Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 23.03.2012

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   BFH, 23.01.2013 - I R 35/12   

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https://dejure.org/2013,4869
BFH, 23.01.2013 - I R 35/12 (https://dejure.org/2013,4869)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2013 - I R 35/12 (https://dejure.org/2013,4869)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - I R 35/12 (https://dejure.org/2013,4869)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG - Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen und sonstigen Liquidationsfällen - "Zwischenveranlagung

  • openjur.de

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG; Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen und sonstigen Liquidationsfällen; "Zwischenveranlagung"

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 11 Abs 1, KStG § ... 11 Abs 6, KStG § 11 Abs 7, EStG § 10d Abs 2 S 1, KStG § 8 Abs 1, EStG § 52 Abs 25 S 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GewStDV § 16, KStR R 51 Abs 4, KStG VZ 2005, EStG VZ 2005
    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG - Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen und sonstigen Liquidationsfällen - "Zwischenveranlagung"

  • Bundesfinanzhof

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG - Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen und sonstigen Liquidationsfällen - "Zwischenveranlagung"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 KStG 2002, § 11 Abs 6 KStG 2002, § 11 Abs 7 KStG 2002, § 10d Abs 2 S 1 EStG 2002 vom 22.12.2003, § 8 Abs 1 KStG 2002
    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG - Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen und sonstigen Liquidationsfällen - "Zwischenveranlagung"

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kein mehrfacher “Sockelbetrag” von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG – Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen und sonstigen Liquidationsfällen – ...

  • Betriebs-Berater

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. Euro gem. § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG

  • rewis.io

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG - Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen und sonstigen Liquidationsfällen - "Zwischenveranlagung"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des Sockelbetrages der Mindestbesteuerung im mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 KStG

  • datenbank.nwb.de

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein mehrfacher ?Sockelbetrag? von 1 Mio. ? gem. § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendung des Sockelbetrages der Mindestbesteuerung im mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 KStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. Euro gem. § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ansatz des "Sockelbetrags" nach § 10d Abs. 2 EStG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. Euro gem. § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenz- und sonstigen Liquidationsfällen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mindestbesteuerung: Kein mehrfacher Sockelbetrag

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abwicklung einer Körperschaft
    Besteuerung auf der Ebene der Körperschaft
    Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für die Körperschaftsteuer - Ermittlung des Liquidationsgewinns gem. § 11 KStG
    Abwicklungszeitraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 140
  • BB 2013, 853
  • BB 2014, 1566
  • DB 2013, 1031
  • BStBl II 2013, 508
  • NZG 2013, 634
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.09.2007 - I R 44/06

    Besteuerung einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Jedoch folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002, dass die Finanzbehörde in bestimmten Fällen schon vor dem Abschluss der Abwicklung die bis dahin entstandene Steuer in einem Bescheid festsetzen darf (s.a. Senatsurteile vom 22. Februar 2006 I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312; vom 18. September 2007 I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319).

    Eine entsprechende --auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 beruhende-- Berechtigung zur Entscheidung der Finanzbehörde über das Ob und das Wie (den zeitlichen Umfang) dieser Veranlagung und die Rechtmäßigkeit der konkreten Ermessensentscheidung des FA (s. dazu Senatsurteil in BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319; Bergmann, Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, 2012, S. 80, 96 f.) steht nicht im Streit, so dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind.

    Denn jedenfalls für die hier streitgegenständliche Zwischenveranlagung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 ist anerkannt, dass die zum Ende eines solchen Zeitraums (hier: 2005) anwendbare Rechtslage maßgeblich ist (s. insoweit Senatsurteil in BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319; Blümich/Hofmeister, § 11 KStG Rz 80 f.; Micker in Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 KStG Rz 28; s.a. --bezogen auf das Ende eines Abwicklungszeitraums-- § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 und dazu das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. April 2008, BStBl I 2008, 542 Nr. 1; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298; Gosch/Lambrecht, KStG, 2. Aufl., § 34 Rz 171).

    Diese Beurteilung wird nicht berührt durch die hier nicht näher zu behandelnde Streitfrage, ob nach einer sog. Zwischenveranlagung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002) die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags in Betracht kommt (s. insoweit das BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 542 Nr. 2 einerseits und das Senatsurteil in BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319 andererseits).

