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   LG Heidelberg, 20.01.2014 - 2 T 89/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18355
LG Heidelberg, 20.01.2014 - 2 T 89/13 (https://dejure.org/2014,18355)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.01.2014 - 2 T 89/13 (https://dejure.org/2014,18355)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - 2 T 89/13 (https://dejure.org/2014,18355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung eines neben dem Vollstreckungsauftrag erteilten Ermittlungsauftrages zur Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung eines neben dem Vollstreckungsauftrag erteilten Ermittlungsauftrages zur Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 755 ZPO, § 802a Abs 2 ZPO
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gerichtsvollzieher ist nicht als günstige Auskunftei einsetzbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DGVZ 2014, 93
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Frankenthal, 17.07.2013 - 1 T 110/13

    Zuständigkeit aller Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet für einen Antrag nach §

    Auszug aus LG Heidelberg, 20.01.2014 - 2 T 89/13
    Denn dann ist der Vollstreckungsvorgang an den zuständigen Gerichtsvollzieher von Amts wegen abzugeben (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 23; LG Frankenthal, Beschluss vom 17.07.2013 - 1 T 110/13; Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013 § 755 ZPO Rn. 3; aA Schmidt , Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO), JurBüro 2013, 453).
  • BGH, 21.06.2017 - VII ZB 5/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts

    Der Senat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsauffassung, die unter anderem derjenigen des Landgerichts Heidelberg (DGVZ 2014, 93) entspricht, teilt (Beschluss vom 14. August 2014 - VII ZB 4/14 Rn. 3).

    Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig (vgl. LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93, 94, juris Rn. 9 - 15; zustimmend BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. März 2017, § 755 Rn. 2, 4; Büttner, DGVZ 2014, 188; Hintzen in Heussen/Hamm, Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Aufl., § 5 Rn. 55; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 755 Rn. 3; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 755 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 755 Rn. 2).

    Die Aufenthaltsermittlung ist keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis (vgl. LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93, 94, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 14.08.2014 - VII ZB 4/14

    Zwangsvollstreckung: Bezeichnung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bei

    Der Senat nimmt insoweit auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93) Bezug.
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