucht worden ist (BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG, WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 21; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 16 WEG Rdn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 161; anders aber BayObLG, ZMR 1997, 152 für die Kosten von Wasser, das ein Teileigentümer in seinem Ladengeschäft "veredelt" oder "verarbeitet" und in Flaschen abgefüllt veräußert).

    Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, wobei das maßgebende Interesse aller Beteiligter nach den voraussichtlichen Kosten für die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern nebst den Kosten für deren Wartung und Ablesung zu bestimmen ist (vgl. BayObLG, WuM 1994, 160, 161).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Maßgebend ist hierbei - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (Senat, BGHZ 121, 236, 239; 139, 288, 292).

    Die Wohnungseigentümer haben allerdings auf Grund ihres Selbstorganisationsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293) einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen (vgl. Bub, ZWE 2001, 457, 459; Armbrüster ZWE 2002, 145, 149).

  • KG, 30.11.1992 - 24 W 3802/92

    Heizkostenabrechnung; unverhältnismäßiger Kostenaufwand bei verbrauchsabhängiger

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Ob das der Fall ist, kann wegen der vergleichbaren Interessenlage nach den Grundsätzen beurteilt werden, welche die Rechtsprechung im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 HeizkostenV zur Verbrauchserfassung für die Wärme- und Warmwasserversorgung entwickelt hat (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1994, 145, 146; KG, NJW-RR 1993, 468; ZMR 1996, 282, 283; OLG Köln, WuM 1998, 621; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 128; Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 11; auch BGH, Urt. v. 30. Januar 1991, VIII ZR 361/89, NJW-RR 1991, 647, 649).
  • BGH, 20.12.1990 - V ZB 8/90

    Erneuter Beschluß über eine bereits geregelte Angelegenheit

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Zwar sind die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, hierbei kann aber jeder Wohnungseigentümer verlangen, daß der neue Beschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (Senat, BGHZ 113, 197, 200).
  • BayObLG, 28.06.1989 - BReg. 2 Z 57/89
    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Auch die Abänderung eines Mehrheitsbeschlusses kann von einem Wohnungseigentümer nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 242 BGB verlangt werden (BayObLG, NJW-RR 1989, 1165; 1994, 658, 659).
  • BGH, 06.03.1997 - III ZR 248/95

    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Die Antragsteller erstreben nämlich in dem vorliegenden Verfahren nicht die Zustimmung der Antragsgegner zu einem Beschlußantrag über die verbrauchsabhängige Abrechnung bzw. die gerichtliche Ersetzung eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2107).
  • BayObLG, 16.09.1993 - 2Z BR 91/93

    Anspruch auf Abänderung eines bestehenden Kostenverteilungsschlüssels; Antrag auf

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03
    Ob das der Fall ist, kann wegen der vergleichbaren Interessenlage nach den Grundsätzen beurteilt werden, welche die Rechtsprechung im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 HeizkostenV zur Verbrauchserfassung für die Wärme- und Warmwasserversorgung entwickelt hat (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1994, 145, 146; KG, NJW-RR 1993, 468; ZMR 1996, 282, 283; OLG Köln, WuM 1998, 621; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 128; Niedenführ/Schulze, aaO, HeizkostenV Rdn. 11; auch BGH, Urt. v. 30. Januar 1991, VIII ZR 361/89, NJW-RR 1991, 647, 649).
  • KG, 08.09.1993 - 24 W 5753/93

    Beseitigungsanspruch des Eigentümers gegen Gemeinschaft nach Duldung durch

  • OLG Hamburg, 20.07.1993 - 2 Wx 74/91

    Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 279/91

    Schadensersatz nach ungerechtfertigter einstweiligen Anordnung in

  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

  • BGH, 30.01.1991 - VIII ZR 361/89

    Optierung des Vermieters zur Mehrwertsteuer; Verhältnismäßigkeit des

  • BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 45/85

    Sofortige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage aus wichtigem

  • BayObLG, 30.08.1989 - BReg. 2 Z 40/89

    Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (pVV) eines

  • KG, 11.12.1995 - 24 W 4594/95

    Hinzunehmende Ungenauigkeiten der Jahresabrechnung; Unterschiedliche

  • BayObLG, 10.09.1987 - BReg. 2 Z 90/87
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

  • BGH, 25.09.1980 - VII ZR 276/79

    Vertretungsmacht des Verwalters

  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

  • OLG Frankfurt, 07.06.1989 - 20 W 150/89

    Wirksamkeit der Zustellung einer Antragsschrift zum Beschlussanfechtungsverfahren

