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   BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97   

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BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97 (https://dejure.org/1997,1863)
BayObLG, Entscheidung vom 30.04.1997 - 2Z BR 5/97 (https://dejure.org/1997,1863)
BayObLG, Entscheidung vom 30. April 1997 - 2Z BR 5/97 (https://dejure.org/1997,1863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1018, 1090; WEG § 15 Abs. 1; GBO § 18
    Keine Dienstbarkeit am Sondernutzungsrecht bei Wohnungseigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Grundstück als Gegenstand einer an seinem Wohnungseigentum zu bestellenden Dienstbarkeit; Ausschluss des Erlasses einer Zwischenverfügung bei mangelnder Heilbarkeit eines Mangels mit rückwirkender Kraft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Dienstbarkeit für Ausübung des Sondernutzungsrechts; Grundbucheintragung; Zwischenverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1018, § 1090; GBO § 18; WEG § 15 Abs. 1
    Keine Aufforderung zur inhaltlichen Rechtsänderung durch Zwischenverfügung - Keine Belastung von Wohnungseigentum mit auf Sondernnutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum beschränkter Dienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1236
  • DNotZ 1998, 125
  • Rpfleger 1997, 431
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 30.06.1988 - BReg. 2 Z 64/88

    Ausschluß der Zwischenverfügung bei fehlender Eintragungsbewilligung

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Der Erlaß einer Zwischenverfügung ist daher ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 126/128; 1988, 229/231; BayObLG MittBayNot 1996, 296 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 292 ; Demharter Anm. 8, KEHE/Herrmann GBR 4. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 18).

    Mit einer Zwischenverfügung kann deshalb nicht aufgegeben werden, das dingliche Recht, dessen Eintragung beantragt ist, inhaltlich abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen (BayObLG Rpfleger 1981, 284; 1981, 397; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 225) oder die Eintragungsbewilligung der unmittelbar Betroffenen nachträglich beizubringen (BayObLGZ 1988, 229/231 f.; BayObLG MittBayNot 1990, 307; 1996, 296 f.).

  • BayObLG, 30.11.1989 - BReg. 2 Z 82/89

    Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit am Ausübungsbereich eines Sondernutzungsrechts

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Der Senat bleibt dabei, daß ein Wohnungseigentum nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden kann, deren Ausübungsbereich ausschließlich das Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum ist (Bestätigung von BayObLGZ 1974, 396 und BayObLG DNotZ 1990, 496).«.

    Auf den Beschluß vom 30.11.1989 (DNotZ 1990, 496 = MittBayNot 1990, 110) wird Bezug genommen.

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Röll (Rpfleger 1978, 352 f. - ohne diese Einschränkung allerdings in Münch-Komm BGB 2. Aufl. Rn. 25 vor § 1 WEG ) und Amann (DNotZ 1990, 498/501 f.) wollen eine (Grund-)Dienstbarkeit mit diesem Inhalt nur zugunsten eines anderen bzw. des jeweiligen Eigentümers einer Wohnung in derselben Gemeinschaft zulassen; dies würde im Einklang damit stehen, daß ein Sondernutzungsrecht auch nur innerhalb der Gemeinschaft übertragen werden kann (BGHZ 73, 145 ff.).

    Schließlich bleibt ein Sondernutzungsrecht, auch wenn es durch die Eintragung in das Grundbuch eine gewisse "dingliche" Wirkung erlangt (BGHZ 73, 145/148), seinem Wesen nach ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht (vgl. BayObLGZ 1991, 313/318; OLG Karlsruhe Rpfleger 1975, 356; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 15 Rn. 25; Ertl DNotZ 1988, 10/13 f.).

  • BGH, 19.05.1989 - V ZR 182/87

    Belastung des Wohnungseigentums mit einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Daß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.5.1989 (BGHZ 107, 289 ff.), auf das sich die Beteiligten vor allem berufen, keine abweichende Beurteilung dieser Rechtsfrage zugrunde liegt, ist in dem Beschluß ausgeführt.

    Röll (Rpfleger 1978, 352 f. - ohne diese Einschränkung allerdings in Münch-Komm BGB 2. Aufl. Rn. 25 vor § 1 WEG ) und Amann (DNotZ 1990, 498/501 f.) wollen eine (Grund-)Dienstbarkeit mit diesem Inhalt nur zugunsten eines anderen bzw. des jeweiligen Eigentümers einer Wohnung in derselben Gemeinschaft zulassen; dies würde im Einklang damit stehen, daß ein Sondernutzungsrecht auch nur innerhalb der Gemeinschaft übertragen werden kann (BGHZ 73, 145 ff.).

