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   LG Paderborn, 18.07.2013 - 5 T 242/13   

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LG Paderborn, 18.07.2013 - 5 T 242/13 (https://dejure.org/2013,19868)
LG Paderborn, Entscheidung vom 18.07.2013 - 5 T 242/13 (https://dejure.org/2013,19868)
LG Paderborn, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 5 T 242/13 (https://dejure.org/2013,19868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DGVZ 2013, 213
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Kempten, 25.04.2013 - 43 T 620/13

    Öffentliche Zustellung einer Eintragungsmitteilung

    Auszug aus LG Paderborn, 18.07.2013 - 5 T 242/13
    Angesichts des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts sah die Kammer jedoch keinerlei Möglichkeiten den Schuldner zu belangen und eine anderweitige Entscheidung zu treffen (vgl. auch Landgericht Kempten, Az. 43 T 620/13 mit gleichlautender Begründung).
  • BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14

    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter

    (3) Demgegenüber vertreten Teile der Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin folglich eine Stundung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist (LG Berlin, DGVZ 2013, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 353/13 - juris; LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Voit in Musielak/Voit aaO § 882d Rn. 3).
  • AG Augsburg, 12.06.2013 - 1 M 3960/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen

    Ob die gütliche Einigung in einem solchen Fall kostenrechtlich als Nebengeschäft im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 3 GvKostG anzusehen ist und die Folgeaufträge bedingt im Sinne von Nr. 2 Absatz 2 DB-GvKostG gestellt sind (letzteres wohl verneinend Kessel DGVZ 2013, 213), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • AG Hamburg, 24.05.2017 - 29b M 757/17

    Abgabe der Vermögensauskunft: Öffentliche Zustellung der Ladung zum Abgabetermin

    Hieraus wurde von Teilen der Rechtsprechung gefolgert, dass dieser Verweis auch § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO erfasst und demgemäß die öffentliche Zustellung der Eintragungsanordnung nicht möglich sei (so LG Rottweil BeckRS 2014, 03449; LG Kempten BeckRS 2013, 22926; LG Paderborn BeckRS 2013, 14079; a.A. AG Erfurt, Beschluss vom 16.10.2013, Az.: 82 M 1288/13; Büttner , DGVZ 2013, 123 ff. Wasserl , DGVZ 2013, 85, 90).
  • LG Stuttgart, 11.01.2016 - 10 T 593/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung

    1) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069, S. 39) ist im Rahmen der Entscheidung nach § 882d ZPO auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, sodass beispielsweise der nachträglich vom Schuldner erbrachte Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung den Eintragungsgrund entfallen lassen soll (ebenso LG Detmold, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 T 217/14 -, juris; LG Berlin, DGVZ 2013, S. 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013 - 5 T 352/13 - AG Bonn, Beschluss vom 16.04.2014 - 24 M 579/14, BeckRS 2014, 13653 BeckOK ZPO/Utermark, § 882d Rdnr. 6; Musielak-Voit, ZPO, 11. Auflage, § 882d Rdnr. 3; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882d Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 882d Rn. 2 und 6).
  • LG München I, 07.06.2023 - 20 T 6917/23

    Keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei im Beschwerdeverfahren gegen

    Demgegenüber vertreten Teile der Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin folglich eine Stundung gem. § 775 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist (LG Berlin, DGVZ 2013, 213; LG Darmstadt, Beschl. v. 30.10.2013 - 5 T 353/13; LG Detmold, DGVZ 2015, 22 = BeckRS 2015, 00840; Musielak/Voit, § 882 d Rn. 3).
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