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   KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98   

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KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98 (https://dejure.org/1999,12488)
KG, Entscheidung vom 16.03.1999 - 1 W 8724/98 (https://dejure.org/1999,12488)
KG, Entscheidung vom 16. März 1999 - 1 W 8724/98 (https://dejure.org/1999,12488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1999, 994
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Auszug aus KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98
    Es ist mit Recht anerkannt, dass im Falle der Abtretung die Kaufpreisforderung als Hauptrecht und Ansprüche gegen den Notar aus dem Verwahrverhältnis als Nebenrecht entsprechend § 401 BGB anzusehen sind (vgl. BGH NJW 1998, 213412135 = WM 1998, 921).

    Denn soweit die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NdW 1998, 2134 = WM 1998, 921) von der Notwendigkeit einer Doppelabtretung ausgeht, hatten die Tatsacheninstanzen dort lediglich die Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen den Notar festgestellt, während es an der Feststellung einer Abtretung auch des Kaufpreisanspruchs fehlte.

  • OLG Celle, 06.12.1983 - 3 W 6/83
    Auszug aus KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98
    Über die Frage, ob er als Zessionar einen materiellrechtlichen Anspruch auf den vom Notar verwahrten Geldbetrag erheben kann, sei nicht im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden; vielmehr müsse der Zessionar seine Ansprüche gegen den Zedenten im zivilprozessualen Verfahren verfolgen und sei deshalb eine Beschwerdebefugnis im Verfahren nach § 15 BNotO nicht anzuerkennen (ebenso seinerzeit OLG Frankfurt MittRhNotK 1987, 82; ferner OLG Celle DNotZ 1984, 256 mit ablehnender Anmerkung von Göbel; LG Wuppertal MittBayNot 1994, 84/85; vgl. auch Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl., § 23 Rdn. 139: Abtretung nur beachtlich, wenn Verkäufer Auszahlungsanweisung entsprechend ändert; wohl auch Reithmann, WM 1991, 1493/1496; ähnlich KG, 9. Zivilsenat, DNotZ 1978, 182 und DNotl-Report 1996, 125 LS).

    Die abweichende Entscheidung des OLG Celle in DNotZ 1984, 256, ein Pfändungsgläubiger des Verkäufers könne mangels Beteiligung am Verwahrverhältnis das Beschwerdeverfahren nach § 15 BNotO betreffend die Auszahlung des Kaufpreises nicht betreiben, ist in einem Zivilprozess ergangen und zwingt deshalb nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß §§ 15 BNotO, 28 Abs. 2 FGG.

  • OLG Frankfurt, 19.03.1990 - 20 W 465/89
    Auszug aus KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98
    Der Senat schließt sich deshalb unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung der in jüngerer Zeit als deutlich herrschend hervorgetretenen Meinung an, wonach ungeachtet eines Prätendentenstreits auch derjenige im Verfahren nach § 15 BNotO betreffend die Auszahlung des beim Notar hinterlegten Kaufpreises beschwerdeberechtigt ist, der geltend machen kann, ihm sei die Kaufpreisforderung abgetreten worden oder er habe sie gepfändet (OLG Frankfurt, DNotZ 1992, 61 unter ausdrücklicher Aufgabe der gegenteiligen Ansicht desselben Senats in MittRhNotK 1987, 82 = JurBüro 1987, 593; derselbe Senat in FGPrax 1998, 79; BayObLG FGPrax 1997, 240; OLG Hamm, DNotZ 1994, 120 = OLGZ 1994, 115; Haug, DNotZ 1992, 18J23 und in: Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rdn. 726; Kawohl, Notaranderkonto 1995, Rdn. 108).

    Insoweit schließt sich der Senat der inzwischen ganz herrschenden Auffassung an, dass der Notar im Falle der Abtretung oder Pfändung des Anspruchs auf Auskehrung eines auf Notaranderkonto verwahrten Betrages, die durch Abtretung oder Pfändung des Kaufpreisanspruchs vermittelt wird (vgl. BGH a.a.O.), im Rahmen seiner Amtspflichten grundsätzlich die Rechtsfrage der Empfangsberechtigung zu prüfen und zu entscheiden hat, diese Frage also nicht generell der Klärung im Zivilprozess zu überlassen ist (OLG Frankfurt, FGPrax 1998 79/80 unter Aufgabe der insoweit noch abweichenden Ansicht desselben Senats in DNotZ 1992, 61; BayObLG FGPrax 1997, 240; OLG Hamm DNotZ 1994, 120 = OLGZ 1994, 115; Haug, DNotZ 1992, 18/23 und in: Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rdn. 726; Kawohl, a.a.O., Rdn. 108).

