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   BayObLG, 12.03.1987 - BReg. 2 Z 25/87   

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https://dejure.org/1987,2631
BayObLG, 12.03.1987 - BReg. 2 Z 25/87 (https://dejure.org/1987,2631)
BayObLG, Entscheidung vom 12.03.1987 - BReg. 2 Z 25/87 (https://dejure.org/1987,2631)
BayObLG, Entscheidung vom 12. März 1987 - BReg. 2 Z 25/87 (https://dejure.org/1987,2631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 931; BGB § 1116; BGB § 1117; BGB § 1154; BGB § 1155; BGB § 1162; BGB § 1192; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 26; GBO § 44; GBO § 42
    Eintragung der Abtretung einer Briefgrundschuld, wenn der Brief unauffindbar ist

  • Wolters Kluwer

    Streit um die Eintragung der Abtretung einer Briefgrundschuld im Grundbuch; Erforderlichkeit der Vorlage des Grundschuldbriefs; Voraussetzungen einer nachträglichen Ausschließung der Brieferteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO §§ 22, 26, § 41 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundbuchberichtigung; Eintragung; Abtretung; Briefgrundschuld; Abtretungserklärung; Vorlage; Briefvorlage; Ausschlußurteil; Antrag; Briefneuerteilung; Briefausschluß; Eintragungsbewilligung; Grundschuldgläubiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1988, 111
  • Rpfleger 1987, 363
  • BayObLGZ 1987, 97
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 16.02.2012 - V ZB 308/10

    Grundbuchverfahren: Übergang des Rechts auf Beantragung eines neuen

    Ob der Antragsteller des Aufgebotsverfahrens die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen kann, bestimmt sich aber nicht nach § 1018 Abs. 1 ZPO aF (= § 479 Abs. 1 FamFG), sondern nach dem dafür maßgeblichen materiellen und Verfahrensrecht, bei der Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs also nach § 67 GBO (so BayObLG, DNotZ 1988, 111, 113; KG, OLGE 38, 10, 11; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 67 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 3. Aufl., §§ 1003-1024 Rn. 44; aM Staudinger/Wolfsteiner [2009], § 1162 Rn. 12).

    Das Ausschlussurteil ersetzt die Übergabe des Briefs nicht (BayObLG, DNotZ 1988, 111, 113; KG, KGJ 45, 294, 296 und OLGE 38, 10, 11; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1154 Rn. 49).

  • KG, 22.01.2019 - 1 W 127/18

    Grundbuchsache: Löschung einer Inhabergrundschuld

    Der nicht im Grundbuch eingetragene Zessionar muss dem Grundbuchamt deshalb nicht nur die Abtretungserklärung (§ 1154 Abs. 1 BGB, § 26 Abs. 1 GBO) und den von ihm erwirkten Ausschließungsbeschluss nachweisen, der den Briefbesitz ersetzt (Senat, OLGE 38, 10, 12; BayObLG, DNotZ 1988, 111, 113), sondern auch, dass der Grundschuldbrief zur Zeit der Abtretung noch vorhanden war (BayObLG, a.a.O.).
  • OLG Naumburg, 12.02.2004 - 11 Wx 16/03

    Generell Grundschuldbriefbesitzer als Grundpfandrechtsgläubiger anzusehen bei

    Auf die Voreintragung des Betroffenen kann verzichtet werden, wenn der Rechtserwerb durch eine zusammenhängende, auf den eingetragenen Gläubiger zurückgehende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen nachgewiesen und der Brief vorgelegt ist (§§ 39 Abs. 2, 42 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO i.V.m. §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1, 1155, 1117 Abs. 3 BGB; vgl. zur Notwendigkeit der Briefvorlage BayObLG, Beschluss vom 12. März 1987, 2 Z 25/87 = Rpfleger 1987, 363).

    Auch ein Herausgabeanspruch konnte nicht abgetreten werden (vgl. §§ 931, 1117 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil dies die Existenz des Briefes voraus setzt (BayObLG, Beschluss vom 12. März 1987, 2 Z 25/87 = Rpfleger 1987, 363, 364).

