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   VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10   

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VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 (https://dejure.org/2011,13146)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 (https://dejure.org/2011,13146)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - DL 13 S 1826/10 (https://dejure.org/2011,13146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Entfernung aus dem Dienst: Sexueller Missbrauch einer Schülerin durch ihren Lehrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Disziplinarbefugnis kann von dem für ihre Ausübung zuständigen disziplinarrechtlichen Dienstvorgesetzten auf einen anderen Beamten der von ihm geleiteten Behörde übertragen werden; Übertragung der Disziplinarbefugnis von dem für ihre Ausübung zuständigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarrechtlicher Dienstvorgesetzter; Untere Disziplinarbehörde; Übertragung der Disziplinarbefugnis; Innerbehördliches Mandat; Zustimmung einer übergeordneten Disziplinarbehörde; Entbehrlichkeit der Zustimmung; Schweres Dienstvergehen; Endgültiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 62, 63
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08

    Entfernung eines Zollbeamten aus dem Dienst bei erheblich verminderter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. Senat, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).

    Ist ein Beamter allerdings untragbar geworden, stehen auch eine langjährige dienstliche Unbescholtenheit sowie sehr gute dienstliche Beurteilungen und hohe fachliche Fähigkeiten einer Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 , juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1997 - D 17 S 20/97

    Dienstvergehen eines Lehrers: sexueller Mißbrauch Schutzbefohlener;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Die Voraussetzungen für eine Dienstentfernung liegen vor (den Urteilen des Senats vom 17.12.1997 - D 17 S 20/97 -, juris und des Bayerischen VGH vom 27.10.2004 - 16a D 03.3070 -, juris, auf die der Kläger sich beruft und in denen in Fällen sexueller Beziehung zwischen einem Lehrer und einer Schülerin von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen wurde, liegen demgegenüber entscheidungserheblich abweichende Sachverhalte zugrunde).

    Die verletzte Dienstpflicht gehört zu den Kernpflichten eines Lehrers (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 17.12.1997 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z.B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z.B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG).

    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 43.07

    Disziplinarklage; Berufungsverfahren; Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Auch der Umstand, dass der Kläger vor behördlicher Entdeckung seiner Tat das Fehlverhalten offenbart hat, vermag unter den gegebenen Umständen (vgl dazu oben unter bb)) keine günstige Persönlichkeitsprognose zu begründen, die das Dienstvergehen in milderem Licht erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2006 - DB 16 S 6/06

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen mehrfachen Diebstahls von Eigentum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine durchgreifende Entlastung infolge des Wegfalls der wesentlichen Ursache für das angeschuldigte Verhalten, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Rede steht, vielmehr nur in Betracht, wenn diese die alleinige Triebfeder für das Fehlverhalten war und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich nicht wiederholt (vgl. Senat, Urteil vom 26.10.2006 - DB 16 S 6/06 -, juris).
  • BVerwG, 06.12.1993 - 8 B 143.93

    Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Verfahrensmangels der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Den erstinstanzlich förmlich gestellten, in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht wiederholten Beweisanträgen, die für die Entscheidung der Disziplinarkammer unerheblich waren, brauchte in der Berufungsinstanz nicht durch weitere Sachaufklärung von Amts wegen nachgegangen zu werden, da ihnen auch ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Senats keine Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1993 - 8 B 143/93 -, NJW 1994, 2243).
  • BVerwG, 07.10.1987 - 1 D 26.87

    Wiederholte Gehaltskürzung als angemessenes Disziplinarmaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Der Kläger hat keine besonderen, außerhalb der Liebesbeziehung zu der Schülerin liegenden Umstände z.B. im Sinne einer negativen Lebensphase (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 10.11.1987 - 1 D 26.87 -, juris), dargelegt, aufgrund derer es für ihn möglicherweise besonders schwierig war, zu vermeiden, dass sich ein auch intimes Liebesverhältnis zu seiner Schülerin entwickelt, bzw. dieses früher zu beenden.
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
  • BVerwG, 21.08.1995 - 2 B 83.95

    Beamtenrecht - Dienstvorgesetzter - Untersuchung - Anordnung - Delegierung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10
    Dem entspricht die allgemeine beamtenrechtliche Befugnis des Dienstvorgesetzten, seine gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse - vorbehaltlich besonderer Regelung - nicht nur persönlich, sondern, soweit es sich um hoheitliche Aufgaben handelt (Art. 33 Abs. 4 GG), durch damit beauftragte Beamte seiner Behörde wahrnehmen zu lassen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.08.1995 - 2 B 83/95 -, NVwZ-RR 1996, 216).
  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

    Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 16a D 03.3070
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2011 - DL 13 S 583/11