  • OLG Hamm, 09.02.1993 - 15 W 198/92

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars über die Auszahlung

    Auszug aus KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98
    Der Senat schließt sich deshalb unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung der in jüngerer Zeit als deutlich herrschend hervorgetretenen Meinung an, wonach ungeachtet eines Prätendentenstreits auch derjenige im Verfahren nach § 15 BNotO betreffend die Auszahlung des beim Notar hinterlegten Kaufpreises beschwerdeberechtigt ist, der geltend machen kann, ihm sei die Kaufpreisforderung abgetreten worden oder er habe sie gepfändet (OLG Frankfurt, DNotZ 1992, 61 unter ausdrücklicher Aufgabe der gegenteiligen Ansicht desselben Senats in MittRhNotK 1987, 82 = JurBüro 1987, 593; derselbe Senat in FGPrax 1998, 79; BayObLG FGPrax 1997, 240; OLG Hamm, DNotZ 1994, 120 = OLGZ 1994, 115; Haug, DNotZ 1992, 18J23 und in: Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rdn. 726; Kawohl, Notaranderkonto 1995, Rdn. 108).

    Insoweit schließt sich der Senat der inzwischen ganz herrschenden Auffassung an, dass der Notar im Falle der Abtretung oder Pfändung des Anspruchs auf Auskehrung eines auf Notaranderkonto verwahrten Betrages, die durch Abtretung oder Pfändung des Kaufpreisanspruchs vermittelt wird (vgl. BGH a.a.O.), im Rahmen seiner Amtspflichten grundsätzlich die Rechtsfrage der Empfangsberechtigung zu prüfen und zu entscheiden hat, diese Frage also nicht generell der Klärung im Zivilprozess zu überlassen ist (OLG Frankfurt, FGPrax 1998 79/80 unter Aufgabe der insoweit noch abweichenden Ansicht desselben Senats in DNotZ 1992, 61; BayObLG FGPrax 1997, 240; OLG Hamm DNotZ 1994, 120 = OLGZ 1994, 115; Haug, DNotZ 1992, 18/23 und in: Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rdn. 726; Kawohl, a.a.O., Rdn. 108).

  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
    Auszug aus KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98
    Es ist deshalb mit Recht anerkannt, dass der Notar bei begründeten und nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Zweifeln über die Person des Empfangsberechtigten nicht pflichtwidrig handelt, wenn er nicht an einen der mehreren Forderungsprätendenten auszahlt, sondern, nachdem er die sich um die Empfangsberechtigung Streitenden von seinen Bedenken in Kenntnis gesetzt hat, den hinterlegten Betrag vorläufig in Verwahrung hält, bis sämtliche als empfangsberechtigt in Betracht kommenden Personen übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben bzw. die Frage der Empfangsberechtigung im Zivilprozess entschieden worden ist (vgl. BGH DNotZ 1960, 265/270 f.; OLG Frankfurt, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LG Wuppertal, 22.06.1993 - 6 T 327/93

    Pfändung in ein Notaranderkonto

    Auszug aus KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98
    Über die Frage, ob er als Zessionar einen materiellrechtlichen Anspruch auf den vom Notar verwahrten Geldbetrag erheben kann, sei nicht im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden; vielmehr müsse der Zessionar seine Ansprüche gegen den Zedenten im zivilprozessualen Verfahren verfolgen und sei deshalb eine Beschwerdebefugnis im Verfahren nach § 15 BNotO nicht anzuerkennen (ebenso seinerzeit OLG Frankfurt MittRhNotK 1987, 82; ferner OLG Celle DNotZ 1984, 256 mit ablehnender Anmerkung von Göbel; LG Wuppertal MittBayNot 1994, 84/85; vgl. auch Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl., § 23 Rdn. 139: Abtretung nur beachtlich, wenn Verkäufer Auszahlungsanweisung entsprechend ändert; wohl auch Reithmann, WM 1991, 1493/1496; ähnlich KG, 9. Zivilsenat, DNotZ 1978, 182 und DNotl-Report 1996, 125 LS).
  • BGH, 09.06.2016 - V ZB 37/15