    Soweit eine Vermutung eingreift, möglicherweise über §§ 1117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 1192 Abs. 1, 929 Satz 2 BGB nach vorausgegangenem mittelbaren Besitz der Zedentin, kann hiervon ausgegangen werden; wenn nicht, muss dies in Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden (BayObLG, Beschluss vom 12. März 1987, 2 Z 25/87 = RPfleger 1987, 363f.).

  • OLG München, 12.08.2016 - 34 Wx 106/16

    Reichweite der Legitimationswirkung des Ausschließungsbeschlusses im

    Für dessen Legitimation bei betroffenen Briefrechten gilt, was vorstehend (unter Ziff. 2. a) zur Löschungsbewilligung ausgeführt ist (BayObLGZ 1987, 97/98 f.; Schöner/Stöber Rn. 146; Hügel/Zeiser § 41 Rn. 13; Meikel/Wagner § 41 Rn. 14; ).
  • KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06

    Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages

    Zwar ersetzt ein solches, gemäß § 1018 Abs. 1 ZPO an die Stelle des Grundpfandrechtsbriefes tretendes Ausschlussurteil für den Antragsteller dessen Briefbesitz (BGH, NJW-RR 1990, 166, 168; BayObLGZ 1987, 97ff., 100 = Rpfleger 1987, 363; BayObLG , NJW-RR 1988, 84; Baumbach/Lauterbach/Bassenge, a. a. O., § 1018, Rn. 1) und könnte deshalb im vorliegenden Fall das fortbestehende Gläubigerrecht der Erblasserin und demnach auch der Antragsteller belegen (vgl. oben zu Punkt 2).
  • BayObLG, 11.05.1988 - BReg. 2 Z 44/88

    Erteilung eines Grundschuldbriefs an einen nicht als Gläubiger im Grundbuch

    und 25.9.1987 (BayObLG DNotZ 1988, 111,113;120) ausgeführt, daß das OBA gern.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 12.3.1987 dargelegt, daß diese Rechtsansicht jedenfalls im Bereich des § 67 GBO nicht zutrifft, weil das Ausschlußurteil zwar den Briefbesitz ersetzt, nicht aber die zum Rechtserwerb erforderliche Briefübergabe oder einen Übergabeersatz (BayObLG DNotZ 1988, 111, 113).

  • OLG München, 20.10.2014 - 34 Wx 405/14

    Grundbuchsache: Voraussetzungen einer berichtigenden Eintragung der Pfändung

    An den sonstigen Voraussetzungen der Eintragung ändert dies aber nichts (BayObLG Rpfleger 1987, 363).
  • OLG München, 04.04.2014 - 34 Wx 111/14

    Grundbuchverfahren: Berichtigende Eintragung der Abtretung einer Briefgrundschuld

    Indessen reicht dies allein nicht; vielmehr wäre an sich die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers nach § 19 GBO erforderlich, wenn nicht § 26 Abs. 1 GBO neben der Vorlage des Grundschuldbriefs (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 363) die Vorlage der Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers genügen ließe.
  • OLG Naumburg, 22.02.2013 - 12 Wx 74/12

    Briefgrundschuld: Voraussetzung für die nachträgliche Ausschließung der

    Auch er muss die Eintragung bewilligen, da auch sein Recht durch die Änderung betroffen wird (z. B. BayObLG, Rpfleger 1987, 363).
  • OLG Jena, 18.04.2013 - 9 W 590/12

    Eintragung einer Grundschuldabtretung, Grundschuldbrief

    Im vorliegenden Fall scheitert indessen die Eintragung der Abtretung der Grundschuld bereits daran, dass der verfahrensbevollmächtigte Notar trotz Hinweises und Fristsetzung durch den Senat den Grundschuldbrief nicht vorgelegt hat, §§ 42 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GBO (BayObLGZ 1987, 97 ff.).
  • BayObLG, 27.09.1988 - AR H 1 Z 10/88

    Ausschluß des gesetzlichen Rücktrittsrechts durch Sondervorschriften des AGBGB

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