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   BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79   

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https://dejure.org/1979,2853
BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79 (https://dejure.org/1979,2853)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1979 - NotZ 1/79 (https://dejure.org/1979,2853)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 (https://dejure.org/1979,2853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss - Vorraussetzungen für eine Bestellung zum öffentlichen Notar - Beamtenrechtliche Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar - Öffentlicher Notar als Träger eines öffentlichen Amtes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1980, 490
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 2/68

    Bewerbung für die Wiederbesetzung einer hauptberuflichen Stelle des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart kann zum Notar gem. § 114 Abs. 3 BNotO nach wie vor nur bestellt werden, wer erfolgreich die württembergische Notariatsprüfung abgelegt hat und darüber hinaus die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllt (Bestätigung von BGH Beschl. vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510).

    Der Senat hatte schon einmal Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wie diese Bestimmung zu verstehen ist (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510).

    Auch mit dieser Frage hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß DNotZ 1969, 510 befaßt und ausgeführt, daß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO zur Bestellung als Vertreter eines Notars nur die abstrakte Fähigkeit voraussetzt, "das Amt eines Notars zu bekleiden", nicht aber, wie in § 114 Abs. 3 BNotO vorgeschrieben, die Befähigung "zur Anstellung" als Bezirksnotar.

    Das hat der Senat schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß DNotZ 1969, 510 dargelegt.

  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62

    Verfassungsmäßigkeit des Nurnotariats

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).

    Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; vgl. auch die Senatsentscheidungen BGHZ 38, 228, 231 f; 68, 252, 259).

    Die sich aus der historischen Entwicklung ergebende besondere Regelung für den Zugang zum Amt des öffentlichen Notars im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart ist weder sachfremd noch willkürlich (vgl. BGHZ 38, 228, 232 - zum Nebeneinander von Nurnotariat und Anwaltsnotariat).

  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 11/76

    Raumneuordnung und Notariatsverfassung

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; vgl. auch die Senatsentscheidungen BGHZ 38, 228, 231 f; 68, 252, 259).

    Der Gesetzgeber der Bundesnotarordnung hat es deshalb bewußt bei dem Rechtszustand im Notariatswesen belassen, den er vorfand, und der Bundesnotarordnung im wesentlichen den "Status quo" zugrunde gelegt (vgl. etwa Senatsbeschluß BGHZ 68, 252, 255/256).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes ist nicht verfassungswidrig (BVerfGE 17, 381; vgl. auch die Senatsentscheidungen BGHZ 38, 228, 231 f; 68, 252, 259).

    Das Grundgesetz geht im Gegenteil selbst davon aus, daß die Einrichtungen des bestehenden Notariats nicht vereinheitlicht zu werden brauchen (BVerfGE 17, 381, 389).

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).
  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 11/62

    Notarassessor

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).
  • BGH, 27.05.1963 - NotZ 1/63

    Besetzung von Anwaltsnotarsstellen - Punktesystem für die Bewertung von Bewerbern

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Die Vorschrift greift lediglich eine bereits in Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB enthaltene Regelung über den Vorrang der Bezirksnotare auf, die der Sache nach weiter galt, auch als Art. 98 WürttAGBGB durch § 75 RNotO außer Kraft gesetzt war (Senatsbeschluß vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 = DNotZ 1965, 239; vgl. auch Beschluß vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56).
  • BGH, 30.11.1964 - NotZ 3/64

    Klage auf Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor - Bestellung zum

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Die Vorschrift greift lediglich eine bereits in Art. 98 Abs. 1 WürttAGBGB enthaltene Regelung über den Vorrang der Bezirksnotare auf, die der Sache nach weiter galt, auch als Art. 98 WürttAGBGB durch § 75 RNotO außer Kraft gesetzt war (Senatsbeschluß vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 = DNotZ 1965, 239; vgl. auch Beschluß vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56).
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Eigenart und Gewicht der vom Notar zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben bringen es mit sich, daß die organisatorische Ordnung dieses Berufszweigs weitgehend dem Ermessen der staatlichen Ordnungsgewalt überlassen bleiben muß, der es insbesondere obliegt zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll (vgl. BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371; vgl. auch den Senat in BGHZ 37, 179, 183 ff; 38, 208, 220; 38, 228, 234 f; 64, 214, 217).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79
    Die vom Senat für die ausnahmsweise Zulassung eines Feststellungsantrags geforderten Voraussetzungen (vgl. BGHZ 67, 343, 346 f; Beschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53) sind hier erfüllt, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat und der Antragsgegner nicht in Zweifel zieht.
  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 4/77

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Verfahren nach § 111

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13

    Notarstellenbesetzung in Baden-Württemberg: Prüfung der fachlichen Eignung;

    Die besondere Gewichtung ist gerechtfertigt durch die historisch bedingte Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79, DNotZ 1980, 490 juris Rn. 24 ff.; vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 2/06, juris Rn. 8), die das Berufsbild der öffentlichen Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart wesentlich geprägt und dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar eine weitere (die höchste) Beförderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn darstellt, selbst wenn sie mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist.