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2001 - 3 Wx 51/01

    Nichtiger Mehrheitsbeschluss über Verteilung der Bewirtschaftungskosten -

  • OLG Hamm, 10.01.1985 - 15 W 300/84
  • BayObLG, 01.02.2001 - 2Z BR 136/00

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 82/96

    Untersagung der Entnahme von Wasser zu gewerblichen Zwecken aus dem gemeindlichen

  • BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 60/89

    Anfertigung eines Kurzprotokolls einer Wohnungseigentümerversammlung; Pflichten

  • BayObLG, 21.04.1972 - BReg. 2 Z 125/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Ein solcher Anspruch setzt nach gefestigter Rechtsprechung voraus, daß der geltende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; 156, 192, 196, 202; BayObLGZ 1991, 396, 398; BayObLG, ZWE 2001, 597; OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287; auch Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 267 f. m.w.N.).

    Hinzu kommt, daß die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung, die bislang nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile abgerechnet werden, in Wahrheit nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zählen (Senat, BGHZ 156, 192, 199).

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels;

    Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 204), müsste die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wenn das Begehren in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte.
  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Nach dem maßgeblichen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 291 f.; 156, 192, 197; Urt. v. 25. September 2009, V ZR 33/09, [...]) Wortlaut und dem Sinn dieser Regelung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt, dürfen die begünstigten Wohnungseigentümer nur die ihren Wohnungen jeweils zugeordneten Bodenräume in Wohnraum umwandeln und die dazu nötige baulichen Maßnahmen auch am Dach des Hauses vornehmen.
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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,341
BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03 (https://dejure.org/2003,341)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2003 - V ZB 34/03 (https://dejure.org/2003,341)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - V ZB 34/03 (https://dejure.org/2003,341)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 103 Abs. 1; WEG §§ 21 Abs. 4, 28 Abs. 5, 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2
    Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn Hinweis auf beabsichtigte Vorlage fehlt; Heilung durch Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber dem BGH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof ; Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug ; Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor Vorlage an den Bundesgerichtshof; Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zur Fälligkeit von Beitragsforderungen ; Beschlusskompetenz ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Fälligkeit von Beitragsvorschüssen mit Stimmenmehrheit; Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; WEG § 43 Abs. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 28 Abs. 5; ; WEG § 21 Abs. 4; ; FGG § 28 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus einem Wirtschaftsplan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Fälligkeit von Beitragsvorschüssen mit Verfallklausel

  • Der Betrieb

    Beschluss über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 279
  • NJW 2003, 3550
  • NZM 2003, 946
  • FGPrax 2004, 9 (Ls.)
  • ZMR 2003, 943
  • FamRZ 2004, 176 (Ls.)
  • WM 2004, 688
  • DB 2004, 757 (Ls.)
  • BauR 2004, 557 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93

    Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Diese Beschlußfassung begründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer (Senat, BGHZ 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 31 m.w.N.).

    Dem steht allerdings als Nachteil gegenüber, daß die auf diese Weise wieder fällig gestellten Beitragsforderungen im Falle nachfolgender Insolvenz des Schuldners oder anschließender Zwangsverwaltung ihren Vorrang einbüßen (BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 73; Wenzel, WE 1997, 124, 126).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, daß die hier getroffene Fälligkeitsregelung wegen absoluter Beschlußunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung einer Beschlußfassung von vornherein entzogen war (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 168).

    Nach § 23 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten durch (Mehrheits-)beschluß regeln, für die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine Entscheidung durch Beschluß vorgesehen ist; andernfalls bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG einer Vereinbarung (Senat, BGHZ 145, 158, 166).

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Diese Beschlußfassung begründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer (Senat, BGHZ 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 31 m.w.N.).

    Sie können außerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentümers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftung auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung ankommt (Senat, BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288; Drasdo, WE 1996, 242, 243; ders., NZM 2003, 588, 589 f; Wenzel, WE 1997, 124, 127; V. Wenzel, WuM 2000, 105, 106; Greiner, ZMR 2002, 647).

  • BGH, 28.02.2001 - V ZB 8/01

    Zulässigkeit einer Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    bb) Dagegen spricht nicht, daß der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtliche Beurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. 1/7, 62; BGH, Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162, jeweils m.w.N.), während das Oberlandesgericht durch Äußerungen der Beteiligten zu einer Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. Demharter, FGPrax 2003, 108, 109).