  • BayObLG, 24.10.1974 - BReg. 2 z 51/74

    Wohnungseigentümer; Sondereigentum; Teilungserklärung; Grundbuch; Grundbuchamt;

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Der Senat bleibt dabei, daß ein Wohnungseigentum nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden kann, deren Ausübungsbereich ausschließlich das Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum ist (Bestätigung von BayObLGZ 1974, 396 und BayObLG DNotZ 1990, 496).«.
  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Schließlich bleibt ein Sondernutzungsrecht, auch wenn es durch die Eintragung in das Grundbuch eine gewisse "dingliche" Wirkung erlangt (BGHZ 73, 145/148), seinem Wesen nach ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht (vgl. BayObLGZ 1991, 313/318; OLG Karlsruhe Rpfleger 1975, 356; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 15 Rn. 25; Ertl DNotZ 1988, 10/13 f.).
  • BGH, 23.05.1958 - V ZB 12/58

    Zwangshypothek und Zwischenverfügung

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Der Erlaß einer Zwischenverfügung ist daher ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 126/128; 1988, 229/231; BayObLG MittBayNot 1996, 296 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 292 ; Demharter Anm. 8, KEHE/Herrmann GBR 4. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 18).
  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 40/88

    Umfang des "kleinen" Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Wohnungseigentum ist kein grundstücksgleiches Recht, sondern besonders ausgestaltetes Miteigentum am Grundstück (BGHZ 108, 156/160; BayObLGZ 1993, 297/298 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 16.01.1990 - 20 W 501/89

    Zerlegung von Flurgrundstücken; Umwandlung eines Flurstücks in gewöhnliches

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Der Erlaß einer Zwischenverfügung ist daher ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 126/128; 1988, 229/231; BayObLG MittBayNot 1996, 296 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 292 ; Demharter Anm. 8, KEHE/Herrmann GBR 4. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 18).
  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 64/90

    Zur Sicherung eines Rückübereignungsanspruchs durch Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1997 - 2Z BR 5/97
    Mit einer Zwischenverfügung kann deshalb nicht aufgegeben werden, das dingliche Recht, dessen Eintragung beantragt ist, inhaltlich abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen (BayObLG Rpfleger 1981, 284; 1981, 397; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 225) oder die Eintragungsbewilligung der unmittelbar Betroffenen nachträglich beizubringen (BayObLGZ 1988, 229/231 f.; BayObLG MittBayNot 1990, 307; 1996, 296 f.).
  • BayObLG, 23.07.1993 - 2Z BR 69/93

    Grundstücke als Bestandteil von Wohnungseigentum

  • BayObLG, 26.04.1984 - BReg. 2 Z 33/84

    Zur Zulässigkeit der Erstreckung eines Erbbaurechts auf ein weiteres Grundstück

  • BayObLG, 23.05.1984 - BReg. 2 Z 36/84
  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    Innerhalb dieser Auffassung ist lediglich umstritten, ob das Sondernutzungsrecht alleiniger Gegenstand der Ausübung der Dienstbarkeit sein kann (vgl. Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 13 Rn. 56; NK-BGB/Otto, 4. Aufl., § 1018 Rn. 30; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 60; Amann, DNotZ 1990, 496, 501; Ott, DNotZ 1998, 125, 132) oder nur in Verbindung mit den zu dem Sondereigentum gehörenden Räumen (vgl. BayObLG, DNotZ 1998, 125, 126 f.; OLG Hamm, DNotZ 2001, 216, 217 f.; BeckOGK/Falkner, WEG [1.8.2019], § 10 Rn. 342.1; NK-BGB/Heinemann, 4. Aufl., § 6 WEG Rn. 21; wohl auch Schmidt-Räntsch in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 13 Rn. 47).

    Denn auch insoweit ist der Wohnungseigentümer aus seinem Wohnungseigentum heraus berechtigt, das Gemeinschaftseigentum unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer allein zu benutzen (vgl. Ott, DNotZ 1998, 125, 130 f.).

    Auch nach § 1018 Alt. 1 BGB können nur solche Rechte als Inhalt einer Dienstbarkeit vereinbart werden, die Inhalt des Wohnungseigentums sind (NK-BGB/Otto, 4. Aufl., § 1018 Rn. 31; Ott, DNotZ 1998, 125, 132).

