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   BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85   

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BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85 (https://dejure.org/1986,1939)
BGH, Entscheidung vom 18.04.1986 - V ZR 8/85 (https://dejure.org/1986,1939)
BGH, Entscheidung vom 18. April 1986 - V ZR 8/85 (https://dejure.org/1986,1939)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 74
  • DNotZ 1987, 360
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85
    Nach einhelliger - und durch § 9 a Abs. 3 ErbbauVO inzwischen gesetzlich sanktionierter - Ansicht könne unbeschadet des § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Erbbauzins veränderten Umständen anzupassen und den hieraus folgenden zukünftigen Anspruch auf Eintragung einer Reallast entsprechend dem neuen Erbbauzins dinglich durch Vormerkung zu sichern (BGHZ 22, 220).

    Im Fall einer solchen Einzelrechtsnachfolge gehen die Pflichten (wie die Rechte) aus einer Erbbauzinsanpassungsklausel, die - nach gefestigter Rechtsprechung (im Anschluß an BGHZ 22, 220) - nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden kann (und hier gemäß Ziffer VI. des Erbbaurechtsvertrags auch ausdrücklich nur so vereinbart worden ist), nicht schon kraft Gesetzes auf den Nachfolger über, sondern nur, wenn sie von diesem übernommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, s. etwa BGHZ 22, 220, 223; 81, 135, 144 unter c; Senatsurt. v. 18. Oktober 1985, V ZR 144/84, WM 1986, 25 f unter II. = NJW 1986, 932, 933; s. auch Ingenstau, Erbbaurecht, 5. Aufl. ErbbauVO § 9 Rd. 23 a.E.).

    Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, aus der in BGHZ 22, 220, 224 gebrauchten Formulierung, eine Vormerkung der hier in Rede stehenden Art bewirke (auch) die Bindung von Einzelrechtsnachfolgern, sowie aus den Ausführungen in BGHZ 34, 254, 257 f, wonach durch die Vormerkung der schuldrechtliche Anspruch und die dingliche Sicherung zu einer notwendigen Einheit miteinander verbunden werden, herleiten zu können, daß dank der eingetragenen Vormerkung der Kläger letztlich auch den schuldrechtlichen Anspruch auf Zinsanpassung und damit auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses gegen die Beklagten geltend machen könne.

  • BGH, 18.10.1985 - V ZR 144/84

    Formbedürftigkeit nachträglicher Vereinbarungen über Änderungen des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85
    Im Fall einer solchen Einzelrechtsnachfolge gehen die Pflichten (wie die Rechte) aus einer Erbbauzinsanpassungsklausel, die - nach gefestigter Rechtsprechung (im Anschluß an BGHZ 22, 220) - nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden kann (und hier gemäß Ziffer VI. des Erbbaurechtsvertrags auch ausdrücklich nur so vereinbart worden ist), nicht schon kraft Gesetzes auf den Nachfolger über, sondern nur, wenn sie von diesem übernommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, s. etwa BGHZ 22, 220, 223; 81, 135, 144 unter c; Senatsurt. v. 18. Oktober 1985, V ZR 144/84, WM 1986, 25 f unter II. = NJW 1986, 932, 933; s. auch Ingenstau, Erbbaurecht, 5. Aufl. ErbbauVO § 9 Rd. 23 a.E.).

    Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung den Wesensgehalt der Vormerkung als eines Mittels zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung antasten wollte (der Erbbauzins ist nicht Inhalt des Erbbaurechts und wird dies auch nicht durch Eintragung, s. das schon erwähnte Senatsurt. v. 18. Oktober 1985, V ZR 144/84, WM 1986, 25, 26 unter 2. a m.w.N. = NJW 1986, 932, 933 unter 2. a), vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß es sich in § 9 a Abs. 3 ErbbauVO lediglich um eine unrichtige Wortwahl handelt, die Vorschrift aber auch nur den Anspruch auf Erhöhung der Erbbauzinsreallast meint (ebenso Palandt/Bassenge, BGB 45. Aufl. ErbbauVO § 9 Anm. 3 b; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. ErbbauVO § 9 Rd. 10; vgl. auch MünchKomm/von Oefele, ErbbaurechtsVO § 9 a Rd. 14 i.V.m. § 9 Rd. 47 ff; a.A. allerdings Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. ErbbauVO § 9 Rd. 20 Abs. 2 und § 9 a Rd. 11 sowie Ingenstau a.a.O. § 9 a Rd. 42 ff, die jedoch verkennen, daß der eingetragene Erbbauzins als Reallast anzusehen ist und es nicht um die Frage geht, ob nur diese Reallast zu ändern oder aber für den Erhöhungsbetrag eine zusätzliche Reallast einzutragen ist).

