Rechtsprechung
OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Testamentsvollstreckung: Entlassung eines Verwaltungsvollstreckers wegen des Umgangs mit Mietkautionen und der Testamentsvollstreckervergütung
- IWW
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2199; BGB § 2200; BGB § 2237
Erlassung des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen bei der Verwaltungsvollstreckung; Auslegung der Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur Ernennung eines Nachfolgers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus seinem Amt; Eigenmächtige Erhöhung der Testamentsvollstreckervergütung durch Abänderung der Bemessungsgrundlage als wichtiger Grund für die Amtsentlassung eines Testamentsvollstreckers; Möglichkeit der ...
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Grob fehlerhafte Berechnung seiner Vergütung führt zur Entlassung des Testamentsvollstreckers
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Testamentsvollstreckung - Entlassung eines Testamentsvollstreckers bei Verwaltungsvollstreckung
Verfahrensgang
- AG Kitzingen, 22.10.2007 - VI 178/92
- LG Würzburg, 26.11.2007 - 3 T 2752/07
- OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1690
- DNotZ 2009, 71
- FGPrax 2008, 212
- FamRZ 2008, 2153
- Rpfleger 2008, 575
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG Oldenburg, 17.03.1998 - 5 W 44/98
Voraussetzungen der Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Missachtung des …
Auszug aus OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
d) Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht zwingend; vielmehr ist zu prüfen, ob nicht überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BayObLG FamRZ 1987, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 472). - BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85
Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung; …
Auszug aus OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
d) Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht zwingend; vielmehr ist zu prüfen, ob nicht überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BayObLG FamRZ 1987, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 472). - OLG Hamm, 15.01.2007 - 15 W 277/06
Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im …
Auszug aus OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
Grundsätzlich ist daher dem zu entlassenden Testamentsvollstrecker vor einer seiner Entlassung Gelegenheit zur Ausübung seines Bestimmungsrechts zu geben (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2007, 878).
- BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99
Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers
Auszug aus OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkung nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; BayObLG FamRZ 2001, 54). - BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85
Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet; …
Auszug aus OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170). - BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00
Entlassung eines Testamtensvollstreckers
Auszug aus OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170). - BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 1a Z 19/89
Form; Beweisaufnahme; Verfahren; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zweck; Bedeutung; …
Auszug aus OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkung nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; BayObLG FamRZ 2001, 54). - BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95
Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen …
Auszug aus OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08
Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstreckers durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (BayObLGZ 1997, 1/26;… MünchKomm BGB/Zimmermann 4. Aufl. § 2227 Rn. 11;… Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2227 Rn. 5).
- OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung
Daher ist an eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die (Senat, Beschl. v. 30.10.2017 - 5 W 31/17; OLG München FamRZ 2008, 2153; BayObLG FamRZ 2004, 740).Das Amtsgericht wird daher vor der Entlassung darüber zu befinden haben, ob ein Benennungsrecht der Beteiligten zu 4 und 5 für einen Nachfolger besteht oder ob das Testament - was aus Sicht des Senats naheliegt - dahin auszulegen ist, dass das Benennungsrecht entfallen soll, wenn der Testamentsvollstrecker, wie hier, wegen erheblicher Verdachtsmomente im Sinne einer eigenen Bevorteilung und grober Verkennung und Vernachlässigung der den Erben gegenüber bestehenden Pflichten entlassen wird (vgl. dazu OLG München, FamRZ 2008, 2153).
- KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Entnahme einer überhöhten …
Letzteres wird das Amtsgericht ebenfalls zu prüfen haben (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 1690, 1691 f.). - KG, 06.05.2014 - 6 W 166/13
Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers
Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (KG Berlin…, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 W 434/10 -, NJW-RR 2011, 511-513 - zitiert nach juris: Rdnr. 10; OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2008 - 31 Wx 3/08 -, NJW-RR 2008, 1690-1692 - zitiert nach juris: Rdnr. 12 unter Hinweis auf: …Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (KG Berlin…, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 W 434/10 -,NJW-RR 2011, 511-513 - zitiert nach juris: Rdnr. 11 m. w. Nachw.; OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2008 - 31 Wx 3/08 -, NJW-RR 2008, 1690-1692 - zitiert nach juris: Rdnr.13 m. w. Nachw.).
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben …
Dabei ist für eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; denn die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29; BayObLG, NJW-RR 2004, 366; OLG München, FamRZ 2008, 2153). - OLG Hamburg, 09.02.2021 - 2 W 53/20
Testamentsvollstreckung: Auswirkungen der Pflichtverletzung eines …
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung des OLG München vom 9.7.2008 (31 Wx 003/08, FamRZ 2008, 2153; vgl. auch OLG Schleswig, U.v. 18.3.2014 - 3 U 34/13, FamRZ 2015, 542) zugrundeliegenden, weswegen die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung unter II)1)b)aa) insoweit im Ergebnis richtig, aber für die Entscheidung eigentlich unerheblich sind.