    Nachdem sich bereits aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ergibt, daß es insoweit der Klärung der Vorlagefrage nicht bedarf, ist die Vorlage hinsichtlich der Gegenstände des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 unzulässig, die nicht die Fälligkeitsregelung betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, aaO, m.w.N.).

  • BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84

    Anforderungen an den Inhalt eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichtshofes ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 28 Abs. 3 FGG selbständige weitere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071 zu § 79 Abs. 2 GBO), hat er über abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstands zu entscheiden, hinsichtlich derer die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der eigenen Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2000, XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3713; Keidel/Kuntze/ Winkler, aaO, § 28 Rdn. 30).

    Die Festsetzung des Geschäftswerts, die dem Senat nur obliegt, soweit er über die sofortige weitere Beschwerde eine eigene sachliche Entscheidung trifft (Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071), beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Die Unwirksamkeit der streitigen "Vorfälligkeitsregelung" hätte in entsprechender Anwendung von § 139 BGB die Unwirksamkeit des Beschlusses über Fälligkeit im übrigen zur Folge (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 298).

    In Anbetracht ihres Selbstorganisationsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293; Beschl. v. 25. September 2003, V ZB 21/03, Umdruck S. 15, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) bleibt es vielmehr grundsätzlich dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlassen, ob sie nach sorgfältiger Abwägung die Gefahr solcher Nachteile um der - ohnehin meist näher liegenden - Vorteile einer Verfallsklausel willen in Kauf nehmen.

  • BGH, 16.07.1997 - XII ZB 97/96

    Voraussetzungen der Vorlage

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Fehlt es hieran, gibt der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 28 Rdn. 28).

    bb) Dagegen spricht nicht, daß der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtliche Beurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. 1/7, 62; BGH, Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162, jeweils m.w.N.), während das Oberlandesgericht durch Äußerungen der Beteiligten zu einer Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. Demharter, FGPrax 2003, 108, 109).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Durch Art. 103 Abs. 1 GG soll sichergestellt werden, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern vor der Entscheidung mit dem Ziel zu Wort kommen kann, auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß zu nehmen (BVerfGE 86, 133, 144 m.w.N.).

    Hier ist ein entsprechender Hinweis des Gerichts notwendig, um einen Vortrag zur Rechtslage überhaupt zu ermöglichen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW 2002, 1334, 1335).

  • OLG Zweibrücken, 04.06.2002 - 3 W 46/02
    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 28. April 2003 (ZfIR 2003, 564 = NZM 2003, 557 m. Anm. Drasdo NZM 2003, 588 = FGPrax 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 = ZWE 2003, 287 mit Anm. Merle) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber verneint das Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542, 544) eine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung und vertritt - wie zuvor bereits das Oberlandesgericht Hamm (WE 1996, 33, 37) - die Ansicht, eine wirksame Vorfälligkeitsregelung (in der Entscheidung offenkundig versehentlich als "Verfallklausel" bezeichnet) setze eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer voraus.

  • BGH, 05.03.1981 - III ZR 115/80

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03
    Diese Möglichkeit kann insbesondere eröffnet sein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des gestundeten Anspruchs durch Zahlungsrückstände gefährdet (BGH, Urt. v. 5. März 1981, III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1667).
  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

  • BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90

    Erhebung von Zinsen auf rückständige Beiträge

  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 4/89

    Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses; GbR als Verwalter; Berücksichtigung der

  • BVerfG, 07.07.1982 - 1 BvR 787/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtanhörung bei

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2000 - 3 Wx 448/99

    Fortführung eines Wohngeldverfahrens durch den ausgeschiedenen Verwalter;

  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

  • BayObLG, 31.10.1986 - BReg. 2 Z 83/86

    Eigentümerversammlung; Beschlußfassung; Änderung; Aufteilung;

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88

    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb

  • BGH, 19.06.1985 - VIII ZR 238/84

    Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses mündlicher Nebenabreden

  • BayObLG, 01.10.1998 - 2Z BR 107/98

    Ermächtigung zum Lastschriftverfahren in der Gemeinschaftsordnung

  • BGH, 01.07.1998 - XII ZB 181/97

    Vergütung für Betreuungstätigkeit - Bemessung des Stundensatzes für einen

  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BGH, 30.06.1958 - VII ZB 10/58
  • BVerfG, 25.10.2001 - 1 BvR 1079/96

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in einem Verfahren nach der HausratsV - zum

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

  • BVerfG, 30.09.2001 - 2 BvR 1338/01

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in Fällen, in denen ein behaupteter

  • BGH, 24.02.2003 - X ZB 12/02

    Anforderungen das Verfahren im vergaberechtlichen

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

  • KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01

    Vorlage zum BGH: Wohnungseigentümerbeschluss über die Vorfälligkeit des

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 37/88

    Vorlage - BGH - Abweichung - Erheblichkeit

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BayObLG, 20.10.1986 - BReg. 3 Z 76/86

    Berichtigung von Unterschriften nach § 47 PStG

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    Soweit es die Zulässigkeit der Vorlage betrifft, ist der Bundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die weitere Beschwerde entscheiden, gebunden (Senat, BGHZ 108, 372, 374; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3551 zu § 28 Abs. 2 FGG; Budde in: Bauer/von Oefele, aaO, § 79 Rdn. 16).

