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   BGH, 17.08.2011 - I ZB 73/09   

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https://dejure.org/2011,5928
BGH, 17.08.2011 - I ZB 73/09 (https://dejure.org/2011,5928)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - I ZB 73/09 (https://dejure.org/2011,5928)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - I ZB 73/09 (https://dejure.org/2011,5928)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 765a ZPO
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutzantrag eines prozessunfähigen Schuldners

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Beschwerdegericht auf der Grundlage des § 765a ZPO wegen einer Prozessunfähigkeit des Schuldners

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Räumungszwangsvollstreckung; Härte; Prozessunfähigkeit; Verfahrenshindernis; Räumung

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutzantrag eines prozessunfähigen Schuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungsschutzantrag eines prozessunfähigen Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 765a
    Zulässigkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Beschwerdegericht auf der Grundlage des § 765a ZPO wegen einer Prozessunfähigkeit des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsschutzantrag eines Prozessunfähigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 264
  • DGVZ 2011, 209
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.06.1995 - VIII ZR 224/94

    Rechtsfolgen der Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZB 73/09
    Nachdem für den Schuldner eine Verfahrenspflegerin bestellt worden ist, stellt sich die vom Senat zunächst erwogene Frage nicht mehr, ob im Rechtsbeschwerdeverfahren, das sich gegen eine prozessunfähige Partei richtet, ausnahmsweise eine Sachentscheidung ergehen kann, wenn in der Vorinstanz trotz des bestehenden Verfahrenshindernisses eine Entscheidung zugunsten der prozessunfähigen Partei ergangen ist (vgl. für den Fall, dass in der Vorinstanz entgegen §§ 240, 249 ZPO ein Sachurteil ergangen ist, BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).
  • LG Stuttgart, 05.12.2017 - 19 T 460/17

    Räumungsvollstreckung: Angriffsrichtung eines Vollstreckungsschutzantrags;

    Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch (OLG München BeckRS 2012, 02099; LG München BeckRS 2013, 13119), den Titel oder die Zulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens (BGH DGVZ 2011, 209; LG München BeckRS 2013, 13119) können nicht geltend gemacht werden.
  • BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18

    Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen

    Die Prozessfähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner bei ihr mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09, WuM 2011, 530 Rn. 8 = DGVZ 2011, 209).
  • BGH, 10.12.2020 - V ZB 128/19

    Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz

    aa) Die nach dem Wortlaut nur das Klageverfahren erfassende Vorschrift des § 57 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich entsprechend anwendbar, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen einen prozessunfähigen Schuldner richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09, WuM 2011, 530 Rn. 9 mwN); davon ausgenommen soll das Verfahren der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO sein (vgl. MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl., § 57 Rn. 5; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 57 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Schulte, ZPO, 4. Aufl., § 57 Rn. 2; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 57 Rn. 1a; generell ablehnend Musielak/Voit/Weth, ZPO, 17. Aufl., § 57 Rn. 1; PG/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 57 Rn. 1; HK-ZPO/Bendtsen, 8. Aufl., § 57 Rn. 2).
  • BGH, 09.10.2013 - I ZB 15/13

    Räumungsvollstreckung: Unbefristete Einstellung bei Selbstmordgefahr des

    Der Bundesgerichtshof hatte dem Schuldner Rechtsanwältin K.    B.    als besondere Vertreterin (Verfahrenspflegerin) zur Seite gestellt sowie den Beschluss vom 25. August 2009 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil bei Prozessunfähigkeit des Schuldners auf der Grundlage von § 765a ZPO keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09, DGVZ 2011, 209).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZB 89/16

    Räumungsvollstreckung für ein Hausgrundstück: Einstweilige Einstellung der

    Der Bundesgerichtshof hatte dem Schuldner Rechtsanwältin      B.   als besondere Vertreterin (Verfahrenspflegerin) beigeordnet sowie den Beschluss vom 25. August 2009 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil bei Prozessunfähigkeit des Schuldners auf der Grundlage von § 765a ZPO keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09, DGVZ 2011, 209).
  • BVerfG, 04.10.2023 - 2 BvQ 184/23

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag betreffend die Zwangsräumung von Wohnraum bei

    a) Die Prozessunfähigkeit des Räumungsschuldners ist ein Verfahrenshindernis in der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09 -, juris, Rn. 8).
  • LG Stuttgart, 17.11.2020 - 19 T 294/20

    Zwangsvollstreckungsrechtliches Räumungsverfahren

    Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch (OLG München, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 1 W 2236/09; LG München I, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 16 T 10493/13), den Titel (MüKoZPO/Heßler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 765 a Rn. 9 m.w.N.) oder die Zulässigkeit des Vollstreckungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09; LG München I, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 16 T 10493/13) können nicht geltend gemacht werden.
  • BGH, 15.05.2014 - I ZB 15/13

    Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Der Bundesgerichtshof hatte dem Schuldner Rechtsanwältin K. B. als besondere Vertreterin (Verfahrenspflegerin) zur Seite gestellt sowie den Beschluss vom 25. August 2009 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil bei Prozessunfähigkeit des Schuldners auf der Grundlage von § 765a ZPO keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09, DGVZ 2011, 209).
  • LG Ravensburg, 12.08.2020 - 1 T 27/20

    Einstellung der Räumungsvollstreckung bei festgestellter Prozessunfähigkeit des

    Sie hat auch in der Sache Erfolg.Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass in dem Fall, in dem ein Schuldner prozessunfähig ist, der Räumungsvollstreckung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (BGH, Beschluss v. 17.08.2011, Az. I ZB 73/09).

    Die Prozessfähigkeit ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn die Schuldnerin, wie im Fall der Räumung, daran mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind (BGH, Beschluss v. 17.08.2011, Az. I ZB 73/09; Zöller/Stöber ZPO, 33. Aufl. vor § 704 Rn. 16; Brox/Walker, ZwVR 11. Aufl. 2018, Rn. 25).

  • LG Ulm, 26.09.2013 - 3 T 71/13

    Bestellung eines Rechtsanwalts als Betreuer für einen depressiven Betroffenen

    Das Beschwerdegericht im Teilungsversteigerungsverfahren (3 T 102/12) hat das Betreuungsgericht zu Recht von der fehlenden Prozessfähigkeit der Betroffenen unterrichtet ( BGH vom 17.08.2011, I ZB 73/09 ).
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