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Da nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen ist, tritt dieser (Abwicklungs-)Zeitraum an die Stelle des im Normalfall der Besteuerung maßgebenden Kalenderjahres (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG 2002; § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002; gl.A. z.B. Bergmann, a.a.O., S. 54; Küster, DStR 2006, 209, 213; Gosch/Lambrecht, a.a.O., § 11 Rz 34, 77; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz 33; Graffe in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 22; Streck/Olgemöller, KStG, 7. Aufl., § 11 Rz 8).

    Ein solcher Nachteil tritt allerdings nur dann ein, wenn man --auf der Grundlage der insbesondere von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung-- davon ausgeht, dass es sich bei Veranlagungen für möglicherweise auch kalenderjährliche Besteuerungszeiträume innerhalb des Abwicklungszeitraums nicht um bloße Zwischenveranlagungen handelt, die nach Ablauf des Abwicklungszeitraums durch eine Veranlagung für den gesamten Abwicklungszeitraum zu ersetzen sind, sondern um diesen jeweiligen Besteuerungszeitraum abschließend regelnde (Einzel-)Festsetzungen (s. R 51 Abs. 4 der Körperschaftsteuer-Richtlinien; gl.A. z.B. FG Köln, Urteil vom 27. September 2012 10 K 2838/11, EFG 2013, 78; Blümich/Hofmeister, § 11 KStG Rz 40; Graffe in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 11 Rz 19; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 11 Rz 23; a.A. insbesondere FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2002  2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432; Bergmann, a.a.O., S. 84 ff.; Holland in Ernst & Young, a.a.O., § 11 KStG Rz 41; Lenz in Erle/Sauter, a.a.O., § 11 Rz 39; Streck/Olgemöller, a.a.O., § 11 Rz 8; Moritz in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 11 Rz 117; Küster, DStR 2006, 209, 210 f.; Bergmann, GmbHR 2012, 943, 945 ff.; Zimmermann, EFG 2013, 80 f.).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96

    Ermessensunterschreitung; Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aufnahme eines

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Für das Revisionsverfahren ist allein ausschlaggebend, dass es sich bei dem Verpflichtungsbegehren des Klägers um einen von der "eigentlich" streitgegenständlichen Steuerfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand handelt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; s.a. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/96, BFH/NV 2002, 747) und dass das FA in dieser Hinsicht keine darauf bezogenen Gründe vorgebracht hat.
  • BFH, 22.02.2006 - I R 67/05

    Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Jedoch folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002, dass die Finanzbehörde in bestimmten Fällen schon vor dem Abschluss der Abwicklung die bis dahin entstandene Steuer in einem Bescheid festsetzen darf (s.a. Senatsurteile vom 22. Februar 2006 I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312; vom 18. September 2007 I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Denn jedenfalls für die hier streitgegenständliche Zwischenveranlagung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 ist anerkannt, dass die zum Ende eines solchen Zeitraums (hier: 2005) anwendbare Rechtslage maßgeblich ist (s. insoweit Senatsurteil in BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319; Blümich/Hofmeister, § 11 KStG Rz 80 f.; Micker in Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 KStG Rz 28; s.a. --bezogen auf das Ende eines Abwicklungszeitraums-- § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG 2002 und dazu das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. April 2008, BStBl I 2008, 542 Nr. 1; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298; Gosch/Lambrecht, KStG, 2. Aufl., § 34 Rz 171).
  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Für das Revisionsverfahren ist allein ausschlaggebend, dass es sich bei dem Verpflichtungsbegehren des Klägers um einen von der "eigentlich" streitgegenständlichen Steuerfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand handelt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; s.a. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/96, BFH/NV 2002, 747) und dass das FA in dieser Hinsicht keine darauf bezogenen Gründe vorgebracht hat.
  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Es stellte überdies die angefochtene Steuerfestsetzung hinsichtlich des Verlustabzugs --auf der Grundlage eines in der mündlichen Verhandlung erstmals hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags des Klägers, dem das FA nicht widersprach-- wegen des Senatsbeschlusses vom 26. August 2010 I B 49/10 (BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826) unter einen Vorläufigkeitsvermerk i.S. von § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO-- (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2012  6 K 2199/09 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1387).
  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Zwar könnte die sog. Mindestbesteuerung in Insolvenz- und sonstigen Liquidationsfällen in den Kernbereich der Gewährung eines Verlustausgleichs in unverhältnismäßiger Weise einwirken (dies ist offengeblieben im Senatsurteil vom 22. August 2012 I R 9/11, BFHE 238, 419; s. zu dieser Frage auch z.B. Geist, GmbHR 2008, 969, 972 ff.; Holland in Ernst & Young, KStG, § 11 Rz 59.1; Moritz in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 11 Rz 118; Mössner/Seeger/Zuber, Körperschaftsteuergesetz, § 11 Rz 116; ablehnend aber Bergmann, a.a.O., S. 55 ff.).
  • FG Brandenburg, 23.01.2002 - 2 K 2272/98

    Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung; hier Abwicklung

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Ein solcher Nachteil tritt allerdings nur dann ein, wenn man --auf der Grundlage der insbesondere von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung-- davon ausgeht, dass es sich bei Veranlagungen für möglicherweise auch kalenderjährliche Besteuerungszeiträume innerhalb des Abwicklungszeitraums nicht um bloße Zwischenveranlagungen handelt, die nach Ablauf des Abwicklungszeitraums durch eine Veranlagung für den gesamten Abwicklungszeitraum zu ersetzen sind, sondern um diesen jeweiligen Besteuerungszeitraum abschließend regelnde (Einzel-)Festsetzungen (s. R 51 Abs. 4 der Körperschaftsteuer-Richtlinien; gl.A. z.B. FG Köln, Urteil vom 27. September 2012 10 K 2838/11, EFG 2013, 78; Blümich/Hofmeister, § 11 KStG Rz 40; Graffe in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 11 Rz 19; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 11 Rz 23; a.A. insbesondere FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2002  2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432; Bergmann, a.a.O., S. 84 ff.; Holland in Ernst & Young, a.a.O., § 11 KStG Rz 41; Lenz in Erle/Sauter, a.a.O., § 11 Rz 39; Streck/Olgemöller, a.a.O., § 11 Rz 8; Moritz in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 11 Rz 117; Küster, DStR 2006, 209, 210 f.; Bergmann, GmbHR 2012, 943, 945 ff.; Zimmermann, EFG 2013, 80 f.).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2012 - 6 K 2199/09

    Verlustabzug bei Liquidation im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 35/12
    Es stellte überdies die angefochtene Steuerfestsetzung hinsichtlich des Verlustabzugs --auf der Grundlage eines in der mündlichen Verhandlung erstmals hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags des Klägers, dem das FA nicht widersprach-- wegen des Senatsbeschlusses vom 26. August 2010 I B 49/10 (BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826) unter einen Vorläufigkeitsvermerk i.S. von § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO-- (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2012  6 K 2199/09 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1387).
  • FG Köln, 27.09.2012 - 10 K 2838/11

    Keine endgültige "Veranlagung" zu dem am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden,

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    b) Diese Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer (sog. Mindestbesteuerung) sind auch bei der Veranlagung der B-GmbH zur Körperschaftsteuer im Streitjahr zu beachten (§ 8 Abs. 1 KStG 2002; § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 und 6 KStG 2002), ebenso die eigenständige (aber in der Sache gleichlautende) Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der B-GmbH durch § 10a Satz 1 und 2 GewStG 2002 n.F. Dabei ist auch im mehrjährigen körperschaftsteuerrechtlichen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 (im Streitfall: 28. Juli 2005 bis 31. Juli 2008) der sog. Sockelbetrag der Mindestbesteuerung von 1 Mio. EUR nur einmal und nicht mehrfach --für jedes Kalenderjahr des verlängerten Besteuerungszeitraums-- anzusetzen (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508).
  • FG Düsseldorf, 18.09.2018 - 6 K 454/15

    Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen einer

    Der BFH teilte die Auffassung des Senates nicht, hob das Urteil des Senates auf und wies die Klage ab (BFH-Urteil vom 23.01.2013 I R 35/12, BStBl II 2013, 508).