    Wegen der ansonsten bestehenden Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu dieser Vorfrage kann entsprechend den zum Teilurteil gemäß § 301 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) über die Erforderlichkeit beider Genehmigungen nur einheitlich entschieden werden, was eine Beschränkung der Vorlage auf einen der beiden abtrennbaren Teile des Verfahrensgegenstands ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3552).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auf die - von dem Beschwerdegericht nicht erörterte - Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksamkeit bei der Genehmigung einer Jahresabrechnung entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses führt (vgl. dazu Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 552, aber auch Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 115 und allgemein Senat, BGHZ 139, 288, 297 f.; 156, 279, 287), kommt es deshalb nicht mehr an.
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen (BGHZ 156, 279, 294; ebenso etwa Dötsch, ZMR 2008, 433, 434 f.; Jennißen/ Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 13, 15 u.157; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 100 u. § 46 Rdn. 72; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 3 ff.).

    Da der Streitgegenstand maßgeblich durch den Antrag mitbestimmt wird, führt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Senat, BGHZ 156, 279, 294; Dötsch, aaO, 435; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 5 f.).

    Soweit der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten.

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16

    Wohnungseigentum: Haftung des Erwerbers für eine nach dem Eigentumswechsel fällig

    b) Allerdings räumt § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter kein alleiniges, die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer begrenzendes Recht zur Fälligkeitsbestimmung ein; diese können durch Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen abweichend regeln (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 289), folglich auch die sofortige Fälligkeit einer Sonderumlage beschließen.
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 120/10

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei

    So kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Beschluss über den Wirtschaftsplan beispielsweise regeln, dass die Vorschussforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 290).

    Ist die Fälligkeit weder ausdrücklich noch konkludent geregelt, werden die Wohngelder gemäß § 28 Abs. 2 WEG auf den jederzeit möglichen Abruf des Verwalters hin fällig (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003, aaO S. 289).

  • BGH, 24.06.2005 - V ZR 350/03

    Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von

    Die Anforderung des gesamten Betrages ist ohne weiteres möglich (Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 5), auch wenn die Praxis nahezu ausnahmslos anders verfährt und die Anforderung des gesamten Betrags nur bei Vereinbarung oder Beschluß einer Verfallsklausel für den Fall des Verzugs bedeutsam wird (vgl. Senat, BGHZ 156, 279, 290 f.).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09

    Haftung des Insolvenzverwalters: Insolvenzspezifische Pflicht zur rechtzeitigen

    So kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Beschluss über den Wirtschaftsplan beispielsweise regeln, dass die Vorschussforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 290).

    Ist die Fälligkeit weder ausdrücklich noch konkludent geregelt, werden die Wohngelder gemäß § 28 Abs. 2 WEG auf den jederzeit möglichen Abruf des Verwalters hin fällig (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003, aaO S. 289).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 33/10

    Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben durch

    Zwar ist es umstritten, ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in jedem Fall eine solche vorherige Anhörung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003  V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 281).
  • BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach

    Ein Beschlussanfechtungsantrag war daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 294; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 178/03

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses; Form der

    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2003 (NJW 2003, 3550) ist der diesbezügliche Beschluss der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit des Hausgeldes bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil er einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung entgegen steht.

    Dies ändert aber nichts daran, dass es sich jedenfalls um eine Regelung der Fälligkeit der Beitragsvorschüsse handelt und diese vorab für das jeweilige Wirtschaftsjahr regelt (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 3550, unter III. 1. a) cc) und III. 1. b)).

    Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann dagegen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluss getroffen werden (BGH NJW 2003, 3550, Vgl. auch Senat OLGR 2005, 736 mit weiteren Nachweisen).