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 204/59

    Vormerkung zur Sicherung eines Rechts an einem Grundstück

    Auszug aus BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85
    Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, aus der in BGHZ 22, 220, 224 gebrauchten Formulierung, eine Vormerkung der hier in Rede stehenden Art bewirke (auch) die Bindung von Einzelrechtsnachfolgern, sowie aus den Ausführungen in BGHZ 34, 254, 257 f, wonach durch die Vormerkung der schuldrechtliche Anspruch und die dingliche Sicherung zu einer notwendigen Einheit miteinander verbunden werden, herleiten zu können, daß dank der eingetragenen Vormerkung der Kläger letztlich auch den schuldrechtlichen Anspruch auf Zinsanpassung und damit auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses gegen die Beklagten geltend machen könne.
  • BGH, 19.01.1968 - V ZR 190/64

    Vormerkung und Verzug

    Auszug aus BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85
    Ganz abgesehen von sonstigen Bedenken steht dem bereits entgegen, daß auf den in § 888 BGB normierten Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten die Verzugsvorschriften des Schuldrechts (§§ 284 ff BGB) nicht anwendbar sind (BGHZ 49, 263).
  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79

    Neufestsetzung eines Erbbauzinses im Rahmen der seit Vertragsabschluss

    Auszug aus BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85
    Abgesehen von dem geltend gemachten Zinsanspruch (Hinweis auf BGH NJW 1980, 2519/2520) sei die Klage auch begründet.
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Auszug aus BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85
    Im Fall einer solchen Einzelrechtsnachfolge gehen die Pflichten (wie die Rechte) aus einer Erbbauzinsanpassungsklausel, die - nach gefestigter Rechtsprechung (im Anschluß an BGHZ 22, 220) - nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden kann (und hier gemäß Ziffer VI. des Erbbaurechtsvertrags auch ausdrücklich nur so vereinbart worden ist), nicht schon kraft Gesetzes auf den Nachfolger über, sondern nur, wenn sie von diesem übernommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, s. etwa BGHZ 22, 220, 223; 81, 135, 144 unter c; Senatsurt. v. 18. Oktober 1985, V ZR 144/84, WM 1986, 25 f unter II. = NJW 1986, 932, 933; s. auch Ingenstau, Erbbaurecht, 5. Aufl. ErbbauVO § 9 Rd. 23 a.E.).
  • BGH, 16.02.1965 - V ZR 264/62

    Bestellung einer Reallast zugunsten eines Dritten - Einsetzung einer höchstens

    Auszug aus BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85
    Denn auch ein Anspruch aus § 1108 BGB könnte wiederum erst nach Begründung einer entsprechenden höheren Reallast in Betracht kommen (vgl. auch Senatsurt. v. 16. Februar 1965, V ZR 264/62, LM BGB § 1105 Nr. 1).
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    (1) Die Rechte und Pflichten aus einer schuldrechtlichen Erbbauzinsanpassungsklausel gehen im Fall einer Einzelrechtsnachfolge (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 1986 - V ZR 8/85, DNotZ 1987, 360) und auch in der Zwangsversteigerung nicht auf den Erwerber des Erbbaurechts über.
  • BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15

    Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine

    (1) Nach der vereinbarten Änderung soll die Beteiligte zu 2 nicht mehr verpflichtet sein, alle fünf Jahre zur Anpassung des Erbbauzinses an die Geldentwertung der Bestellung weiterer Reallasten zuzustimmen und deren Eintragung zu bewilligen (zum Inhalt des gesicherten Anspruchs: Senat, Urteil vom 18. April 1986 - V ZR 8/85, NJW-RR 1987, 74, 75; BayObLGZ 1977, 93, 95).
  • OLG Zweibrücken, 09.12.1999 - 3 W 252/99

    Erbbauzinsreallastsicherung durch Vormerkung - Bestimmbarkeit bei Angabe einer

    Dabei ist es zulässig, den Anspruch auf Eintragung einer entsprechenden Reallast in das Erbbaugrundbuch durch eine Vormerkung nach § 883 BGB zu sichern (vgl. BGHZ 22, 220, 222 = DNotZ 1957, 300 ; NJW-RR 1987, 74, 75 = DNotZ 1987, 360 ; Senat, Beschluss vom 25.6.1963 - 3 W 72/63 - BayObLG RPfleger 1969, 241 = DNotZ 1969, 492; OLG Düsseldorf DNotZ 1976, 537, 538 und RPfleger 1989, 231 = DNotZ 1989, 578 = MittRhNotK 1989, 115 ; KG MittBayNot.
  • OLG Hamm, 28.04.1995 - 15 W 374/94

    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses

    Diese Vorschrift will die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zugunsten von Erbbauzinsreallasten, die nach § 9 a Abs. 1 Erbbaprechtsverordnung begründet werden können, sichern (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 74, 75).
  • AG Dortmund, 30.10.2019 - 420 C 5527/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.04.1986, Aktenzeichen V ZR 8/85) ist eine Erbbauzinsanpassungsklausel gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger des ursprünglichen Erbbauberechtigten nur dann wirksam, wenn er in die Anpassungsklausel eingetreten ist.
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