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   BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06   

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BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06 (https://dejure.org/2006,6887)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2006 - NotZ 13/06 (https://dejure.org/2006,6887)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 (https://dejure.org/2006,6887)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Auswahl der Bewerber für eine ausgeschriebene Notarstelle; Verhältnismäßigkeit einer festgesetzten örtlichen Wartezeit für die Notarsbestellung in Höhe einer dreijährigen anwaltlichen hauptberuflichen Tätigkeit ohne Unterbrechung; Möglichkeit und ...

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1; ; BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 27; ; BRAO § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3
    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2007, 75
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06
    a) Es ist schon fraglich, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO die Möglichkeit eröffnet, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit vollständig abzusehen (offen gelassen in Senatsbeschlüssen vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552; vom 24. November 1997 - NotZ 1/97 - BA S. 5), wie dies vom Antragsteller angestrebt wird.

    Anderenfalls wäre das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und das diesem innewohnende Element der Chancengleichheit aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554) verletzt.

    Auch unter diesem Gesichtspunkt muss die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber nicht erfüllenden Bewerbers aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO).

    e) Der Antragsteller vermag ferner den mit der örtlichen Wartezeit verfolgten Zweck auch nicht auf andere Weise zu erreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f.; vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - ZNotP 2000, 439, 440; vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - DNotZ 1997, 905, 906).

    Ein bisher anderweit zugelassene Rechtsanwalt muss mithin, wenn er sich nach Änderung der Zulassung im Bezirk des Amtsgerichts, in dem er nunmehr zugelassen ist, vorzeitig um eine Notariatsstelle bewirbt, aufgrund seiner dort ausgeübten Anwaltstätigkeit die wirtschaftlichen Grundlagen des angestrebten Notariats gelegt haben (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 556).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 3/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06
    Der Antragsteller macht dafür im Wesentlichen die Gründe geltend, auf die er sich auch in dem Verfahren NotZ 3/06 berufen hat, nämlich auf eine vor etwa 20 Jahren absolvierte Ausbildung zum Bezirksnotar, seine Promotion zu einem erbrechtlichen Thema und seine schwerpunktmäßige anwaltliche Tätigkeit im Erbrecht.

    Der Senat verweist dazu auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tage in der Sache NotZ 3/06 unter II. 1. bis 3., denen nichts hinzuzufügen ist.

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 38/96

    Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit für einen Bewerber um die

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06
    e) Der Antragsteller vermag ferner den mit der örtlichen Wartezeit verfolgten Zweck auch nicht auf andere Weise zu erreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f.; vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - ZNotP 2000, 439, 440; vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - DNotZ 1997, 905, 906).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06
    Das gilt auch für den Antragsteller, der insbesondere nicht geltend machen kann, aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. März 2002 (NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142) darauf vertraut zu haben, auf die Erfüllung der örtlichen Wartezeit komme es in seinem Fall nicht an.
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06
    Vor diesem Hintergrund erscheint der Standpunkt des Antragsgegners, den Antragsteller auf die Einhaltung der - vollständig fehlenden - Wartezeit zu verweisen, nicht als ein sinnloses Beharren auf Formalien (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 97, 900, 901 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00

    Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06
    e) Der Antragsteller vermag ferner den mit der örtlichen Wartezeit verfolgten Zweck auch nicht auf andere Weise zu erreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f.; vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - ZNotP 2000, 439, 440; vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - DNotZ 1997, 905, 906).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 1/97

    Antrag auf Bestellung zum Notar, welcher seine dreijährige Wartezeit im Rahmen

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06
    a) Es ist schon fraglich, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO die Möglichkeit eröffnet, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit vollständig abzusehen (offen gelassen in Senatsbeschlüssen vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552; vom 24. November 1997 - NotZ 1/97 - BA S. 5), wie dies vom Antragsteller angestrebt wird.
  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 6/18

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senat, Beschlüsse vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 Rn. 12; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969).

    Je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist, umso strikter sind die Ausnahmen zu handhaben (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann - unter Berücksichtigung der eigenständigen Bedeutung der örtlichen Wartezeit - ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Sachverhalts in der Bestenauslese liegen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 18; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 Rn. 8 f.; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 31; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 77; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969).

    Sie soll auch eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 16; vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76).

    Es dürfen auch diejenigen nicht benachteiligt werden, die trotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung für den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf absehen, dass die örtliche Wartezeit von ihnen noch nicht erfüllt ist (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76).

    Ein im Prinzip der Bestenauslese begründetes öffentliches Interesse, im Falle des Klägers von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ausnahmsweise abzusehen, besteht in Anbetracht der vom Kläger erzielten Prüfungsergebnisse nicht; auch Gerechtigkeitsgründe gebieten die Abkürzung der Regelwartezeit nicht, insbesondere handelt es sich bei der Verweisung des Klägers auf die Wartezeit nicht um ein sinnloses Beharren auf einer Formalie (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 15; zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 15/02, NJW-RR 2003, 642, 643).

    Zutreffend berücksichtigt das angefochtene Urteil ferner den Umstand, dass dem Kläger im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist noch ein ganz erheblicher Teil (rund zwei Drittel) der örtlichen Wartezeit fehlte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO a.F. wie z.B. die örtliche Wartezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.).

    Voraussetzung dafür ist die Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Verhältnissen, die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 555; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 13; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 34).

    Diese müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 13).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gebührenaufkommen als Rechtsanwalt, das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird, nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 555 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 14; Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 14/11 aaO).

