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   AG Hechingen, 28.02.2017 - 8 M 87/17   

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https://dejure.org/2017,21785
AG Hechingen, 28.02.2017 - 8 M 87/17 (https://dejure.org/2017,21785)
AG Hechingen, Entscheidung vom 28.02.2017 - 8 M 87/17 (https://dejure.org/2017,21785)
AG Hechingen, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 8 M 87/17 (https://dejure.org/2017,21785)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einholung von Drittauskünften nach Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 802l ZPO, § 18 Abs 1 Nr 1 RVG, Nr 3309 RVG-VV
    Rechtsanwaltskosten in der Zwangsvollstreckung: Gebühr für einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DGVZ 2018, 125
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 234/03

    Anwaltsgebühren für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners im

    Auszug aus AG Hechingen, 28.02.2017 - 8 M 87/17
    Der BGH (NJW 2004, 1101) hat (noch zur BRAGO) die Unterscheidung, wann zwischen den einzelnen ZV-Handlungen mehrere oder dieselbe Angelegenheit i. S. v. (jetzt) § § 18 I Nr. 1 RVG vorliegt, unter Berufung auf Madert in Gerold/Schmidt so definiert:.
  • BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17

    Anfallen einer Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags des Gläubigers

    a) Nach einer Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, stellt die Einholung von Drittauskünften gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar (LG Memmingen, DGVZ 2018, 18 [juris Rn. 6 ff.]; AG Hechingen, DGVZ 2018, 125 [juris Rn. 2 ff.]; AG Meißen, DGVZ 2017, 183 [juris Rn. 9 ff.]; Mock/Schneider/Wolf in AnwK-RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 195 ff.; Volpert, RVGreport 2017, 82 f.).
  • LG Memmingen, 14.09.2017 - 44 T 1097/17

    Keine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme durch Einholung von Drittauskünften

    Es kann daher nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass der Rechtsanwalt für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft inclusive Auswertung des Vermögensverzeichnisses und Empfehlung an den Mandanten über das weitere Vorgehen lediglich maximal 45, 00 Euro zuzüglich 9, 00 Euro Auslagenpauschale und 10, 26 Euro Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 64, 26 Euro, verdienen kann, wenn demgegenüber für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften eine gesonderte Gebühr aus dem vollen Forderungswert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG anfallen würde (so auch AG Hechingen, Beschluss vom 28.02.2017, Az.: 8 M 87/17, rechtskräftig).
  • LG Aachen, 26.02.2018 - 5 T 20/18

    Einholung von Drittauskünften

    Entgegen der Auffassung der Gläubigerin löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG aus (vgl. hierzu ausführlich Volpert, RVGreport 2017, 82 ff.; AG Hechingen, Beschl. v. 28.02.2017, Az.: 8 M 87/17; AG Meißen, Beschl. v. 07.06.2017, Az.: M 6264/17 - jeweils zitiert nach juris und jeweils unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 25.05.2016, Az.: 2/9 T 20/16).
  • AG Osnabrück, 26.02.2018 - 41 M 274/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren - Einholung der Drittauskunft

    Sie stellt sich als Ergänzung und gegebenenfalls Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar, verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese (vgl. AG Meißen, Beschluss vom 07. Juni 2017 - M 6264/17 - AG Hechingen, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 8 M 87/17 -).
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