    Besitz kinderpornografischer Dateien durch Lehrer; Disziplinarmaß

    Insbesondere ist die Disziplinarverfügung von der zuständigen Stelle erlassen worden, nachdem der zum Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Regierungspräsident (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 LDG, § 4 Satz 2 BeamtZuVO) die Leitung der Abteilung Schule und Bildung beim Regierungspräsidium Stuttgart mit der Wahrnehmung von disziplinaren Aufgaben und Befugnissen durch Schreiben vom 12.09.2005 beauftragt hat (vgl. zur Zulässigkeit der Übertragung der Zeichnungsbefugnis für Disziplinarverfügungen ausführlich: Urteil des Senats vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris) und hier die untere Disziplinarbehörde die angefochtene Disziplinarmaßnahme ohne Zustimmung der höheren Disziplinarbehörde nach § 31 LDG aussprechen konnte (zur Entbehrlichkeit dieser Zustimmung für den Fall, dass der grundsätzlich die Disziplinarverfügung als untere Disziplinarbehörde erlassende Dienstvorgesetzte gleichzeitig Leiter der höheren Dienstbehörde ist, vgl. ebenfalls Urteil des Senats vom 07.06.2011, a.a.O.).

    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG; Urteil des Senats vom 07.06.2011, a.a.O.).

    Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Senats vom 07.06.2011, a.a.O.).

    Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. Disziplinarsenat, Urteile vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris und vom 07.06.2011, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2012 - 3 A 11426/11

    Lehrer wegen sexuellem Missbrauch von Schüler aus Dienst entfernt

    b) Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern sind disziplinarisch nicht von geringerem Gewicht, wenn sie im Einvernehmen mit dem Schüler erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juni 2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris).
  • BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen

    Die Beschwerde bezeichnet schon keinen Rechtssatz des angefochtenen Berufungsurteils, sondern zitiert lediglich (S. 18 bis S. 19 Mitte der Beschwerdebegründung) eine Passage aus einem in einem anderen Verfahren ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 7. Juni 2011 - DL 13 S 1826/10 - juris Rn. 60 bis 62).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20

    Disziplinarmaßnahme gegen eine Polizeiobermeisterin wegen außerdienstlichen

    Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris Rn. 82 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2016 - 3 A 10861/15

    Lehrer nach sexuellem Missbrauch einer Schülerin aus dem Dienst entfernt

    c) Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern sind disziplinarisch selbst dann nicht von geringerem Gewicht, wenn sie im Einvernehmen mit dem Schüler erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juni 2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen Untreue; mangelhafte Begründung einer

    Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2023 - DL 16 S 821/22

    Förmliche Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens; Änderung der

    Dies gilt auch im Disziplinarverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris Rn. 50 ff.).
  • VG Karlsruhe, 10.03.2022 - DL 17 K 1218/21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; mangelhafte Unterrichtung über Einleitung

    Die Kammer überprüft die auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete streitgegenständliche Verfügung auf der Grundlage des von dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beklagten als zuständiger Disziplinarbehörde (vgl. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 3 LDG, ... ) dieser Verfügung zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 LDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 99, vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 26 und vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris Rn. 65).

    3.3.1 Für die Schwere des Dienstvergehens können nach dem Verständnis, das den §§ 26 ff. LDG zugrunde liegt (vgl. Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, Seite 86), bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z. B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris Rn. 90 und vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris Rn. 71; Burr, in: v. Alberti u. a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2021, § 26 LDG Rn. 10 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2014 - DL 13 S 150/14

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst - Verletzung elementarer Verfahrensrechte

    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG; Senat, Urteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 - a.a.O.).
  • VG Karlsruhe, 18.11.2021 - DL 17 K 4832/20

    Disziplinarischer Ermittlungsumfang bei Alkoholerkrankung eines Beamten

    Die Kammer überprüft die auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete streitgegenständliche Verfügung auf der Grundlage des von dem Polizeipräsidenten des Polizeipräsidium ... als Dienstvorgesetztem des Klägers (vgl. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg) dieser Verfügung zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 LDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 99, vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 26 und vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris Rn. 65).

    Das Disziplinargericht ist hingegen nur befugt, den in der Disziplinarverfügung dargestellten und geahndeten disziplinaren Vorwurf auf der Grundlage der von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 99, vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 26 m. w. N. und vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris Rn. 65; siehe auch Urteil der Kammer, a. a. O.; VG Freiburg, Urteil vom 03.05.2010 - DL 10 K 210/10 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2014 - 3d A 1686/12
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15

    Bindungswirkung der Disziplinarbehörde an tatsächliche Feststellungen im

  • VG Düsseldorf, 17.12.2013 - 2 K 7451/12

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Unterhaltung einer sexuellen Beziehung

  • VG Wiesbaden, 21.11.2018 - 28 K 1477/15

    Disziplinare Ahndung des Unterhaltens sexueller Kontakte eines Lehrers zu einer

  • VG Karlsruhe, 24.01.2022 - DL 17 K 2433/21

    Rheinmünster: Entscheidungen zu Disziplinarmaßnahmen gegen einen Ortsvorsteher

  • VG München, 22.06.2022 - DK 22.1065

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Beziehung eines Lehrers

  • VG Karlsruhe, 24.02.2022 - DL 17 K 2433/21
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