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   BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05   

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https://dejure.org/2006,1566
BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05 (https://dejure.org/2006,1566)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2006 - III ZR 259/05 (https://dejure.org/2006,1566)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - III ZR 259/05 (https://dejure.org/2006,1566)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19
    "Doppelte" Belehrungspflicht bei ungesicherter Vorleistung auch bei Beukundung eines Darlehensvertrages mit Sicherheitsbestellung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung; Unterbliebene Aufklärung über die Gefahren einer ungesicherten Vorleistung im Fall einer Darlehensgewährung; Anwendbarkeit der auf Austauschverträge begründeten Rechtsprechung auf einen ...

  • Judicialis

    BeurkG § 17 Abs. 1; ; BNotO § 19

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19
    Beweislast für behauptetes Unterlassen der Belehrung durch den Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19
    Belehrungspflicht des Notars bei ungesicherten Vorleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - "Doppelte" Belehrung hinsichtlich ungesicherter Vorleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Belehrungspflicht bei notariellem Darlehnsvertrag

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19
    "Doppelte" Belehrungspflicht bei ungesicherter Vorleistung auch bei Beukundung eines Darlehensvertrages mit Sicherheitsbestellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Belehrungspflicht bei notariellem Darlehnsvertrag

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3065
  • MDR 2007, 30
  • DNotZ 2006, 912
  • VersR 2006, 1699
  • WM 2006, 1592
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

    Auszug aus BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
    Er hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (zweite Pflicht; Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - NJW-RR 2004, 1071, 1072 f und vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, 3496 m. umfangr. Nachw. insbesondere auch aus der Rechtsprechung des früher für die Notarhaftung zuständigen IX. Zivilsenats).

    Dafür spricht auch, dass schon die bisherige Rechtsprechung sogar diejenigen ungesicherten Vorleistungen mit einbezogen hat, die zwar im Zusammenhang mit einem Austauschgeschäft (Grundstückskaufvertrag) erfolgten, jedoch Verfügungen zugunsten eines Dritten (z.B. Bestellung einer Grundschuld für ein nicht der Kaufpreisfinanzierung dienendes Darlehen) enthielten (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - VersR 1999, 983, 984 f), oder die mit Verfügungen verbunden waren, die von der Zustimmung Dritter abhingen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO).

    Entgegen der Auffassung der Revision sind nach diesen Überlegungen im Rahmen eines derartigen Darlehensvertrages mit gleichzeitiger Grundschuldbestellung naturgemäß auch ungesicherte Vorleistungen - als die besondere Beratungspflicht des Notars auslösend - denkbar, die "als solche nicht ohne weiteres erkennbar" sind (zu diesem Kriterium vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 784 und vom 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95 - WM 1996, 2071; Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO).

  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98

    Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistungen beim

    Auszug aus BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
    Dafür spricht auch, dass schon die bisherige Rechtsprechung sogar diejenigen ungesicherten Vorleistungen mit einbezogen hat, die zwar im Zusammenhang mit einem Austauschgeschäft (Grundstückskaufvertrag) erfolgten, jedoch Verfügungen zugunsten eines Dritten (z.B. Bestellung einer Grundschuld für ein nicht der Kaufpreisfinanzierung dienendes Darlehen) enthielten (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - VersR 1999, 983, 984 f), oder die mit Verfügungen verbunden waren, die von der Zustimmung Dritter abhingen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO).

    Es liegt daher nahe, dass der Kläger in dieser Situation - entweder kam das Geschäft zur Durchführung, oder nicht; eine dritte Lösung bot sich schwerlich an - das Risiko, das er tatsächlich eingegangen ist, als unvermeidlich ansah (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - VersR 1999, 983, 984).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 77/03

    Anforderungen an die Belehrung durch den beurkundenden Notar bei ungesicherter

    Auszug aus BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
    Er hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (zweite Pflicht; Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - NJW-RR 2004, 1071, 1072 f und vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, 3496 m. umfangr. Nachw. insbesondere auch aus der Rechtsprechung des früher für die Notarhaftung zuständigen IX. Zivilsenats).
  • BGH, 15.01.1998 - IX ZR 4/97

    Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung der Veräußerung eines Anspruchs