  • KG, 07.01.2004 - 24 W 326/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Ordnungsmäßigkeit der Regelung der Fälligkeit von

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2006 - 5 W 104/06

    Wohnungseigentum: Faktische Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung der

  • OLG Koblenz, 11.05.2015 - 14 W 316/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03

    Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung

  • OLG Hamm, 29.08.2005 - 15 W 217/05

    variable Grandschuldzinsen

  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 58/06

    Stimmrechtsvermehrung und Stimmrechtsausschluss bei Verkauf von

  • OLG Köln, 17.12.2004 - 16 Wx 191/04

    Nichtigkeit eines WEG -Beschlusses über die Wiederwahl des Verwalters

  • BGH, 08.03.2007 - V ZB 149/06

    Verfahrensrecht - Überprüfung der Anordnung von Abschiebehaft

  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 90/06

    Nichtiger Eigentümerbeschluss zu Instandsetzungskosten für Fenster im

  • OLG Frankfurt, 17.01.2005 - 20 W 30/04

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen zum Wirtschaftsplan: Rüge der

  • BayObLG, 25.07.2005 - 2Z BR 230/04

    Fälligkeit von Wohngeldforderungen - Kostentragung bei Erledigung der Hauptsache

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 175/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung des Hauptantrags

  • BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene

  • BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04

    Zurückweisung einer Divergenzvorlage

  • OLG Hamburg, 26.10.2007 - 2 Wx 110/02

    Vergleichsverhandlungen über Zahlungsrückstände

  • BayObLG, 15.01.2004 - 2Z BR 225/03

    Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsbeschwerdeinstanz - Rechtsnatur

  • BayObLG, 10.12.2003 - 2Z BR 49/03

    Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei Überlassung einer Gemeinschaftsfläche

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2005 - 3 Wx 301/04

    Wohnungseigentumsgesetz : Wirkung einer wegen Versäumung der Anfechtungsfrist

  • OLG München, 13.09.2005 - 32 Wx 71/05

    Veränderungen an nicht tragender Trennwand zweier Eigentumswohnungen - keine

  • OLG Oldenburg, 05.04.2005 - 5 W 194/04

    Abänderung eines Beschlusses

  • OLG München, 26.06.2006 - 34 Wx 3/06

    Umdeutung des Antrags auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift

  • LG Köln, 20.02.2014 - 29 S 181/13

    Fälligkeitsbestimmung in Form einer Verfallklausel ist zulässig!

  • AG Bremen, 09.10.2009 - 29 C 46/09

    Keine Begründung einer Kostentragungspflicht über § 16 Abs. 3 WEG

  • AG Dortmund, 13.04.2010 - 512 C 39/08

    Klageerweiterung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Vorlage einer

  • KG, 26.07.2004 - 24 W 31/03

    Wohnungseigentumssache: Teilungserklärung mit Öffnungsklausel zur Änderung des

  • KG, 15.06.2005 - 24 W 174/03

    Wohnungseigentum: Befugnis eines Wohngeldschuldners zur Aufrechnung mit

  • LG Lüneburg, 10.10.2018 - 9 S 45/18

    Anforderungen an Jahresabrechnung

  • LG Lüneburg, 03.02.2015 - 9 S 77/14

    Auch der Zwangsverwalter muss Hausgeld zahlen!

  • LG München I, 18.09.2012 - 1 T 9832/11

    Nichtiger Beschluss: Keine Heilung durch Gesetzesänderung!

  • LG Berlin, 29.08.2007 - 35 O 339/07

    Leistungsverfügung eines Fußballvereins auf Verpflichtung eines Fußballverbandes

  • AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17

    Ordentliche oder fristlose Kündigung des Architektenvertrages?

  • AG Berlin-Charlottenburg, 18.02.2008 - 72 C 123/07

    Wohnungseigentümerbeschluss: Generelle Abänderung des Kostenverteilerschlüssels

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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1166
BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03 (https://dejure.org/2003,1166)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - V ZB 40/03 (https://dejure.org/2003,1166)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - V ZB 40/03 (https://dejure.org/2003,1166)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 2
    Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters widerspricht nur

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Anfechtung eines Eigentümermehrheitsbeschlusses bezüglich der Entlastung eines inzwischen ausgeschiedenen Verwalters; Statthaftigkeit des Vorlageverfahrens zum BGH; Entlastung des Verwalters als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. WEG; Wirkungen einer ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Entlastungsbeschluß auch gegenüber ausgeschiedenem Verwalter

  • Judicialis

    WEG § 21 Abs. 4; ; WEG § 43 Abs. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; FGG § 28 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Prüfung der Vorlagevoraussetzungen; Entlastung des ausgeschiedenen Verwalters als ordnungsmäßige Verwaltung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Wann ist Entlastung des Verwalters rechtswidrig?

