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   DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15   

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https://dejure.org/2016,5143
DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15 (https://dejure.org/2016,5143)
DGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.02.2016 - DGH 1/15 (https://dejure.org/2016,5143)
DGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - DGH 1/15 (https://dejure.org/2016,5143)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 BeurkG, § 17 Abs 2 BeurkG, § 14 Abs 1 S 2 BNotO, § 14 Abs 2 BNotO
    Disziplinarverfahren gegen einen badischen Amtsnotar: Selbstvertretungsrecht im Berufungsverfahren; Hinweis auf Antragsrecht als Zulässigkeitvoraussetzung für eine Disziplinarklage; Verstoß gegen Beurkundungsablehnungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsnotar, badischer; Disziplinarklage; Kettenvertrag; Notar mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst; Personalvertretung; Präsidialrat; Sittenwidrigkeit; Zweck, unredlicher; Zweifel

  • rechtsportal.de

    Befugnis eines Richters zur Selbstvertretung im Disziplinarklageverfahren vor dem Dienstgerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Disziplinarklagen - und der sich selbst vertretende Richter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Disziplinarverfahren gegen badische Amtsnotare

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarielle Beurkundung von Kettenkaufverträgen mit "kick back"-Absicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 486
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 44.12

    Strafvollzugsbeamter; Entfernung aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit;

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15
    Ob dieser Mangel auch im Falle der Erhebung einer gegen Richter oder gleichgestellte Amtsträger gerichteten Disziplinarklage durch nachträglichen Hinweis auf eine mögliche Befassung des Präsidialrats beseitigt werden kann, ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden und für den Fall des Disziplinarverfahrens gegen Beamte streitig (vgl. zum Streitstand Urban, in: Urban/Wittkowski a.a.O. § 55 Rn. 11; pro: betreffend die Mitwirkung des Personalrats bei der Einleitungsverfügung BVerwG, Beschluss vom 22.03.1989 - 1 DB 30/88 -, BVerwGE 86, 140-145, Juris Rn. 15; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 44/12 -, Juris Rn. 27; contra: wohl BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4/99 -, BVerwGE 110, 173-180 und Juris Rn. 23 und 28; VG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2010 - DL 20 K 2137/09 -, IÖD 2010, 142-144 und Juris Rn. 23; Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 80 Rn. 44).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit;

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15
    Da diese Möglichkeit zum Schutze des Betroffenen eröffnet wird [vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LVPG) in der damals gültigen Fassung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2000 - D 17 S 1/00 -, Juris Rn. 3 f.], handelt es sich um einen erheblichen formalen Mangel (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2011, § 34 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 2 C 15/09 -, BVerwGE 137, 192-199 und Juris Rn. 19).
  • VG Stuttgart, 21.04.2010 - DL 20 K 2137/09

    Folgen des fehlenden Hinweises im Disziplinarverfahren auf das Antragsrecht zur

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15
    Ob dieser Mangel auch im Falle der Erhebung einer gegen Richter oder gleichgestellte Amtsträger gerichteten Disziplinarklage durch nachträglichen Hinweis auf eine mögliche Befassung des Präsidialrats beseitigt werden kann, ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden und für den Fall des Disziplinarverfahrens gegen Beamte streitig (vgl. zum Streitstand Urban, in: Urban/Wittkowski a.a.O. § 55 Rn. 11; pro: betreffend die Mitwirkung des Personalrats bei der Einleitungsverfügung BVerwG, Beschluss vom 22.03.1989 - 1 DB 30/88 -, BVerwGE 86, 140-145, Juris Rn. 15; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 44/12 -, Juris Rn. 27; contra: wohl BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4/99 -, BVerwGE 110, 173-180 und Juris Rn. 23 und 28; VG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2010 - DL 20 K 2137/09 -, IÖD 2010, 142-144 und Juris Rn. 23; Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 80 Rn. 44).
  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 4/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Urkundsnotar: Notarpflicht zur Amtsverweigerung

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15
    Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass ein Notar seine Mitwirkung bereits bei Handlungen versagen muss, bei denen erkennbar der Verdacht besteht, dass unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotSt(Brfg) 4/15 -, MDR 2016, 123 f. und Juris Rn. 17), so steht selbst eine solche Erkennbarkeit nicht fest, zumal das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die Wohnungseigentumshändler nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und eine tatsächliche Sittenwidrigkeit eines oder mehrerer der streitgegenständlichen Vorgänge nicht dokumentiert wurde.
  • BVerwG, 22.03.1989 - 1 DB 30.88