    Da unterschiedliche Besteuerungszeiträume u. a. wegen § 10d EStG und der Auffassung des BFH, dass der Grundabzugsbetrag des § 10d Abs. 1 EStG i. H. von 1.000.000 EUR auch bei mehrjährigen Zwischenveranlagungen nur einmal zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 23.1.2013 I R 35/12, BStBl II 2013, 508), zu unterschiedlichen Gewinnen und Verlusten führen können, ist es nach der Auffassung des Senates zur Ermittlung eines zutreffenden Totalgewinnes oder Totalverlustes notwendig, den Gewinn bzw. den Verlust nach Beendigung der Abwicklung gemäß der Regelung des § 11 Abs. 2 KStG für den gesamten Abwicklungszeitraum zu ermitteln (a. A.: Pfirrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 11 KStG Rz. 42, 43).

  • FG Hamburg, 25.08.2016 - 5 K 53/15

    Ende des Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis

    Damit findet nur eine zeitanteilige Zuweisung des für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelten Gewerbeertrags auf die (einzelnen) Jahre des Abwicklungszeitraums statt (BFH-Urteil vom 23.01.2013 I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508, juris, Rz. 17).

    Vielmehr bleibt es bei der Gewerbesteuer verfahrensrechtlich bei der jährlichen Festsetzung für den kalenderjährlichen Erhebungszeitraum, auch wenn der Zeitraum der Abwicklung über das Kalenderjahr hinausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508, juris, Rz. 17).

    Zudem musste der BFH keine Aussage dazu treffen, ob die Rechtslage bei der Gewerbesteuer der Rechtslage bei der Körperschaftsteuer folgt (im BFH-Urteil vom 23.01.2013 I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508, juris, Rz. 17, z. B. ausdrücklich offen gelassen, ob nach einer körperschaftsteuerrechtlichen "Zwischenveranlagung" entsprechende Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages zu erfolgen haben).

    Da Erhebungszeitraum stets das Kalenderjahr ist (§ 14 Satz 2 GewStG; BFH-Urteil vom 23.01.2013 I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508, juris, Rz. 17), entsteht die Gewerbesteuer gleichfalls mit Ablauf des Kalenderjahres.

    Auch wenn im Rahmen der Gewerbesteuer im Fall der Abwicklung der Gewinn für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt wird und der Abwicklungszeitraum über das Kalenderjahr hinausgeht (Gewinnermittlungszeitraum, siehe II.2.a]bb]bbb]), wird dieser Gewinn zeitanteilig den einzelnen Jahren des Abwicklungszeitraums zugewiesen (BFH-Urteil vom 23.01.2013 I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508, juris, Rz. 17).

  • BFH, 07.05.2014 - I R 81/12

    Zwischenveranlagung zur Körperschaftsteuer in Liquidationsfällen - Fehlendes

    Dass sich der eventuell noch nicht vollständig abgeschlossenen Abwicklung der X-GmbH ab dem 6. Januar 2009 ein --nach den Feststellungen des FG wegen des Streits um die Höhe der Steuerschulden bisher nicht aufgehobenes (und auf die Abwicklung, nicht auf eine Unternehmensfortführung gerichtetes)-- Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH angeschlossen hat, berührt den Rechtsstreit ungeachtet der dadurch ausgelösten Anwendung des § 11 Abs. 7 KStG mit der Verweisung auf § 11 Abs. 1 bis 6 KStG (s. insoweit Senatsurteil vom 23. Januar 2013 I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508) nicht.

    Jedoch folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG, dass die Finanzbehörde in bestimmten Fällen schon vor dem Abschluss der Abwicklung die bis dahin entstandene Steuer in einem Bescheid festsetzen darf (s. auch Senatsurteile vom 22. Februar 2006 I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312; vom 18. September 2007 I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319; in BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508).

  • BFH, 17.12.2014 - I R 32/13

    Vorläufigkeitsvermerk bei sog. Mindestbesteuerung

    So betrifft das von der Klägerin angeführte Verfahren beim BVerfG 2 BvR 2998/12 (Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil in BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512) die Steuerfestsetzung (begehrt wird die Nichtanwendung der streitbefangenen Mindestbesteuerungsvorschriften) und nicht die Frage der Anwendung des § 165 Abs. 1 AO, und damit einen davon zu unterscheidenden Streitgegenstand (s. z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; Senatsurteil vom 23. Januar 2013 I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508).
  • FG Köln, 13.11.2014 - 10 K 3569/13

    Liquidationsbesteuerung und Insolvenzplanverfahren

    Beide Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl. zuletzt Urteil vom 23.1.2013 - I R 35/12, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2013, 508, Rz. 9; Zuber in Mössner/Seeger, NWB-Kommentar zum KStG, 2. Aufl. 2014, § 11 Rz. 41).

    bb) Im Rahmen dieses Verfahrens wurde jedoch nicht eine Abwicklung durch Vermögensverwertung in Gang gesetzt (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Urteil vom 23.1.2013 - I R 35/12, a.a.O.).