  • Der Betrieb

    Voraussetzung für die Entlastung des ausscheidenden Verwalters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

Besprechungen u.ä.

  • dr-hoek.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entlastung des Verwalters (RA'in Sonja Ludwig)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3554
  • MDR 2004, 85
  • NZM 2003, 950
  • FGPrax 2004, 9 (Ls.)
  • ZMR 2003, 942
  • WM 2004, 683
  • DB 2004, 757 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 18.07.1989 - BReg. 2 Z 66/89

    Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresgesamtabrechnung; Die

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    aa) Das vorlegende Gericht geht zu Recht davon aus, daß eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) auch den Stand der Gemeinschaftskonten, insbesondere der Instandhaltungsrücklage, ausweisen muß (BayObLGZ 1989, 310, 314; BayObLG, NJW-RR 1992, 1169; ZWE 2000, 187, 188; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 67; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 366).

    Der Verlust dieser hier in Betracht kommenden Ansprüche hat zur Folge, daß eine Entlastung der Beteiligten zu 4 für das Jahr 1997 mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht zu vereinbaren ist (BayObLGZ 1989, 310, 315).

  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Senat, Beschl. v. 17. Juli 2003, V ZB 11/03).

    Insoweit ist allerdings die im Vorlagebeschluß herangezogene Divergenz zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (ZMR 2002, 382, 384) - wie im übrigen auch weiterer Oberlandesgerichte (vgl. etwa KG, NJW-RR 1997, 79, 80; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 269, 270) - nicht mehr maßgeblich, weil der Senat über die betreffende Rechtsfrage inzwischen mit dem Beschluß vom 17. Juli 2003 (V ZB 11/03, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen) entschieden hat.

  • OLG Schleswig, 23.01.2002 - 2 W 137/01
    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Januar 2002 (ZMR 2002, 382) gehindert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 10. Juli 2003 (ZfIR 2003, 777 mit Anm. Häublein, ZfIR 2003, 764) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Insoweit ist allerdings die im Vorlagebeschluß herangezogene Divergenz zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (ZMR 2002, 382, 384) - wie im übrigen auch weiterer Oberlandesgerichte (vgl. etwa KG, NJW-RR 1997, 79, 80; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 269, 270) - nicht mehr maßgeblich, weil der Senat über die betreffende Rechtsfrage inzwischen mit dem Beschluß vom 17. Juli 2003 (V ZB 11/03, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen) entschieden hat.

  • BGH, 07.04.1952 - IV ZB 23/52

    Vorlage nach § 28 FGG. Entscheidung über weitere Beschwerde

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    Daß diese Entscheidung erst nach dem Vorlagebeschluß ergangen ist, ändert nichts an ihrer Maßgeblichkeit für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG (vgl. BGHZ 5, 356, 358).

    Diese hindert das vorlegende Gericht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG weiterhin an einer abweichenden Entscheidung, so daß - im Unterschied zu einer Beantwortung der Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht (vgl. dazu BGHZ 5, 356, 357 f; Senat, Beschl. v. 1. Juni 1955, V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985, VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326) - die Notwendigkeit zur Vorlage an den Bundesgerichtshof unberührt geblieben ist (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 31; a.A. wohl Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 80 Rdn. 37).

  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    Auf Grund des nur geringfügigen Obsiegens der Antragstellerin ist es gerechtfertigt, ihr die gesamten Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es für die Vorinstanzen bei den dort ergangenen Kostenentscheidungen zu belassen (arg. § 92 Abs. 2 ZPO; zur Anwendung der §§ 91 ff ZPO: Senat, BGHZ 111, 148, 153).
  • BGH, 01.06.1955 - V ZB 38/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    Diese hindert das vorlegende Gericht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG weiterhin an einer abweichenden Entscheidung, so daß - im Unterschied zu einer Beantwortung der Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht (vgl. dazu BGHZ 5, 356, 357 f; Senat, Beschl. v. 1. Juni 1955, V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985, VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326) - die Notwendigkeit zur Vorlage an den Bundesgerichtshof unberührt geblieben ist (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 31; a.A. wohl Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 80 Rdn. 37).
  • BayObLG, 07.05.1992 - 2Z BR 26/92

    Fehlen wesentlicher Bestandteile einer Jahresabrechnung

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    aa) Das vorlegende Gericht geht zu Recht davon aus, daß eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) auch den Stand der Gemeinschaftskonten, insbesondere der Instandhaltungsrücklage, ausweisen muß (BayObLGZ 1989, 310, 314; BayObLG, NJW-RR 1992, 1169; ZWE 2000, 187, 188; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 67; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 366).
  • BGH, 06.03.1997 - III ZR 248/95

