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   OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16   

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https://dejure.org/2016,14648
OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16 (https://dejure.org/2016,14648)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2016 - 8 W 63/16 (https://dejure.org/2016,14648)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. April 2016 - 8 W 63/16 (https://dejure.org/2016,14648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Anlage Nr 100 GvKostG, § 9 Anlage Nr 101 GvKostG, § 192 ZPO, § 194 ZPO, § 802f ZPO
    Gerichtsvollzieherkosten: Persönliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz gegenteiliger Gläubigeranweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DGVZ 2016, 133
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 13.04.2015 - 17 W 319/14

    Gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16
    Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661; OLG Stuttgart/Senat NJW 2015, 2513; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 192 ZPO, Rdnr. 3; MüKoZPO/Häublein, 4. Auflage 2013, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Musielak/Wittschier, Zivilprozessordnung, 12. Auflage 2015, § 194 ZPO, Rdnr. 2; Beck OK ZPO/Dorndörfer, Stand 01.03.2016, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Auflage 2015, § 802 f ZPO, Rdnr. 4; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Auflage 2014, § 7 GvKostG, Rdnr. 11).

    Aus dem Vorgesagten ergibt sich bereits, dass auch eine Ermessenreduzierung "auf Null" nicht ohne Weiteres durch eine Weisung des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung angenommen werden kann (anders wohl aber OLG Köln Rpfleger 2015, 661 obiter für den Fall, dass der Gläubiger "im Einzelfall die Zustellung per Post beauftragt").

    Um den Anforderungen gerecht zu werden, die sich aus den verschiedenen sachlichen Gesichtspunkten, die zu beachten sind, ergeben, muss indes dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden (OLG Köln Rpfleger 2015, 661).

    Der Senat hält auch die Erwägung für richtig, dass angesichts des Umstandes, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können und dürfen, um nicht die Effektivität des Verfahrens als solches in Frage zu stellen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661).

    Zu überprüfen ist aber, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGH WM 1981, 799; OLG Köln Rpfleger 2015, 661; Zöller/Heßler, a.a.O., § 547 ZPO, Rdnr. 14 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 8 W 75/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz bei persönlicher Zustellung einer Ladung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16
    Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661; OLG Stuttgart/Senat NJW 2015, 2513; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 192 ZPO, Rdnr. 3; MüKoZPO/Häublein, 4. Auflage 2013, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Musielak/Wittschier, Zivilprozessordnung, 12. Auflage 2015, § 194 ZPO, Rdnr. 2; Beck OK ZPO/Dorndörfer, Stand 01.03.2016, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Auflage 2015, § 802 f ZPO, Rdnr. 4; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Auflage 2014, § 7 GvKostG, Rdnr. 11).

    Inwieweit eine auf die Zustellungsart bezogene Weisung des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, den Gerichtsvollzieher per se bindet oder jedenfalls das dem Gerichtsvollzieher eingeräumte Ermessen - gegebenenfalls "auf Null" (offengelassen in OLG Stuttgart/Senat NJW 2015, 2513) - reduziert, wird unterschiedlich beurteilt.

    Insoweit wird im Einzelnen auf den Beschluss des Senats vom 23.02.2015 (NJW 2015, 2513) verwiesen.

  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16
    Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287).

    Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt er selbständig und in eigener Verantwortung (BGHZ 93, 287).

  • BGH, 07.01.2011 - 4 StR 409/10

    Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Untreue (gesetzliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16
    Der Gerichtsvollzieher handelt stets hoheitlich und wird nicht als Vertreter der Gläubiger tätig (BGH NJW 2011, 2149).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80

    Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16
    Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287).
  • BGH, 29.04.1981 - VIII ZR 157/80

    Verpflichtung des Pächters zur Übergabe der Pachtsache in einem zu unmittelbarer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16
    Zu überprüfen ist aber, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGH WM 1981, 799; OLG Köln Rpfleger 2015, 661; Zöller/Heßler, a.a.O., § 547 ZPO, Rdnr. 14 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16

    Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten: Ermessen des

    Weiterhin hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, dass es als Beschwerdegericht lediglich diese Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20 f.) und keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat.

    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).

    Eine darüber hinausgehende allgemeine Dispositionsbefugnis im weiteren Sinn - wie sie im vorliegenden Fall die Gläubigerin für sich in Anspruch nimmt - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15).

    Allerdings sind die den Gerichtsvollzieher treffenden Gebote teilweise gegenläufig, da die Beitreibung gemäß § 802a Absatz 1 ZPO u.a. zügig und kostengünstig erfolgen soll und nach § 802b Absatz 1 ZPO zugleich in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu bedenken ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 6).

    In diesem Spannungsfeld hat der Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung zu entscheiden, auf welche Weise er die Zustellung vornimmt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19).

    Allerdings darf der Gerichtsvollzieher auch auf allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und der Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge zurückgreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16).

    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt und daher im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16; OLG Köln Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).

    aa) Prüfungsmaßstab ist insoweit, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2016 - 12 W 2/16

    Ermessen des Gerichtsvollziehers bei Wahl der Zustellung

    Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Karlsruhe, Grundeigentum 2016, 1211; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 133, juris RN 12 m. w. N.; OLG Köln Rpfleger 2015, 661; OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 [OLG Stuttgart 23.02.2015 - 8 W 75/15] ; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 192 ZPO, Rdnr. 3; MüKoZPO/Häublein, 4. Auflage 2013, § 192 ZPO).

    Eine darüber hinausgehende allgemeine Dispositionsbefugnis im weiteren Sinn - wie sie im vorliegenden Fall die Gläubigerin für sich in Anspruch nimmt - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15).

    Allerdings sind die den Gerichtsvollzieher treffenden Gebote teilweise gegenläufig, da die Beitreibung gemäß § 802a Absatz 1 ZPO u.a. zügig und kostengünstig erfolgen soll und nach § 802b Absatz 1 ZPO zugleich in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu bedenken ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 6).

    In diesem Spannungsfeld hat der Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung zu entscheiden, auf welche Weise er die Zustellung vornimmt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19).

    Allerdings darf der Gerichtsvollzieher auch auf allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und der Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge zurückgreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16).

    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt und daher im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16; OLG Köln Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).".

    aa) Prüfungsmaßstab ist insoweit, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

  • OLG Köln, 05.04.2017 - 17 W 213/16

    Ansatz der Kosten des Gerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung der

    Ob sich das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei einer Anweisung des Gläubigers, Zustellungen stets durch die Post vorzunehmen, grundsätzlich auf "Null" reduziert (so ausdrücklich OLG Frankfurt/Main - 14 W 1/16 -, DGVZ 2016, 82 ff. = juris Rn 33 im Anschluss an OLG Koblenz, DGVZ 2015, 252 ff. = MDR 2016, 50 f. = juris Rn 11 ff.; ähnlich wohl Stein/Jonas/Roth, aaO) oder er an eine entsprechende Weisung nicht gebunden ist (so OLG Frankfurt/Main, B. vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 -, juris Rn 8 ff.; KG, DGVZ 2016, 110 = juris Rn 6 f. im Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 f. = juris Rn 20 - dort aber noch offen gelassen; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 133 ff. = juris Rn 16, 18, 21 und MDR 2016, 730 f. = juris Rn 16 "nicht ohne Weiteres" [aber dennoch nicht pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 1534 ff. = juris Rn 24 mwN Rn 21; Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 192 ZPO Rn 3; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Stand 01.12.2016, § 802f ZPO Rn 2b), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
  • LG Wuppertal, 19.05.2017 - 16 T 126/17
    Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).
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