    Disziplinarrecht - Beamtenverhältnis - Einleitungsverfügung - Personalrat -

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15
    Ob dieser Mangel auch im Falle der Erhebung einer gegen Richter oder gleichgestellte Amtsträger gerichteten Disziplinarklage durch nachträglichen Hinweis auf eine mögliche Befassung des Präsidialrats beseitigt werden kann, ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden und für den Fall des Disziplinarverfahrens gegen Beamte streitig (vgl. zum Streitstand Urban, in: Urban/Wittkowski a.a.O. § 55 Rn. 11; pro: betreffend die Mitwirkung des Personalrats bei der Einleitungsverfügung BVerwG, Beschluss vom 22.03.1989 - 1 DB 30/88 -, BVerwGE 86, 140-145, Juris Rn. 15; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 44/12 -, Juris Rn. 27; contra: wohl BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4/99 -, BVerwGE 110, 173-180 und Juris Rn. 23 und 28; VG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2010 - DL 20 K 2137/09 -, IÖD 2010, 142-144 und Juris Rn. 23; Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 80 Rn. 44).
  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15
    Aus dieser parallelen Regelung verbunden mit dem Umstand, dass die als Einzelperson in dienstgerichtlichen Verfahren Beteiligten per definitionem über die Befähigung zum Richteramt verfügen, folgt, dass auch der Beklagte das Berufungsverfahren selbst führen durfte und daher die Berufung auch selbst wirksam einlegen und begründen konnte (ebenso BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 13.02.2014 - RiZ (R) 5/13 -, NJW-RR 2014, 702-704 und Juris, Rn. 17: § 67 VwGO wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht sinngemäß anzuwenden).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2000 - D 17 S 1/00

    Mitwirkung des Personalrates bei Erlaß einer Disziplinarverfügung

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15
    Da diese Möglichkeit zum Schutze des Betroffenen eröffnet wird [vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LVPG) in der damals gültigen Fassung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2000 - D 17 S 1/00 -, Juris Rn. 3 f.], handelt es sich um einen erheblichen formalen Mangel (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2011, § 34 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 2 C 15/09 -, BVerwGE 137, 192-199 und Juris Rn. 19).
  • BGH, 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00

    Entfernung eines Anwaltsnotars aus dem Amt

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15
    Ein Fall, in dem der Notar die in Rede stehenden Geschäfte angesichts ihrer Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht überblicken könnte und sich daher hätte weitere Aufklärung verschaffen und im Zweifelsfall seine Amtstätigkeit hätte verweigern müssen (vgl. Preuß ebd. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00 -, NJW-RR 2001, 1354-1357 und Juris, Rn. 6), dürfte hingegen nicht vorgelegen haben.
  • BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 4.99

    Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungs- rechtliche

    Auszug aus DGH Baden-Württemberg, 01.02.2016 - DGH 1/15
    Ob dieser Mangel auch im Falle der Erhebung einer gegen Richter oder gleichgestellte Amtsträger gerichteten Disziplinarklage durch nachträglichen Hinweis auf eine mögliche Befassung des Präsidialrats beseitigt werden kann, ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden und für den Fall des Disziplinarverfahrens gegen Beamte streitig (vgl. zum Streitstand Urban, in: Urban/Wittkowski a.a.O. § 55 Rn. 11; pro: betreffend die Mitwirkung des Personalrats bei der Einleitungsverfügung BVerwG, Beschluss vom 22.03.1989 - 1 DB 30/88 -, BVerwGE 86, 140-145, Juris Rn. 15; ebenso BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 44/12 -, Juris Rn. 27; contra: wohl BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4/99 -, BVerwGE 110, 173-180 und Juris Rn. 23 und 28; VG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2010 - DL 20 K 2137/09 -, IÖD 2010, 142-144 und Juris Rn. 23; Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 80 Rn. 44).
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Rechtsprechung
   DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15   

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https://dejure.org/2016,73595
DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15 (https://dejure.org/2016,73595)
DGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.08.2016 - DGH 1/15 (https://dejure.org/2016,73595)
DGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. August 2016 - DGH 1/15 (https://dejure.org/2016,73595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 97 Abs 1 GG, § 26 Abs 1 DRiG, § 26 Abs 3 DRiG, § 56 Abs 1 Nr 4 RiG RP
    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche Beurteilung und Prüfungsumfang der Dienstgerichte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 04.06.2009 - RiZ(R) 5/08

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch allgemeine Kritik an der

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Diese sind als zum "Kernbereich" richterlicher Tätigkeit gehörend - von offensichtlichen "Fehlgriffen" abgesehen - dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 [274]).

    (1) Nicht zulässig sind neben direkten Weisungen und Missbilligungen das Ersuchen um Meldung des Veranlassten (BGH, Urteile vom 3. Januar 1969 - RiZ (R) 6/68 -, BGHZ 51, 280; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826), der Versuch, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris), die herabsetzende Bewertung der Verhandlungsführung eines Richters (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41), die Bemerkung in einer richterlichen Beurteilung: "Betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten" (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86 -, juris) sowie der Vorhalt, die Verhandlungsführung des Richters könnte "etwas straffer" sein, wenn damit zugleich der Gesamteindruck einer "Anweisung zur Gestaltung von mündlichen Verhandlungen" entstehe (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 ff.).