    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    Die mit der Entlastung verbundenen Verzichtswirkungen sind nicht auf die primären Ansprüche der Wohnungseigentümer beschränkt, sondern umfassen auch (sekundäre) Ersatzansprüche gegen den Verwalter (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108).
  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 165/84

    Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    Anders als im Gesellschaftsrecht, das einen vergleichbaren Maßstab nicht kennt und daher den Gesellschaftern für die Entlastung eine breite Spanne des Ermessens einräumen kann (vgl. dazu BGHZ 94, 324, 327), erlangen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung im Wohnungseigentumsrecht für die inhaltliche Prüfung von Eigentümerbeschlüssen Bedeutung.
  • BayObLG, 10.07.2003 - 2Z BR 99/02

    Beteiligung des entlasteten Verwalters am Verfahren über Anfechtung des

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - V ZB 40/03
    Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Januar 2002 (ZMR 2002, 382) gehindert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 10. Juli 2003 (ZfIR 2003, 777 mit Anm. Häublein, ZfIR 2003, 764) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • BayObLG, 13.06.1996 - 2Z BR 28/96

    Gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer in den Einzelabrechnungen eines Verwalters

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 25/84

    Zulässigkeit der Änderung des in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen

  • BayObLG, 25.03.1999 - 2Z BR 105/98

    Gerichtliche Durchsetzung eines Rauchverbots, dass in einer Eigentümerversammlung

  • OLG Düsseldorf, 16.11.1998 - 3 Wx 393/98

    Entlastung eines als faktischer Verwalter tätigen Wohnungseigentümers

  • BayObLG, 03.02.2000 - 2Z BR 123/99

    Zur Rechnungslegungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 80/19

    Wie kann eine Jahresabrechnung bei einer großen Gemeinschaft mit mehreren Konten

    Sie muss auch den Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten ausweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554, 3555).
  • BGH, 15.11.2019 - V ZR 9/19

    Heizungskostenabrechnung in der Wohnungseigentumsanlage bei großem Wärmeverlust

    Richtig ist, dass eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) auch den Stand und die Entwicklung der Gemeinschaftskonten ausweisen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554, 3555 mwN).
  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 2/10

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei

    Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der Bundesgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (BGH, Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZB 23/52, BGHZ 5, 356, 358; Beschluss vom 1. Juni 1955 - V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554, 3555).
  • LG Rostock, 02.12.2020 - 1 S 54/20

    Verwalter muss auch über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen

    Neben den Einnahmen und Ausgaben muss die Gesamtabrechnung nach Maßgabe von § 28 Abs. 3 WEG a.F. daher auch den Bestand und die Entwicklung der Gemeinschaftskonten ausweisen (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 40/03, juris Rn. 14; vgl. für zukünftige Abrechnungen: § 28 Abs. 4 WEG - Vermögensbericht).
  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 10/10

    Abfindung beim Squeeze-Out: Ermittlung des maßgeblichen Börsenwertes als

    Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der Bundesgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (BGH, Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZB 23/52, BGHZ 5, 356, 358; Beschluss vom 1. Juni 1955 - V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204; Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554, 3555).
  • LG Karlsruhe, 03.12.2021 - 11 S 210/19

    Übergangsrecht für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussanfechtungs- und

    Die Jahresabrechnung muss außerdem neben den im Abrechnungszeitraum getätigten Ausgaben und den erzielten Einnahmen auch Angaben über die gebildeten Rücklagen und die Anfangs- und Endstände der gemeinschaftlichen Konten enthalten (BGH, Urteil vom 04.12.2009, V ZR 44/09 - (Rn. 10); Beschluss vom 25.09.2003, V ZB 40/03 - (Rn. 14); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2003, 3 Wx 123/03); Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 129, 150; Jennißen/Jennißen, a.a.O., § 28 Rn. 113, 124; Spielbauer/Then/Spielbauer, a.a.O.,§ 28 Rn. 58).

    Die Jahresabrechnung muss außerdem neben den im Abrechnungszeitraum getätigten Ausgaben und den erzielten Einnahmen auch Angaben über die gebildeten Rücklagen und die Anfangs- und Endstände der gemeinschaftlichen Konten enthalten (BGH, Urteil vom 04.12.2009, V ZR 44/09 - (Rn. 10); Beschluss vom 25.09.2003, V ZB 40/03 - (Rn. 14); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2003, 3 Wx 123/03, l-3 Wx 123/03); Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 129, 150; Jennißen/Jennißen, a.a.O., § 28 Rn. 113, 124; Spielbauer/Then/Spielbauer, a.a.O.,§ 28 Rn. 58).