    Sie begründet sich zudem daraus, dass sich Bewerber im öffentlichen Dienst, also unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle über längere Zeit bewährt haben, so dass die gleiche, eine einheitliche Beurteilung ermöglichende Ausgangslage für alle Bewerber und damit für eine echte Auslese geschaffen wird (BGH, Senat für Notarsachen Beschluss vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79, aaO juris Rn. 25 und 26).

  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15

    Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

    Dies finde Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 22.10.1979 - NotZ 1/79 -, juris).
  • BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05

    Besetzung von Notarstellen bei Bewerbung landesfremder Notarassessoren

    Der Senat hat die Übung, wonach das Amt des Notars im Hauptberuf im wesentlichen den Bewerbern mit Befähigung zum Bezirksnotar vorbehalten bleibt, während Bewerber mit Befähigung zum Richteramt im wesentlichen Zugang nur zum Amt des Anwaltsnotars finden, wiederholt gebilligt (Beschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 - DNotZ 1965, 239; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 - DNotZ 1980, 490).

    Sie begründet sich zudem daraus, dass sich Bewerber im öffentlichen Dienst, also unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle, über längere Zeit bewährt haben, so dass die gleiche, eine einheitliche Beurteilung ermöglichende Ausgangslage für alle Bewerber und damit für eine echte Auslese geschaffen wird (Beschluss vom 22. Oktober 1979 aaO S. 495).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2017 - 4 S 2542/16

    Einstweilige Anordnung - amtsangemessene Anschlussverwendung eines Bezirksnotars

    c) Dem Antragsteller steht schließlich gemäß § 114 Abs. 5 BNotO z.F. - ebenso wie anderen zunächst weiterhin im Landesdienst verbleidenden - Bezirksnotaren, auch in Zukunft aufgrund der historisch bedingten Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet die Bestellung zum öffentlichen Notar als (höchste) Beförderungsstufe offen, auch wenn diese ebenfalls - wie bisher - mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 13/13 - und vom 22.10.1979 - NotZ 1/79 -, jeweils Juris).
  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

    Die Einrichtungen des bestehenden Notariats brauchen nicht vereinheitlicht zu werden (BVerfGE 17, 381, 389; Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490, 494).

    Ein solcher unverhältnismäßiger Anteil ist, wie der Senat mit Beschluß vom 22. Oktober 1979 (a.a.O.) entschieden hat, bei der individuellen Bedürfnisprüfung insoweit zu berücksichtigen, als er das normale Maß übersteigt.

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (BGHZ 67, 343, 346 f; Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - Notz 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 2/79 = DNotZ 1980, 426).

    Auf die "Anstellung" - nämlich die Befähigung nicht "zum Amt" sondern "zur Anstellung" - wird auch in anderem Zusammenhang angeknüpft, so bei der Ernennung zum Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart gemäß § 114 Abs. 3 BNotO (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 2/68 = DNotZ 1969, 510 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490).

  • OLG Stuttgart, 07.04.2005 - Not 2/04

    Notarbestellung im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart: Auswahl zwischen

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1979 (Not 21/79 - DNotZ 1980, 490) klargestellt, dass die Regelung in § 114 Abs. 3 BNotO nur solche Bewerber betrifft, die eine Befähigung zum Richteramt nicht erlangt haben.

    Ist bereits im Lichte des Art. 138 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 114 Abs. 3 S. 3 BNotO an der überkommenen Verknüpfung des Nur-Notariats mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare festhält (BGH - 22.10.1979 - DNotZ 80, 490), so muss der Justizverwaltung bei der Auswahl der Notare im Rahmen ihrer Organisationsgewalt ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt werden.

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 8/90

    Verfahren bei der Bewerberauswahl zur Notarbestellung - Vorbringen der

    Der Antragsteller hätte das Amt eines öffentlichen (nicht beamteten) Notars als Nurnotar nach der Bundesnotarordnung gemäß § 114 Abs. 3 BNotO und § 17 Abs. 2 LFGG nach Ablegung der württembergischen Notariatsprüfung - gleichsam als höchste Beförderungsstufe in der Laufbahn eines Notars im Landesdienst - erreichen können, wenn er seine zunächst eingeschlagene Berufslaufbahn fortgesetzt hätte und auf Grund dessen zum Bezirksnotar (Notar im Landesdienst) ernannt worden oder als "Laufbahnbeamter" nach Erfüllung weiterer beamtenrechtlicher Voraussetzungen "zur Anstellung als Bezirksnotar befähigt" gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490, 492, 495).
  • BGH, 15.04.1991 - NotZ 1/91

    Recht auf Bestellung zum Anwaltsnotar - Entscheidung über den Erlass einer

    Dieser rechtliche "Status quo" wird durch § 116 Abs. 1 BNotO bewahrt (Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 = DNotZ 1980, 490, 494, Seybold/Hornig a.a.O. § 116 Rn. 1, vgl. auch zum rheinischen Nurnotariat Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 11/76 = BGHZ 68, 252 = DNotZ 1977, 481, 483; eine Übersicht zur geschichtlichen Entwicklung gibt Arndt BNotO 2. Aufl. § 3 Anm. 2.4.2 f.).
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