  • BFH, 13.05.2013 - I E 4/13

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen

    Da das Liquidationsverfahren der Kostenschuldnerin aber noch nicht abgeschlossen ist, kann der bei einem Erfolg ihres Rechtsmittelbegehrens noch offene (fiktive) Verlustvortrag (erfolgloses Erhöhungsbegehren von 7.797.590 EUR abzgl. 933.117 EUR) von 6.864.473 EUR bei der Bemessung des finanziellen Interesses als Maßstab der Streitwertbemessung nicht außer Betracht bleiben (s. parallel zur Problematik des sog. Definitivwerdens von Verlusten mit Blick auf die Mindestbesteuerung das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 I R 35/12, BFHE 240, 140).
  • FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 889/12

    Mindestbesteuerung, Definitivbelastung, Ermessensentscheidung

    Unabhängig davon stellt die Frage, ob ein Vorläufigkeitsvermerks zu setzen ist, einen von der eigentlichen Steuerfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand dar (vgl. z. B. BFH Urteile vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; vom 23. Januar 2013 I R 35/12, DStR 2013, 646).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,47460
FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09 (https://dejure.org/2012,47460)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.03.2012 - 1 K 275/09 (https://dejure.org/2012,47460)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. März 2012 - 1 K 275/09 (https://dejure.org/2012,47460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 1 EStG; § 5 Abs. 1 EStG; § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG; § 14 GewStG
    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG bei verzinslichem Anlegen des eingezahlten Kommanditkapitals

  • Betriebs-Berater

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Beginn der sachlichen Gewerbesteuer-Pflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Beginn der sachlichen Gewerbesteuer-Pflicht

  • Der Betrieb

    Beginn der sachlichen GewSt-Pflicht bei gewerblich geprägten PersGes.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG bei verzinslichem Anlegen des eingezahlten Kommanditkapitals

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 789
  • DB 2013, 1031
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft folgend, sind deshalb grundsätzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit (Gewinn oder Überschuss) anteilig zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa).

    Diese gesellschaftsbezogene, dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft geschuldete Beurteilung muss jedoch gegenüber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zurücktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.).

    Anders als in dem Fall eines gewerblichen Grundstückshandels, der dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 zu Grunde lag, führt jedoch die gesellschafterbezogene Betrachtung - dort die Einbeziehung der gewerblichen Aktivitäten des Gesellschafters - nicht erst zu einer Umqualifizierung der Aufwendungen im Rahmen der Einkünftezurechnung auf der Gesellschafterebene.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Diese verzinsliche Kapitalanlage gilt gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in dessen für 2006 geltenden Fassung als Gewerbebetrieb, was auch für das Gewerbesteuerrecht (§ 2 Abs. 1 GewStG) maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Dass die Kapitalanlage als solche - jenseits der gewerblichen Prägung - zum Bereich der Vermögensverwaltung gehört, ist insoweit unschädlich (ebenso BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354).

    Demgegenüber unterliegt bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft die vermögensverwaltende Tätigkeit von dem Zeitpunkt ab der Gewerbesteuer, zu dem nicht mehr von bloßen Vorbereitungshandlungen gesprochen werden kann (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2011 (I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354) seine alte Rechtsprechung, wonach die Anlage von eingezahltem Stammkapital noch keine Betriebseröffnung darstelle (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 98/78, BFHE 162, 107, BStBl II 1990, 1073), nicht aufgehoben.

    Dass die Kapitalanlage als solche - jenseits der gewerblichen Prägung - zum Bereich der Vermögensverwaltung gehört, ist insoweit unschädlich (ebenso BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354).