    (2) Als zulässig wurden dagegen erachtet die allgemeine Beschreibung der Art und Weise, wie der Richter arbeitet - wobei sich Lob und Kritik aber losgelöst von einem bestimmten oder einzelnen Verfahren halten müssen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87 -, NJW 1988, 419), der Vorhalt der Verwendung des Gutachtens- anstatt des Urteilsstils (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ (R) 4/01 -, NJW-RR 2003, 492) und des bewussten Abweichens von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Kenntlichmachung (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 und juris, dort Rn. 25) sowie schließlich der Hinweis, dass Urteile und Beschlüsse des beurteilten Richters "allerdings in manchen Fällen durch eine eingehendere Würdigung des Parteivortrags an Überzeugungskraft gewinnen würden" (BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ (R) 4/76 -, DRiZ 1976, 382).

    Die gesamte Passage erhält so den Charakter einer Anweisung zur Gestaltung von mündlichen Verhandlungen" (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/09 -, BGHZ 181, 268 [276]).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Wird die über einen Richter erstellte dienstliche Beurteilung nach Maßgabe von § 26 Abs. 3 DRiG angefochten, so haben die Dienstgerichte nur darüber zu entscheiden, ob diese ihrem Inhalt nach die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen haben sie nicht zu prüfen, ob die Beurteilung auch im Übrigen rechtmäßig ist (im Anschluss an BGH, 31. Januar 1984,RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41).

    Hierüber haben allein die Verwaltungsgerichte zu befinden (vgl. dazu im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 -, BVerwGE 67, 222 [224] unter Aufgabe der bis dahin gegenteiligen Ansicht: BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41 [48] und vom 5. Juli 2000 - RiZ (R) 6/99 -, NJW-RR 2001, 498, stRspr.).

    In diesem Sinne kann aber auch etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, [44]; vom 22. März 1985 - RiZ (R) 12/84 -, DRiZ 1985, 394 und vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94 -, DRiZ 1995, 352).

    (1) Nicht zulässig sind neben direkten Weisungen und Missbilligungen das Ersuchen um Meldung des Veranlassten (BGH, Urteile vom 3. Januar 1969 - RiZ (R) 6/68 -, BGHZ 51, 280; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826), der Versuch, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris), die herabsetzende Bewertung der Verhandlungsführung eines Richters (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41), die Bemerkung in einer richterlichen Beurteilung: "Betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten" (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86 -, juris) sowie der Vorhalt, die Verhandlungsführung des Richters könnte "etwas straffer" sein, wenn damit zugleich der Gesamteindruck einer "Anweisung zur Gestaltung von mündlichen Verhandlungen" entstehe (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 ff.).

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich mit anderen Worten in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Personen in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826).

    Das entspricht vielmehr ihrem Sinn und Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, a.a.O.; Silberkuhl, a.a.O., Rn. 43; Staats, a.a.O. Rn. 26; Arndt, DRiZ 1971, 254 [259]; Baur, DRiZ 1973, 6 [7]).

    In diesem Bereich hat sich der Dienstherr des Richters jeder Einflussnahme zu enthalten (BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 -, juris, Rn. 16 f.; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826, m.w.N.).

    (1) Nicht zulässig sind neben direkten Weisungen und Missbilligungen das Ersuchen um Meldung des Veranlassten (BGH, Urteile vom 3. Januar 1969 - RiZ (R) 6/68 -, BGHZ 51, 280; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826), der Versuch, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris), die herabsetzende Bewertung der Verhandlungsführung eines Richters (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41), die Bemerkung in einer richterlichen Beurteilung: "Betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten" (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86 -, juris) sowie der Vorhalt, die Verhandlungsführung des Richters könnte "etwas straffer" sein, wenn damit zugleich der Gesamteindruck einer "Anweisung zur Gestaltung von mündlichen Verhandlungen" entstehe (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 ff.).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie insoweit dann auch erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Richter (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 [116]; vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54; vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134 und vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris Rn. 14).

    Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, IÖD 2013, 74, und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, NVwZ 2013, 1603; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O. S. 117).

    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O., S. 116; vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 [361] und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, stRspr.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich mit anderen Worten in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Personen in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826).

    In diesem Bereich hat sich der Dienstherr des Richters jeder Einflussnahme zu enthalten (BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 -, juris, Rn. 16 f.; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826, m.w.N.).