    Auszug aus BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
    Entgegen der Auffassung der Revision sind nach diesen Überlegungen im Rahmen eines derartigen Darlehensvertrages mit gleichzeitiger Grundschuldbestellung naturgemäß auch ungesicherte Vorleistungen - als die besondere Beratungspflicht des Notars auslösend - denkbar, die "als solche nicht ohne weiteres erkennbar" sind (zu diesem Kriterium vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 784 und vom 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95 - WM 1996, 2071; Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO).
  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 261/88

    Vereinbarung der verzögerten Einreichung beurkundeter Willenserklärungen bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
    Ihm wird der Beweis der Behauptung, der Notar habe nicht belehrt, lediglich dadurch erleichtert, dass der Notar diese Behauptung substantiiert bestreiten muss und hieran nicht geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Ganter aaO Rn. 1534; BGH, Urteile vom 9. November 1989 - IX ZR 261/88 - WM 1990, 115 f; 2. November 1995 - IX ZR 15/95 - NJW 1996, 522, 523; s. auch Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 145/71 - DNotZ 1974, 296, 301 m. Anm. Haug S. 302).
  • BGH, 24.09.1962 - VIII ZR 234/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
    bb) Der hier vorliegende "Darlehensvertrag mit Grundschuldbestellung" ist, wie der Revision zuzugeben ist, nicht auf ein solches typisches Austauschgeschäft angelegt, unbeschadet dessen, dass bei entgeltlichen (verzinslichen), zu sichernden Darlehen auch die Bestellung der vereinbarten Sicherheit zum Gegenseitigkeitsverhältnis gehören kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1962 - VIII ZR 224/61 - WM 1962, 1264, 1265).
  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 15/95

    Umfang der Hinweispflicht des Notars

    Auszug aus BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
    Ihm wird der Beweis der Behauptung, der Notar habe nicht belehrt, lediglich dadurch erleichtert, dass der Notar diese Behauptung substantiiert bestreiten muss und hieran nicht geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Ganter aaO Rn. 1534; BGH, Urteile vom 9. November 1989 - IX ZR 261/88 - WM 1990, 115 f; 2. November 1995 - IX ZR 15/95 - NJW 1996, 522, 523; s. auch Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 145/71 - DNotZ 1974, 296, 301 m. Anm. Haug S. 302).
  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 145/71

    Notarpflicht - Anwaltspflicht - Aufklärungspflicht - Beratungsfehler - Belehrung

    Auszug aus BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
    Ihm wird der Beweis der Behauptung, der Notar habe nicht belehrt, lediglich dadurch erleichtert, dass der Notar diese Behauptung substantiiert bestreiten muss und hieran nicht geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Ganter aaO Rn. 1534; BGH, Urteile vom 9. November 1989 - IX ZR 261/88 - WM 1990, 115 f; 2. November 1995 - IX ZR 15/95 - NJW 1996, 522, 523; s. auch Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 145/71 - DNotZ 1974, 296, 301 m. Anm. Haug S. 302).
  • BGH, 02.07.1996 - IX ZR 299/95

    Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

    Auszug aus BGH, 22.06.2006 - III ZR 259/05
    Entgegen der Auffassung der Revision sind nach diesen Überlegungen im Rahmen eines derartigen Darlehensvertrages mit gleichzeitiger Grundschuldbestellung naturgemäß auch ungesicherte Vorleistungen - als die besondere Beratungspflicht des Notars auslösend - denkbar, die "als solche nicht ohne weiteres erkennbar" sind (zu diesem Kriterium vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 784 und vom 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95 - WM 1996, 2071; Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO).
  • BGH, 05.12.2019 - III ZR 112/18

    Große Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis eines Grundstücks bei

    Vielmehr hat die Klägerin als Anspruchstellerin den zum Schadensersatz verpflichtenden Sachverhalt und damit das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung - hier die eine Sittenwidrigkeit der zwischen der Klägerin und der Streithelferin abgeschlossenen Kaufverträge und deren Erkennbarkeit durch den Beklagten ausfüllenden (positiven) Tatsachen - darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 259/05, DNotZ 2006, 912, 914 f und Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08, BeckRS 2009, 8360 Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 4 U 156/05

    Notarhaftung: Belehrungspflichten bei der Beurkundung eines

    Es bleibt danach bei dem Grundsatz, dass außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Dokumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, der Geschädigte für unterlassene notwendige Belehrungen die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 22.06.2006, III ZR 259/05).
  • KG, 14.05.2019 - Not 6/18