    Ein Widerspruch zwischen den BFH-Urteilen vom 23. Februar 2012 (in BFH/NV 2011, 1354) und vom 18. Juli 1990 (I R 98/87, BFHE 162, 107; BStBl II 1990, 1073) besteht nicht.

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Dieser Rechtsprechung hat sich der IV. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 28. Juni 2001 (IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717) unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung (Beschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft mit folgenden Erwägungen angeschlossen: "Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich geprägte Personengesellschaft) für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten.

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Schiffsfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft ist, gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFH/NV 2011, 1361).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 36/08

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Die einzelnen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Schiffs angefallenen Aufwendungen sind daher auch bei einem geschlossenen Schiffsfonds der hier vorliegenden Art bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; 50/08, BFH/NV 2011, 1364; IV R 36/08, BFH/NV 2011, 1361).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Schiffsfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft ist, gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFH/NV 2011, 1361).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind aber in der Steuerbilanz der Kommanditgesellschaft in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709).

    Die einzelnen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Schiffs angefallenen Aufwendungen sind daher auch bei einem geschlossenen Schiffsfonds der hier vorliegenden Art bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; 50/08, BFH/NV 2011, 1364; IV R 36/08, BFH/NV 2011, 1361).

  • BFH, 18.07.1990 - I R 98/87

    Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft beginnt nicht schon bei Verwaltung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2011 (I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354) seine alte Rechtsprechung, wonach die Anlage von eingezahltem Stammkapital noch keine Betriebseröffnung darstelle (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 98/78, BFHE 162, 107, BStBl II 1990, 1073), nicht aufgehoben.

    Ein Widerspruch zwischen den BFH-Urteilen vom 23. Februar 2012 (in BFH/NV 2011, 1354) und vom 18. Juli 1990 (I R 98/87, BFHE 162, 107; BStBl II 1990, 1073) besteht nicht.

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 52/09

    Zur Berücksichtigung von AfA beim Gewerbeertrag im Zeitpunkt der Aufnahme des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Diese Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 52/09, BFH/NV 2011, 1247; vom 5. März 1998 IV R 23/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die bis dahin andauernde unbeschränkte Haftung auch der Gründungskommanditisten wurde durch die Eintragung beendet (§ 161 Handelsgesetzbuch - HGB; vgl. dazu BFH in BFH/NV 2011, 1247).

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf den vorliegenden Schiffsfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) und vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09
    Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf den vorliegenden Schiffsfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) und vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

  • BFH, 11.01.1994 - IX R 82/91

    Steuerliche Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

  • BFH, 08.12.2010 - IX B 102/10

    Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei sich nicht aufdrängender

  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

  • BFH, 08.04.1960 - III 129/57 U

    Beginn der Steuerpflicht einer GmbH, die noch nicht im Handelsregister

  • BFH, 13.03.1981 - III R 132/79

    Gründergesellschaft ist mit der später entstandenen Aktiengesellschaft bei der

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen -

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/97

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Leasingunternehmen

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. März 2012  1 K 275/09 aufgehoben.

    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 23. März 2012  1 K 275/09 ab.

  • FG Hamburg, 16.02.2016 - 2 K 54/13

    Gewerbesteuer: Sonderbetriebseinnahmen als Bestandteil des inländischen

    Aus der gebotenen gesellschafterbezogenen Sichtweise unter Rückgriff auf § 42 AO stellen diese Aufwendungen somit in voller Höhe Anschaffungskosten der Immobilie dar (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. März 2012 1 K 275/09, DB 2013, 1031).

    Denn aus Sicht der Anleger (Treugeberkommanditisten) stehen die Aufwendungen aufgrund der von ihnen nicht beeinflussbaren Projekt- und Vertragsgestaltung allein mit dem Erwerb der Immobilie in wirtschaftlichem Zusammenhang (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. März 2012 1 K 275/09, DB 2013, 1031; wohl entgegen FG Hamburg Urteil vom 16. April 2010 5 K 114/08, EFG 2011, 539).

  • FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt in diesem Fall mit der Aufnahme jedweder, auf Gewinnerzielung gerichteter Tätigkeit, also zum Beispiel auch mit dem Abschluss von Währungsgeschäften zum Zweck der Gewinnerzielung (zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft vgl. auch Nds. FG, Urteil vom 23.03.2012 - 1 K 275/09 - DB 2013, 1031).
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