    (1) Nicht zulässig sind neben direkten Weisungen und Missbilligungen das Ersuchen um Meldung des Veranlassten (BGH, Urteile vom 3. Januar 1969 - RiZ (R) 6/68 -, BGHZ 51, 280; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826), der Versuch, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris), die herabsetzende Bewertung der Verhandlungsführung eines Richters (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41), die Bemerkung in einer richterlichen Beurteilung: "Betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten" (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86 -, juris) sowie der Vorhalt, die Verhandlungsführung des Richters könnte "etwas straffer" sein, wenn damit zugleich der Gesamteindruck einer "Anweisung zur Gestaltung von mündlichen Verhandlungen" entstehe (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 ff.).

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich der nicht ausdrücklich vorgeschriebenen, aber dem Interesse der Rechtssuchenden dienenden richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich, vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96 -, DRiZ 1998, 20 und vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, NJW 2006, 1674, stRspr.).

    So ist etwa die Verhandlungsführung als solche einer Dienstaufsicht nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, a.a.O.).

    Demgegenüber unterliegt die richterliche Amtsführung unstreitig jedenfalls insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96 -, a.a.O. und vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, a.a.O.; stRspr).

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich der nicht ausdrücklich vorgeschriebenen, aber dem Interesse der Rechtssuchenden dienenden richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich, vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96 -, DRiZ 1998, 20 und vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, NJW 2006, 1674, stRspr.).

    Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96 -, a.a.O.).

    Demgegenüber unterliegt die richterliche Amtsführung unstreitig jedenfalls insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96 -, a.a.O. und vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, a.a.O.; stRspr).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie insoweit dann auch erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Richter (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 [116]; vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54; vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134 und vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris Rn. 14).

    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O., S. 116; vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 [361] und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, stRspr.).

  • BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 4/01

    Anforderungen an die Dokumentation von Einwendungen des Richters gegen die

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft in gleich gelagerten Fällen eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (stRspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 3/96 -, DRiZ 1998, 20; vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359; und vom 25. September 2002 - RiZ (R) 4/01 -, NJW-RR 2003, 492).

    (2) Als zulässig wurden dagegen erachtet die allgemeine Beschreibung der Art und Weise, wie der Richter arbeitet - wobei sich Lob und Kritik aber losgelöst von einem bestimmten oder einzelnen Verfahren halten müssen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87 -, NJW 1988, 419), der Vorhalt der Verwendung des Gutachtens- anstatt des Urteilsstils (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ (R) 4/01 -, NJW-RR 2003, 492) und des bewussten Abweichens von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Kenntlichmachung (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 und juris, dort Rn. 25) sowie schließlich der Hinweis, dass Urteile und Beschlüsse des beurteilten Richters "allerdings in manchen Fällen durch eine eingehendere Würdigung des Parteivortrags an Überzeugungskraft gewinnen würden" (BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ (R) 4/76 -, DRiZ 1976, 382).

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 3/96

    Ordnungsgemäße Besetzung des Dienstgerichtshofs - Bestimmung nichtständiger

    Auszug aus DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15
    Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft in gleich gelagerten Fällen eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (stRspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 3/96 -, DRiZ 1998, 20; vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359; und vom 25. September 2002 - RiZ (R) 4/01 -, NJW-RR 2003, 492).

    Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich der nicht ausdrücklich vorgeschriebenen, aber dem Interesse der Rechtssuchenden dienenden richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich, vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96 -, DRiZ 1998, 20 und vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, NJW 2006, 1674, stRspr.).

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 4/76

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter - Verletzung der

  • BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94

    Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung -

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

  • BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in der

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 4/13

    Grenzen der dienstlichen Beurteilung bzgl. eines Richters; Zulässigkeit einer

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

  • BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 5/86

    Zulässigkeit von Bemerkungen in einer richterlichen Beurteilung

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

  • BGH, 21.10.2010 - RiZ(R) 5/09

    Richterliche Dienstaufsicht: Verweigerung der Vorlage von elektronisch

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15

    Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 1 A 2338/01

    Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung eines Richters;

  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

  • BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99

    Zulässigkeit eines dienstrechtlichen Vorhalts

  • BGH, 16.03.2005 - RiZ(R) 2/04

    Prüfung einer Eignungsbeurteilung

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 3/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

  • BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16

    Würdigung einer Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung mit Blick auf eine

    Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 10. August 2016 - DGH 1/15, DRiZ 2017, 102).
  • VG Osnabrück, 28.06.2021 - 3 B 33/21

    Dienstliche Beurteilung; Richter; richterliche Unabhängigkeit

    Das entspricht vielmehr ihrem Sinn und Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, juris; Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 10. August 2016- DGH 1/15 -, juris m.w.N.).
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