    Notarsache: Disziplinarmaßnahme gegen den Notar wegen der Entgegennahme von Geld

    Die Belehrungspflicht trägt hierbei dem Umstand Rechnung, dass - etwa beim Grundstückserwerb - ein Leistungsaustausch Zug um Zug naturgemäß wegen des Erfordernisses der Eintragung im Grundbuch, deren Vollzug die Parteien nur beschränkt beeinflussen können, ausgeschlossen ist, so dass sich Vorleistungspflichten für die eine oder die andere Vertragsseite ergeben können, ohne dass dies jedenfalls für den Laien eindeutig erkennbar wird (BGH, DNotZ 2006, 912, 913).
  • OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09

    Aufklärungspflichten eines Notars bei Beurkundung der Annahme eines notariellen

    Folge der unterbliebenen Dokumentation einer (angeblich) erfolgten Belehrung der Klägerin über bestehende Wirksamkeitsbedenken in der Urkunde des Beklagten vom 15.12.2005 ist eine zugunsten der Klägerin greifende Beweislastumkehr mit der Konsequenz, dass der Beklagte nachzuweisen hat, dass und in welcher Form er den Geschäftsführer der Klägerin als deren bei der Beurkundung anwesenden Vertreter (s.o.; Sandkühler, aa0. § 14 Rn. 135 ) ordnungsgemäß belehrt hat ( Sandkühler aaO. § 19 Rn. 31 unter Hinweis auf BGH DNotZ 2006, 912 ff, 915; DNotZ 1990, 441 f, 442 ).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2012 - 4 U 129/11

    Im Zweifel ist bei einer ungesicherten Vorleistung von der

    30 Eine Verletzung dieser Belehrungspflicht ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Notar eine urkundsbeteiligte Partei nicht auf die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung hinweist (BGH, st. Rspr., vgl. Urteil vom 24.02.1976 - VI ZR 118/74; Urteil vom 06.10.1988 - IX ZR 142/87 Urteil vom 22.06.2006 - III ZR 259/05, DNotZ 2006, 912; Beschluss vom 30.03.2006 - III ZR 128/05, Beschluss vom 29.06.2006 - III ZR 277/05, jeweils im Einzelnen dargestellt bei Ganter DNotZ 2007, 251 ff).
  • OLG Köln, 14.06.2012 - 7 U 227/11

    Pflichten des Urkundsnotars bei ungesicherten Vorleistungen im Rahmen von

    Grundsätzlich ist daran festzuhalten, dass ungesicherte Vorleistungen nur im Rahmen von Austauschverträgen eine Belehrungspflicht des Notars auslösen können, also nur in solchen Verträgen, in denen Leistung und Gegenleistung unmittelbar miteinander verknüpft sind (vgl. BGH NJW 2006, 3065, 2066 zitiert nach Juris).

    Zu fragen ist danach, ob die Vorleistungspflicht für den Laien eindeutig erkennbar ist (vgl. BGH NJW 2006, Seite 3065 ff.).

  • OLG Hamm, 10.02.2010 - 11 U 5/09

    Pflichten eines Notars bei Beurkundung eines Testaments

    In einer solchen typischwerweise mit Beweisschwierigkeiten verbundenen Situation hält die Rechtsprechung dem Anspruchsteller die Erleichterung zugute, dass der Notar die behauptete Pflichtverletzung substanziiert bestreiten muss (BGH NJW 2006, S. 3065 (3067)).
  • KG, 07.03.2016 - Not 18/15

    Pflichtverletzung des Urkundsnotars: Besondere Belehrungspflicht bei Abschluss

    Die Belehrungspflicht trägt hierbei dem Umstand Rechnung, dass - etwa beim Grundstückserwerb - ein Leistungsaustausch Zug um Zug naturgemäß wegen des Erfordernisses der Eintragung im Grundbuch, deren Vollzug die Parteien nur beschränkt beeinflussen können, ausgeschlossen ist, so dass sich Vorleistungspflichten für die eine oder die andere Vertragsseite ergeben können, ohne dass dies jedenfalls für den Laien eindeutig erkennbar wird (BGH, DNotZ 2006, 912, 913).
  • OLG München, 17.06.2010 - 1 U 3256/09

    Amtshaftung des Notars: Auslegung einer Fälligkeitsklausel im

    62 Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass ein Notar bei einer ungesicherten Vorleistungspflicht, die Vertragsparteien über die Gefahren einer ungesicherten Vorleistung und die Möglichkeiten, Abhilfe zu schaffen, grundsätzlich aufzuklären hat (vgl. NJW 2006, 3065).
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