  • OLG Schleswig, 03.08.2011 - 2 W 2/11

    Belastung eines Sondernutzungsrechts mit einer Grunddienstbarkeit

    2 Z 82/89">DNotZ 1990, S. 496 ff.; NJW-RR 1997, S. 1236 f.; Rpfleger 1998, S. 68 ; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1975, S. 356 f., m. kritischer Anm. Noack, der allerdings für den Fall eines Sondernutzungsrechts an einem Pkw-Stellplatz die Rechtsprechung des BayObLG billigt; KG, Rpfleger 1976, S. 180 f.; OLG Düsseldorf, DNotZ 1988, S. 31 f.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, S. 1389 ; OLG Hamm, NJW-RR 2000, S. 1403 ff.; OLG Hamburg, ZMR 2001, S. 380 f.; ZMR 2004, S. 616 f.; Schöner/Stöber, aaO., Rn. 2952; Demharter, aaO., Anhang § 3 Rn. 68; Böhringer in: Meikel, GBO , 10. Auflage, § 48 Rn. 19; Grziwotz in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz , 2. Auflage, § 5 Rn. 59; Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch , 70. Auflage, § 6 WEG Rn. 9; Zimmermann, Rpfleger 1981, S. 333 ff., 335 ff.; Ertl, DNotZ 1988, S. 4 ff., S. 13 ff.; Darstellung des Streitstandes auch bei Schneider, Rpfleger 1998, S. 53 ff., 58).

    Der Bundesgerichtshof hatte über den Sonderfall zu entscheiden, dass eine Dienstbarkeit in Bezug auf ein Fenster werden sollte, das sich im räumlich abgegrenzten, gegenständlichen Bereich des Sondereigentums befand (auf diesen Unterschied stellen ebenfalls ausdrücklich ab BayObLG, DNotZ 1990, S. 496 ff.; NJW-RR 1997, S. 1236 f.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, S. 1389 ; OLG Hamburg, ZMR 2001, S. 380 f.).

    Dass eine Dienstbarkeit ausschließlich in Bezug auf einen im Gemeinschaftseigentum befindlichen Stellplatz nur für ein einzelnes Wohnungseigentum bestellt werden kann, folgt im Übrigen auch nicht daraus, dass die Belastung des jeweiligen Wohnungseigentums (insgesamt) mit einem Wohnungsrecht möglich ist (BayObLG, DNotZ 1990, S. 496 ff.; NJW-RR 1997, S. 1236 f.).

  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 15 W 103/00

    Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in

    Als ausgeschlossen betrachtet wird lediglich eine Dienstbarkeit, deren Ausübungsbereich sich auf ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum beschränkt (BayObLG NJW-RR 1997, 1236 = DNotZ 1998, 125; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 44).
  • OLG München, 12.04.2013 - 34 Wx 124/13

    Grundbucheintragung: Bestimmtheit eines Sondernutzungsrechts

    Das Grundbuchamt kann nicht mit Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) aufgeben, zur Vollzugsfähigkeit des gestellten Antrags das dingliche Recht, dessen Eintragung beantragt wird, inhaltlich abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen (siehe BayObLG NJW-RR 1997, 1236/1237; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1389).

    Um eine unzulässige Umgehung durch Begründung einer Dienstbarkeit zur Ausnutzung eines Sondernutzungsrechts (siehe BayObLG NJW-RR 1997, 1236) handelt es sich nicht.

  • OLG Zweibrücken, 22.12.1998 - 3 W 232/98

    Inhalt der Eintragung einer Dienstbarkeit ins Grundbuch

    Ebensowenig kann den Beteiligten - wie im hier zu entscheidenden Falle geschehen - aufgegeben werden, die noch nicht erklärte Eintragungsbewilligung der unmittelbar Betroffenen nachträglich beizubringen (BayObLG DNotZ 1998, 125, 126 und MittBayNot 1990, 307; BayObLGZ 1988, 229, 231 f., jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 120/97

    Keine Aufforderung zu materieller Rechtsänderung durch Zwischenverfügung -

    Der Senat hat im Beschluß vom 30.4.1997 (WuM 1997, 386) daran festgehalten, daß eine Dienstbarkeit an einem Wohnungseigentum nicht mit dem Inhalt eingetragen werden kann, daß Ausübungsbereich das Sondernutzungsrecht an gemeinschaftlichem Eigentum ist.
  • OLG Hamburg, 09.02.2001 - 2 Wx 11/97

    Begründung einer Grunddienstbarkeit an einem Sondernutzungsrecht

    Mit zutreffender Begründung hat die Kammer im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literaturmeinung (vergl. zuletzt: BayObLG NJW-RR 1997, 1236; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1389 jeweils mit entsprechenden Nachweisen) entschieden, dass ein Sondernutzungsrecht (hier: ein Kfz-Stellplatz) nur mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden kann, wenn sämtliche Wohnungseigentümer die Eintragung bewilligen.
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