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   BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00   

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https://dejure.org/2000,4083
BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00 (https://dejure.org/2000,4083)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2000 - NotZ 5/00 (https://dejure.org/2000,4083)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 (https://dejure.org/2000,4083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verneinung der persönlichen Eignung einer Person für das Amt des Notars wegen des Vorwurfs der verunglimpfenden Auseinandersetzung mit einem Nachlaßpfleger - Verneinung der persönlichen Eignung einer Person für das Amt des Notars wegen des Vorwurfs von Beleidigungen ...

  • Judicialis

    BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 1 S. 1
    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2000, 943
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars;

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00
    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Senatsbeschluß vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521).

    Grundlage für die geäußerten Zweifel an der (jedenfalls derzeitigen) Eignung des Antragstellers sind Vorwürfe gegen diesen, die bereits Gegenstand des auf ein vorhergehendes Bewerbungsverfahren bezogenen gerichtlichen Verfahrens waren, das mit der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 30. November 1998 (NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521) endete.

    In jenem Beschwerdeverfahren hat der Senat ausgeführt, im Hinblick auf die begründeten Vorwürfe gegen den Antragsteller, im September 1994 anläßlich eines Streits zwischen Wohnungseigentümern als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten eine gegnerische Beteiligte mit "Scheiß Ausländerin" beschimpft und "Dich mache ich fertig, denn ich bin das Gesetz" bedroht zu haben, sowie, sich in einer Nachlaßangelegenheit in der Zeit zwischen August 1993 und Juli 1994 wiederholt grob verunglimpfend über den Nachlaßpfleger, einen anderen Rechtsanwalt, geäußert zu haben (Einzelheiten S. 3 f, 8 ff des Beschlusses vom 30. November 1998 aaO), seien die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt selbst dann nicht ausgeräumt, wenn man auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebene Sachlage abstelle.

    Das bedeutet zwar nicht - wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 30. November 1998 aaO ausgeführt hat -, daß schon jeder vage Verdacht eines die Annahme persönlicher Eignung ausschließenden Fehlverhaltens die Bestellung des Bewerbers hindert.

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00
    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Senatsbeschluß vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521).
  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00
    Dabei ist für die Beurteilung - wie für den Nachweis der fachlichen Eignung - grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (Senatsbeschluß vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 - DNotZ 2000, 145).
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943).

    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893 und vom 31. Juli 2000 aaO).

    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146 f; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 944).

    Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 aaO m.w.N.).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350, 251; vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 6 und NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 Rn. 22 und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, ZNotP 2011, 36 juris Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08

    Notarbestellung: Persönliche Eignung für das Notaramt

    Bleiben begründete Zweifel, darf die Justizverwaltung den Bewerber nicht (oder noch nicht) zum Notar bestellen (BGH DNotZ 2000, 943; BGH DNotZ 1994, 202 [203]).

    Die Landesjustizverwaltung muss die persönliche Eignung positiv feststellen, wobei die Feststellungslast den Bewerber trifft (BGH DNotZ 2000, 943 [944]).

    Auch im Verfahren zur Bestellung als Notar trifft den Bewerber die Feststellungslast (BGH DNotZ 2000, 943 [944]).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09

    Persönliche Eignung des Notarbewerbers: Begehung von Straftaten während seiner

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 351).

    Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO).

    Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 aaO S. 944 m.w.N. sowie vom 17. November 2008 aaO).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 10/09

    Bestellung zum Notar: Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 und vom 17. November 2008 aaO, 351).

    Dabei ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO, 351).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 7/11

    Gewichtung der Kriterien bei der Vergabe einer Notarstelle

    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350, 251; vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 6 und NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 Rn. 22 und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, ZNotP 2011, 36 juris Rn. 23).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 44/02

    Zurückweisung der Bewerbung um eine Notarstelle mangels persönlicher Eignung des

    Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hatten beim Kammergericht und im Beschwerdeverfahren beim Senat (Beschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 -) keinen Erfolg.

    Die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung insoweit nach der Rechtsprechung des Senats eingeräumten Beurteilungsspielraums (dazu grundlegend BGHZ 134, 137; aus neuerer Zeit Senatsbeschlüsse vom 20. März 2000 - NotZ 21 und 22/99 - DNotZ 2000, 717 und ZNotP 2000, 404 sowie vom 20. November 2000 - NotZ 22/00 - ZNotP 2001, 114 und vom 31. Juli 2000 in der Sache NotZ 5/00 des Antragstellers).

  • BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen

    Ungeachtet dessen reicht es, um die persönliche Eignung eines Bewerbers als Notar zu verneinen, aus, dass der begründete Verdacht eines gewichtigen berufsrechtlichen Fehlverhaltens besteht (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943, 944 f.).
  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 20/08

    Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers um die Stelle eines

    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (Senat , Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - ZNotP 2009, 29, 30 Rn. 6 ff.; vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 -DNotZ 2005, 146 f.; vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 f.; vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 43/02

    Zurückweisung der Bewerbung um eine Notarstelle mangels persönlicher Eignung des

    Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hatten beim Kammergericht und im Beschwerdeverfahren beim Senat (Beschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 -) keinen Erfolg.

    Die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung insoweit nach der Rechtsprechung des Senats eingeräumten Beurteilungsspielraums (dazu grundlegend BGHZ 134, 137; aus neuerer Zeit Senatsbeschlüsse vom 20. März 2000 - NotZ 21 und 22/99 - DNotZ 2000, 717 und ZNotP 2000, 404 sowie vom 20. November 2000 - NotZ 22/00 - ZNotP 2001, 114 und vom 31. Juli 2000 in der Sache NotZ 5/00 des Antragstellers).

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 1/10

    Eignung für das Amt des Notars: Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs

  • KG, 23.01.2024 - AR 3/23

    Nicht unabhängig genug: Auch ein "Counsel" darf nicht Anwaltsnotar werden

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 37/06

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

  • KG, 13.09.2010 - Not 5/10

    (Berufsrecht der Notare: Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Ablehnung der

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