    Zwangsvollstreckung: Erstreckung der Pfändung des Kaufpreisanspruchs auf den

    Die Abtretung des Kaufpreisanspruchs führt deshalb entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Auskehrungsanspruchs gegen den Notar (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, WM 2007, 406 Rn. 13 zu einem Treuhandvertrag eines Kreditinstituts; KG, DNotZ 1999, 994, 996 f.; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 54 b Rn. 89; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 23 BNotO Rn. 33; Hertel in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kapitel 2 Rn. 775; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 187; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 54 b Rn. 35; Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 747; Kawohl, Notaranderkonto, 1995, Rn. 107).
  • BGH, 02.08.2023 - VII ZB 28/20

    Verstoß des Notars gegen die lediglich an ihn gerichtete Verbotsnorm des § 57

    Der Notar handelt hingegen nicht pflichtwidrig, wenn er sich bei begründeten Zweifeln über die Empfangsberechtigung entschließt, den hinterlegten Betrag nicht auszuzahlen, sondern weiter zu verwahren und die Beteiligten auf den Zivilprozess gegeneinander zu verweisen (KG, Beschluss vom 16. März 1999 - 1 W 8724/98, DNotZ 1999, 994, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 15 W 198/92, OLGZ 1994, 115, juris Rn. 23; Hertel in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 23 BNotO Rn. 36; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn. 74; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58, DNotZ 265, 270 f.).
  • OLG Schleswig, 15.03.2006 - 2 W 16/06

    Pflichten des Notars bei Zweifeln über den Empfangsberechtigten eines

    Bei begründeten Zweifeln über die Person des Empfangsberechtigten hat der Notar den hinterlegten Betrag vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bis die als empfangsberechtigt in Betracht kommenden Personen übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben, oder die Frage der Empfangsberechtigung im Zivilprozess entschieden ist (KG DNotZ 1999, 994, 998; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1582, 1583; OLG Hamm DNotz 1994, 120, 122; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 15 Rn. 68).
  • BayObLG, 17.12.2004 - 1Z BR 64/04

    Aussetzung der Kaufpreisauszahlung von Notaranderkonto bei einseitiger

    Dabei hat er zwar grundsätzlich Rechtsfragen zu prüfen, etwa im Falle einer Abtretung oder Pfändung die Frage der Empfangsberechtigung; es kann sich dabei jedoch nicht um Prüfungen und Entscheidungen handeln, die wesensgemäß Aufgabe der streitentscheidenden Zivilgerichtsbarkeit sind (KG DNotZ 1999, 994/998).
  • KG, 30.07.2002 - 1 W 59/02

    Rückzahlung vom Notaranderkonto, wenn feststeht, dass

    Daher konnte das Landgericht auch die rechtlichen Auswirkungen der von den Beteiligten zu 1. und 2. ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse im Hinblick auf die im angefochtenen Beschluss angeführte Entscheidung des Senats in DNotZ 1999, 994 = KGR 2000, 129 nicht in vollem Umfang berücksichtigen.
  • KG, 29.08.2000 - 1 W 1675/00

    Unzulässigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der

    seine Beschwerdeberechtigung daraus herleitet, die Rechte des Beteiligten zu 2. aus dem Erbteilsübertragungsvertrag mit der Beteiligten zu 3. seien auf ihn übergegangen (zur Beschwerdeberechtigung etwa des Zessionärs der Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag im Verfahren nach § 19 BNot0 vgl. Senat DNotZ 1999, 994) und im Verfahren nach § 15 BNotO nicht den abgetretenen Kaufpreisanspruch verfolgt, sondern eine Amtstätigkeit des Notars erstrebt, die die Rückabwicklung des Erbteilskaufvertrages vom 13. März/30. Mai 1998 voraussetzt und den Bestand des abgetretenen Kaufpreisanspruchs ausschließt.
  • KG, 29.08.2000 - 1 W 1675/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde zwecks der Anweisung des Notars zur Rücknahme eines

    Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1. seine Beschwerdeberechtigung daraus herleitet, die Rechte des Beteiligten zu z. aus dem Erbteilsübertragungsvertrag mit der Beteiligten zu 3. seien auf ihn übergegangen (zur Beschwerdeberechtigung etwa des Zessionars der Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag im Verfahren nach § 19 BNotO vgl. Senat DNotZ 1999, 994 ) und im Verfahren nach § 15 BNotO nicht den abgetretenen Kaufpreisanspruch verfolgt, sondern eine Amtstätigkeit des Notars erstrebt, die die Rückabwicklung des Erbteilskaufvertrages vom 13. März./30. Mai 1998 voraussetzt und den Bestand des abgetretenen Kaufpreisanspruchs ausschließt.
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