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   BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07   

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https://dejure.org/2010,1329
BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07 (https://dejure.org/2010,1329)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2010 - VII R 48/07 (https://dejure.org/2010,1329)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - VII R 48/07 (https://dejure.org/2010,1329)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    InsO § 179 Abs. 2, § 185; AO § 251 Abs. 3, § 29, § 26
    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

  • openjur.de

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren; Bestandskräftige Steuerfestsetzung ist ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO; Befugnis zur Betreibung eines Verfahrens trotz eines erwirkten Titels; Örtliche Zuständigkeit bei ...

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 179 Abs 2, InsO § 185, AO § 251 Abs 3, AO § 29, AO § 26, KO § 146 Abs 6, GesO § 11 Abs 3 S 2
    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren - Bestandskräftige Steuerfestsetzung ist ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO - Befugnis zur Betreibung eines Verfahrens trotz eines erwirkten Titels - Örtliche Zuständigkeit bei ...

  • Bundesfinanzhof

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren - Bestandskräftige Steuerfestsetzung ist ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO - Befugnis zur Betreibung eines Verfahrens trotz eines erwirkten Titels - Örtliche Zuständigkeit bei ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 2 InsO, § 185 InsO, § 251 Abs 3 AO, § 29 AO, § 26 AO
    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren - Bestandskräftige Steuerfestsetzung ist ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO - Befugnis zur Betreibung eines Verfahrens trotz eines erwirkten Titels - Örtliche Zuständigkeit bei ...

  • IWW
  • zvi-online.de

    InsO § 179 Abs. 2, § 185; AO § 251 Abs. 3, §§ 29, 26
    Erlass eines Feststellungsbescheids über eine vor Insolvenzeröffnung bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzung bei Widerspruch des Verwalters

  • Betriebs-Berater

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

  • Betriebs-Berater

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

  • rewis.io

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren - Bestandskräftige Steuerfestsetzung ist ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO - Befugnis zur Betreibung eines Verfahrens trotz eines erwirkten Titels - Örtliche Zuständigkeit bei ...

  • rewis.io

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren - Bestandskräftige Steuerfestsetzung ist ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO - Befugnis zur Betreibung eines Verfahrens trotz eines erwirkten Titels - Örtliche Zuständigkeit bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass eines Feststellungsbescheids bei einem Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid; Bestandskräftiger Steuerbescheid als vollstreckbarer Schuldtitel i.S.d. Insolvenzordnung

  • datenbank.nwb.de

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestandskräftige Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlass eines Feststellungsbescheids bei einem Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid; Bestandskräftiger Steuerbescheid als vollstreckbarer Schuldtitel i.S.d. Insolvenzordnung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 179 Abs. 2, § 185; AO § 251 Abs. 3, §§ 29, 26
    Erlass eines Feststellungsbescheids über eine vor Insolvenzeröffnung bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzung bei Widerspruch des Verwalters

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 134
  • ZIP 2010, 844
  • NZI 2010, 496
  • NZI 2010, 65
  • BB 2010, 1053
  • BB 2010, 1836
  • DB 2010, 939
  • BStBl II 2010, 562
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.1998 - II ZR 353/97

    Rechtsschutzinteresse für Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis;

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07
    Der Senat teilt die Auffassung, dass diese Regelungen dem Gläubiger, der einen Titel erwirkt hat, nur die Verpflichtung abnehmen, ein Verfahren zu betreiben, ihm aber nicht die Befugnis dazu entziehen (vgl. BGH-Urteil vom 29. Juni 1998  II ZR 353/97, BGHZ 139, 132; ebenso MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rz 43).

    Dem FA als Vollstreckungsgläubiger muss die Möglichkeit verbleiben, die durch das Bestreiten verursachte Ungewissheit über sein Recht zu beenden (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 139, 132).

  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07
    Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO vor, ist das FA im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591).

