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   OLG Hamm, 18.12.1985 - 15 W 417/85   

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OLG Hamm, 18.12.1985 - 15 W 417/85 (https://dejure.org/1985,2310)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.1985 - 15 W 417/85 (https://dejure.org/1985,2310)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Dezember 1985 - 15 W 417/85 (https://dejure.org/1985,2310)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 824
  • MDR 1986, 506
  • DNotZ 1986, 497
  • Rpfleger 1986, 128
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.1985 - 15 W 417/85
    Für die Ansicht, daß die Geheimhaltungsbelange des Eigentümers im Rahmen des § 12 GBO keine Bedeutung haben, spricht auch die Entscheidung des BGH vom 6.3.1981 (Rpfleger 1981, 287 [= DNotZ 1982, 240 ]), daß der Eigentümer am Verfahren nach § 12 GBO nicht zu beteiligen ist, insbesondere auch kein Beschwerderecht hat.
  • OLG Schleswig, 12.01.2011 - 2 W 234/10

    Grundbucheinsicht: Oberlandesgericht setzt Neugier Schranken

    Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG Hamm, DNotZ 1986, S. 497 ff., m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11

    Grundbucheinsicht

    Jedoch genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316 ).Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht eingetragenen Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird ( OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).
  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Andererseits genügt nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier muss ausgeschlossen und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (so im Ergebnis BayObLG, a.a.O.; Rpfleger 1998, 338; NJW 1993, 1142, 1143; OLG Stuttgart, Rpfleger 1970, 92; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; vgl. auch OLG Düsseldorf, FGPrax 1997, 258; Meikel/Böttcher, a.a.O. und § 12 Rn. 7; Eickmann in K/E/H/E, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 3, die darüber hinaus die Ermöglichung eines konkreten rechtlichen Handelns verlangen).
  • BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 98/92

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

    Nach Abschluss des Mietvertrags kann dieses Interesse ohne Darlegung besonderer Umstände im Einzelfall, wie etwa die Absicht von größeren Schönheitsreparaturen oder Verbesserungen der Mieträume durch den Mieter, nicht unterstellt werden (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1986, 128).
  • KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01

    Grundbucheinsicht durch Pressevertreter

    Nach allgemeiner Ansicht ist ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht dann gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (vgl. z.B. BayObLG NJW 1993, 1142/1143; OLG Hamm DNotZ 1986, 497; Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 20. März 2001 - 1 W 9339/00 -).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.1986 - 3 Wx 340/86

    Berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht

    Mit Recht hat då? OLG Hamm in seinem BeschluB vom 18.12.1985äEUR15W 417/85 äEUR JurB0ro 1986, 597 äEUR DNotZ 1986, 497 (mit abl. Anmerkung von Eiokmann äEUR MittBayNot 1986, 84 äEUR MittRhNotK 1986, 122ï¼?äEURausgefUhrt, daB dieZielrichtung des § 12 GBO gerade auf Publiziæ?¼t und nicht auf irgendeinen Geheimnisschutz angelegt sei. Denn anderenfalls lieBe sich der umfassende Verè?¥hrsschutz, dem das Institut des Grundbuchs dient, nicht erreichen. Aus diesem Grunde hat das OLG a.a.O. ein Haegele/Sch6nerfSt6ber, Rd.-Nr. 4035; ROIl, DNotl 1960, 451 ; Seohusen/ Schwede,§ 49 FIurbG, Rd.-Nr. 7 132 Seetiusen/Schwede.§ 68 FIurbG, Rd.-Nr. 25.133 S. 0. IV. 2.a) 1a4 S. 0. IV, 2.d) Heft Nr. 5ã?»MiltRhNoiKã?»Mai 1987.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1985 - 11 A 3184/83

    Zur Rechtsnatur der Abgeschlossenheitsbescheinigung

    15 W 417/85 - mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Vors.
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   BayObLG, 27.02.1986 - BReg. 2 Z 21/86   

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BayObLG, 27.02.1986 - BReg. 2 Z 21/86 (https://dejure.org/1986,6606)
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BayObLG, Entscheidung vom 27. Februar 1986 - BReg. 2 Z 21/86 (https://dejure.org/1986,6606)
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  • DNotZ 1986, 497
  • Rpfleger 1986, 217
 
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