  • AG Hamburg-Blankenese, 22.04.2020 - 539 C 26/19

    WEG: Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters; Bestimmtheitsanforderungen beim

    Eine Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters ist - entgegen BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 40/03, ZMR 2003, 942 - ordnungswidrig.

    (BGH ZMR 2003, 942).

    Das Gericht hält jedoch generell eine Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters - entgegen BGH, ZMR 2003, 942 - für ordnungswidrig.

  • OLG Zweibrücken, 23.06.2004 - 3 W 64/04

    Wohnungseigentumssache: Abstimmung über Angelegenheiten einer

    Die Beschlussanfechtung des Antragstellers kann jedoch erfolgreich sein, wenn die Entlastung dazu führt, dass den Eigentümern mögliche (Schadensersatz-)Ansprüche gegen die zu entlastenden Personen (Verwalter oder Beirat), etwa wegen nicht ordnungsgemäßer Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) oder wegen sonstiger zurückliegender Verletzungen ihrer Pflichten durch Nichtbeachtung der Teilungserklärung (siehe auch oben 3 a)) verloren gehen und für einen solchen "Verzicht" auch nicht aus besonderen Gründen ein Anlass besteht (vgl. BGH FG Prax 2003, 254, 256 ff = NJW 2003, 3124 und BGH NJW 2003, 3554, 3555; für den Verwaltungsbeirat vgl. weiter auch BayObLG, Beschluss vom 5. Mai 1993 - 2 Z BR 29/93, zitiert nach Juris).
  • LG Konstanz, 09.01.2008 - 62 T 134/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Örtlich zuständiges Beschwerdegericht in

    Die Jahresabrechnung muss ferner den Stand der gemeinschaftlichen Konten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums ( BGH NJW 2003, 3554; BayObLG - 2Z BR 58/04 - 30.06.04; BayObLG ZMR 2004, 50; OLG Düsseldorf WuM 1999, 357; ZMR 1997, 323; BayObLG - 08.05.2003, 2Z BR 8/03; OLG Köln OLGR Köln 2001, 267), insbesondere der Instandhaltungsrücklagen und die Zinserträge , ausweisen (BayObLG - 2Z BR 58/04 - 30.06.04; BayObLG WuM 1989, 530, 531; BayObLG WuM 1994, 568, 569), um zu überprüfen, ob Geld gewinnbringend angelegt wurde und ob die Rücklagen für zukünftige Maßnahmen ausreichen (OLG Düsseldorf ZMR 1997, 323).
  • AG Schwerin, 13.12.2013 - 14 C 20/11

    Entlastung des Verwaltungsbeirates trotz unterlassener Rechnungsprüfung gültig

    Das Handeln des Verwalters widerspricht erst dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar möglich sind und keine besonderen Gründe für eine Anspruchsverzicht bestehen (BGH, NJW 2003, 3554).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 104/13

    Umfang der Entscheidungsmacht des BGH zur Vorlagefrage eines OLG bzgl. der

  • LG Rostock, 30.06.2017 - 1 S 143/16

    Was muss eine Jahresabrechnung enthalten?

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2004 - 3 Wx 261/04

    Keine Entlastung des Wohnungseigentümerverwalters bei noch vorhandenem Anspruch

  • BayObLG, 07.03.2005 - 2Z BR 182/04

    Eigentümerbeschluss zur Entlastung des Verwalters und ehrenamtlichen

  • OLG Saarbrücken, 23.06.2004 - 3 W 46/04
  • AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2012 - 73 C 124/11

    Zwingende Aufnahme der Kontostände zu Beginn und Ende des Abrechnungsjahres in

  • BayObLG, 08.04.2004 - 2Z BR 21/04

    Billigkeitserwägungen bei Kostenverteilung nach Rechtsmittelrücknahme -

  • AG Tostedt, 14.09.2021 - 5 C 178/20

    Gültigkeit von Beschlüssen aus der Eigentümerversammlung

  • LG Konstanz, 01.02.2007 - 62 T 139/05

    WEG: Beschwer bei Jahresabrechnung

  • AG Kerpen, 28.11.2003 - 15 II 54/03

    WEG-Verwalter hat auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung keinen Anspruch auf

  • AG Kerpen, 20.05.2010 - 26 C 52/09
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