    Das BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03 (BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591), in dem der Senat den Erlass eines Feststellungsbescheids bei Vorliegen eines Steuerbescheids für rechtswidrig erklärt hat, steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 26.11.1987 - V R 133/81

    Hinreichende Bezeichnung - Umsatzsteuerforderung - Verfahren

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07
    Nach Auffassung des Senats war dort für die gesonderte Geltendmachung des Steueranspruchs als Insolvenzforderung durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO neben einem fortzuführenden Rechtsbehelfsverfahren kein Raum, weil Gegenstand der Einspruchsentscheidung in einer solchen Konstellation nicht nur die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Bescheids, sondern auch die rechtmäßige Beanspruchung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 133/81, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199).

    Sein Regelungsinhalt geht vielmehr dahin, dass dem Steuergläubiger eine bestimmte Steuerforderung als Konkurs- bzw. Insolvenzforderung zusteht (so schon BFH-Urteil in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199).

  • BFH, 13.12.2001 - III R 13/00

    AO 1977 § 27, § 29, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 127, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07
    Dies setzt voraus, dass die Zuständigkeit entweder nicht sofort eindeutig zu klären ist oder eine sonst nicht zu bewältigende Notsituation vorliegt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStB1 II 2002, 406).
  • FG Niedersachsen, 27.08.2007 - 16 K 470/06

    Befugnis des Finanzamtes zum Erlass eines Feststellungsbescheides während des

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 186 veröffentlicht.
  • BFH, 10.08.1993 - VII B 46/91

    Voraussetzungen für die Aufnahme des Beschwerdeverfahrens gegen die

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07
    Ein im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ergangener Steuerbescheid ist ein vollstreckbarer Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 1993 VII B 46/91, BFH/NV 1994, 293, zu § 146 KO; ebenso Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 251 AO Rz 424).
  • BFH, 07.08.2018 - VII R 24/17

    Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

    Die Entscheidung des FG widerspreche dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. April 2014 IX ZB 93/13 (Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht --ZInsO-- 2014, 1055) und den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015 V R 39/14 (BFHE 251, 125, BStBl II 2017, 755) und vom 23. Februar 2010 VII R 48/07 (BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562).
  • BFH, 20.01.2016 - II R 34/14

    Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

    Ist die Steuerforderung bereits durch einen bestandskräftigen Steuerbescheid festgesetzt, erschöpft sich die Feststellung darin, dass der Bescheid nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten oder durch Änderungsvorschriften geändert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 251 AO Rz 66).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2023 - 13 K 97/23

    Attribut; Berichtigung; Bestreiten; Feststellungsbescheid;

    Ein im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ergangener Steuerbescheid ist ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 179 Abs. 2 InsO, der bei einem Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines anderen Insolvenzgläubigers dazu führt, dass der Bestreitende den Widerspruch zu verfolgen hat (BFH-Beschluss vom 10. August 1993 VII B 46/91, BFH/NV 1994, 293, Rz. 3 bei juris: zu § 146 KO; BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz. 12 bei juris).

    In einer solchen Situation lässt es die Rechtsprechung zu, dass die Finanzbehörde, unabhängig von der der widersprechenden Schuldnerin obliegenden Verfolgungslast (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO), einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO erlässt, mit dem festgestellt wird, dass die angemeldete Forderung bestandskräftig festgesetzt worden ist und Korrekturvorschriften oder Wiedereinsetzungsgründe nicht eingreifen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz. 13 bei juris; Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Mai 2018 - 10 K 1385/15 E, U, EFG 2018, 1250, Rz. 29 bei juris; ebenso: Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, 178. Lieferung, 11/2023, § 251 AO, Rz. 66).

    Sie soll dem Insolvenzgläubiger aber nicht die Befugnis entziehen, selbst für Klarheit zu sorgen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz. 13 bei juris; vgl. auch BGH-Urteil vom 29. Juni 1998 II ZR 353/97, BGHZ 139, 132, Rz. 6 bei juris).

    Es ist bereits ausgeführt worden, dass die Rechtsprechung den Finanzbehörden trotz der Verfolgungslast der widersprechenden Schuldnerin (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) den Erlass eines klarstellenden Feststellungsbescheids gemäß § 251 Abs. 3 AO erlaubt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz. 13 bei juris; ebenso: Loose in Tipke/Kruse Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, 178. Lieferung, 11/2023, § 251 AO, Rz. 66).

