Weitere Entscheidung unten: LG Stuttgart, 11.07.2017

Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2017 - VII ZB 17/14   

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https://dejure.org/2017,24529
BGH, 21.06.2017 - VII ZB 17/14 (https://dejure.org/2017,24529)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - VII ZB 17/14 (https://dejure.org/2017,24529)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14 (https://dejure.org/2017,24529)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 802l Abs 1 ZPO vom 21.11.2016, § 802l Abs 1 S 2 ZPO vom 29.07.2009
    Rechtsbeschwerde im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft: Berücksichtigung des Wegfalls der Wertgrenze für die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers durch Gesetzesänderung nach der Beschwerdeentscheidung

  • IWW

    § 802l ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 802l Abs. 1 ZPO, § 91 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Auskünften Dritter; Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid; Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft: Berücksichtigung des Wegfalls der Wertgrenze für die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers durch Gesetzesänderung nach der Beschwerdeentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 802l
    Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Auskünften Dritter; Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid; Überprüfung einer Beschwerdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Rechtsfehler

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbeschwerde im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft: Berücksichtigung des Wegfalls der Wertgrenze für die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers durch Gesetzesänderung nach der Beschwerdeentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DGVZ 2017, 174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 134/04

    BGH billigt die Weitergeltung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - VII ZB 17/14
    Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509, juris Rn. 12).
  • BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18

    Vortrag eines Gläubigers zum Bestehen der Berechtigung zur Einholung von

    Die in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung vorgesehene Wertgrenze, nach der die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig war, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche - unter Außerachtlassung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen - mindestens 500 EUR betragen, ist mit der am 26. November 2016 in Kraft getretenen Änderung des § 802l ZPO ohne Übergangsregelung entfallen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 78/16

    Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des

    Ob die zu vollstreckende Hauptforderung die Wertgrenze von 500 EUR gemäß § 8021 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung übersteigt, kann auf sich beruhen, weil die Wertgrenze in der seit dem 26. November 2016 gültigen Gesetzesfassung, die der Senat mangels einer Übergangsregelung zu berücksichtigen hat, ersatzlos gestrichen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 Rn. 5 f.).
  • BGH, 10.08.2022 - VII ZB 5/22

    Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners

    Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14 Rn. 5, DGVZ 2017, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, juris Rn. 12).
  • BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der

    Zu berücksichtigen ist daher auch ein nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenes neues Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]).

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das ändernde Gesetz keine Übergangsregelung trifft (BGH, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]).

  • LG Kaiserslautern, 17.04.2023 - 5 T 2/23

    Rückwirkende Unpfändbarkeit von Energiepreispauschale

    Das Beschwerdegericht hat die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, auch wenn diese gegebenenfalls erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung in Kraft getreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2017 - VII ZB 17/14).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 11.07.2017 - 2 T 217/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34490
LG Stuttgart, 11.07.2017 - 2 T 217/17 (https://dejure.org/2017,34490)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2017 - 2 T 217/17 (https://dejure.org/2017,34490)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 2 T 217/17 (https://dejure.org/2017,34490)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DGVZ 2017, 174
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Düsseldorf, 07.11.2017 - 667 M 1977/17

    Bedingter Haftauftrag Formular Vollstreckungsauftrag Modul H

    Nach anderer Auffassung liegt ein zulässiger Globalauftrag oder Stufenauftrag vor mit einer unschädlichen innerverfahrensrechtlichen Bedingung, deren Eintritt für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbar ist (vgl. LG Stuttgart B. v. 11.07.2017 - 2 T 217/17 m.N.; AG Mannheim B. v. 05.01.2017 - 7 M 51/16; wohl auch Utermark/Fleck BeckOK ZPO § 802g Rn 3 und § 802a Rn 5).
  • AG Berlin-Köpenick, 01.03.2021 - 30 M 343/21
    Eines erneuten Antrags bedarf es nicht (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - 51 T 377/20, mit welchem von der vorherigen Rechtsauffassung des Beschl. v. 21.06.2018 - 51 T 258/18 abgewichen wird; LG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2018 - 3 T 90/17; LG Stuttgart, Beschl. v. 11.07.2017 - 2 T 217/17).
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