  • BFH, 19.03.2013 - II R 17/11

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem FA auf Erteilung eines

    Die Feststellung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgt nicht nach § 180 Abs. 1 InsO im ordentlichen Verfahren, sondern ist gemäß § 185 Satz 1 InsO vom Finanzamt als zuständiger Verwaltungsbehörde vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562).

    Dem Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger muss die Möglichkeit verbleiben, die durch das Bestreiten verursachte Ungewissheit über sein Recht zu beenden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562).

  • BFH, 28.06.2022 - VII R 23/21

    Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

    Gegenstand der Feststellung ist die Geltendmachung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung mit dem Ziel ihrer Berücksichtigung bei der Verteilung der Insolvenzmasse (Jatzke in HHSp, § 251 AO Rz 463; vgl. Senatsurteil vom 23.02.2010 - VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz 15).
  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 2 K 11/18

    Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 23. Februar 2010, VII R 48/07, BStBl II 2010, 562).
  • BFH, 18.08.2015 - V R 39/14

    Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und

    a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit einem Einspruch angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23BStBl II 2005, 591; vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz 15, mit Nachweisen aus dem Schrifttum).
  • VG Düsseldorf, 22.04.2015 - 5 K 8185/14

    Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Duldung der Zwangsvollstreckung in im

    Diese Last ist ihr allerdings gemäß § 179 Abs. 2 Insolvenzordnung erleichtert, weil mit den an den Erstschuldner bekannt gegebenen Abgabenbescheiden vollstreckbare Schuldtitel vorliegen, vgl. zum Charakter von Abgabenbescheiden, die dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben worden sind, als Schuldtitel im Sinne des 179 Abs. 2 InsO: BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 48/07 - , veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 11 ff.; s.a. Specovius in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012, zu § 181 Rn. 14, und es damit dem Bestreitenden obliegt, den Widerspruch gegen die Feststellung zur Tabelle zu verfolgen.

    vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 48/07 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Randnummern 13 ff.

  • BSG, 22.03.2021 - B 13 R 20/19 R

    Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für satzungsmäßige Mitglieder

    In dieser Hinsicht sind sie mit noch nicht bestandskräftigen, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber bereits ergangenen Steuerbescheiden vergleichbar, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den (vorläufig) vollstreckbaren Schuldtiteln iS von § 179 Abs. 2 InsO gehören (vgl zur Vorgängerregelung in § 146 Konkursordnung BFH Urteil vom 23.2.2010 - VII R 48/07 - BFHE 228, 134 = juris RdNr 12 zu § 179 Abs. 2 InsO und BFH Beschluss vom 10.8.1993 - VII B 46/91 - BFH/NV 1994, 293 = juris RdNr 3; zuletzt etwa BFH Beschluss vom 9.3.2016 - III B 103/15 - juris RdNr 11).
  • BFH, 16.04.2013 - VII R 44/12

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklage; Rückforderung einer

    Ist die Forderung schließlich in die Insolvenztabelle eingetragen (§ 178 Abs. 3, §§ 183, 185 InsO), wirkt dies wie die bestandskräftige Festsetzung der Forderung (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298; vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562).
  • BFH, 05.04.2022 - VII R 18/21

    Haftung der Organgesellschaft für nach Beendigung der Organschaft entstandene

  • FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 1870/20

    Rechtsmäßikeit der Feststellung einer Haftungsschuld beruhend auf Steuerstraftat

  • BFH, 15.03.2013 - VII B 49/12

    Klage ohne Wiederaufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen

  • FG Hessen, 24.01.2022 - 2 K 278/18

    Berechtigung des Finanzamts zur Feststellung des Bestehens der angemeldeten

  • FG Hamburg, 04.02.2015 - 2 K 11/14

    Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO

  • FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 1 K 4001/13

    Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Umsatzsteuerbescheid mit der

  • FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15

    Keine Änderung von Schätzungsbescheiden nach Eintragung der betreffenden

  • FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 4305/07

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Insolvenztabelle;

  • FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10

    Wirksame Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle; Wirksame

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 7 K 7123/16

    Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei unterschiedlicher Ausprägung

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