  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im

    Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76, sowie vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2010, 232 ff.; vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6).
  • OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18

    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen

    Ausnahmen sind deshalb umso strikter zu handhaben, je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 8).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zwingendes Bedürfnis erforderlich, um von der Regelwartezeit Abstand nehmen zu können (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2012 - NotZ (Brfg.) 6/12, NJW-RR 2013, 695 ff., juris Rn. 17; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.).

    Zwar kann die Dauer der Tätigkeit in dem vom Bewerber in Aussicht genommenen Gerichtsbezirk in Ausnahmefällen kürzer sein, etwa wenn dem Bewerber nur noch wenige Monate fehlen und ein Bestehen auf die Einhaltung der vollen Wartezeit als unzumutbare Härte erschiene (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006, NotZ 13/06, juris Rn. 7).

    aaa) Nach der zutreffenden Berechnung der Beklagten fehlen noch zehn Monate an der Erfüllung der Wartezeit, so dass vorliegend kaum von einem kurzen Zeitraum gesprochen werden kann und das Bestehen auf der Erfüllung der Wartezeit nicht als unzumutbare Härte erscheint (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2006 - NotZ 13/06, juris Rn. 7).

  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO Rn. 3; vom 14. März 2016 aaO Rn. 11; vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12 aaO Rn. 17; vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 7/12, juris Rn. 12; vom 17. November 2008 aaO Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 und vom 3. Dezember 2001 aaO).

    Zudem muss den Zwecken der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, in jedem Fall genügt sein (Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO; vom 14. März 2016 aaO; vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12 aaO Rn. 19; vom 24. Juli 2006 aaO und vom 3. Dezember 2001 aaO).

    Je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist, umso strikter sind die Ausnahmen zu handhaben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. November 2018 aaO Rn. 5 und vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 13 ff.).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

    Sie soll eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage des Rechtsanwalts für die Führung eines Notariats vor Ort gewährleisten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 757 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552 f.).
  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

    Das Erfordernis der Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 BNotO) vorgelagert (Senatsurteil vom 5. März 2012 aaO, Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011 aaO; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 77 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969).

    Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob auf die Einhaltung der örtlichen Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gänzlich oder nur teilweise verzichtet werden kann (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968), ist nicht entscheidungserheblich.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO, S. 76 und vom 3. Dezember 2001 aaO, S. 969) sind der Landesjustizverwaltung bei Ausübung des von § 6 Abs. 2 BNotO a.F. eröffneten Ermessens, auf die Wahrung der darin bestimmten Wartezeiten zu verzichten, enge Grenzen gesetzt.

  • OLG Frankfurt, 15.09.2011 - 2 Not 4/11

    Berufsrecht: Keine Erfüllung der örtlichen Wartezeit für eine Notarstelle nach §

    Wenn die wirtschaftlichen Grundlagen des aufzubauenden Notariats in der Anwaltstätigkeit des Bewerbers liegen, ist es nicht zulässig, die laufenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen zu entnehmen, das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001, a.a.O., vom 24. Juli 2006, NotZ 13/06 = DNotZ 2007, 7522 und vom 22. März 2010, a.a.O.).

    Der Beklagte hat bei seiner Ermessenausübung nicht verkannt, dass ein Absehen der Einhaltung der örtlichen Wartezeit auf seltene Ausnahmefälle beschränkt ist und nur in Betracht kommt, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001, a.a.O.; vom 24. Juli 2006, a.a.O.; vom 17. November 2008, a.a.O.).

    Von daher muss die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001, a.a.O.; vom 24. Juli 2006, a.a.O).

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 14/11

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

    Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76, sowie vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2010, 232 ff. und vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris).

    e) Da der Kläger nach alledem die örtliche Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. nicht erfüllt und eine Ausnahme von diesem Regelerfordernis erkennbar nicht in Betracht kommt (dazu vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 352), ist dessen Bewerbung zu Recht nicht in das Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 BNotO einbezogen worden.

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Ersichtlich in Anlehnung an von ihm selbst zitierte, zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ergangene gefestigte Rechtsprechung (vgl. ferner z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 555; siehe auch - neuerdings - vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77) suchte er darzulegen, dass in seinem Fall die Zwecke der örtlichen Wartezeit - hinreichende Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und der erforderlichen wirtschaftlichen Grundlage für die Notariatspraxis - anderweitig sichergestellt seien (vgl. insbesondere II. Nr. 2 der vorgenannten Anlage).

    Die Gründe der Ermessensfindung, die gesetzliche Anordnung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der Bewerber, gelten für beide Wartezeiten gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 553 f; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 76 f).

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 10/09

    Bestellung zum Notar: Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers

  • OLG Frankfurt, 12.04.2012 - 1 Not 7/11

    Notarrecht: Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.

  • OLG Schleswig, 30.07.2009 - Not 1/09

    Örtliche Wartezeit des Notarbewerbers

  • BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 6/10

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Einhaltung der örtlichen Wartezeit

  • KG, 22.07.2020 - AR 15/19

    Erfüllung der Voraussetzungen für Notarbestellung

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ(Brfg) 4/10

    Örtliche Wartezeit als vorrangig zu beachtendes Kriterium vor der fachlichen

  • OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19

    Begriff der anwaltlichen Tätigkeit "in nicht unerheblichem Umfang" im Sinne von §

  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur örtlichen

  • OLG Köln, 14.05.2018 - 2 VA (Not) 2/18

    Nichtberücksichtigung eines Bewerbers um eine Notarstelle wegen Nichteinhaltung

  • OLG Köln, 25.06.2010 - 2 VA (Not) 2/10

    Erfüllung der örtlichen Wartezeit gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO als Kriterium für

  • OLG Köln, 04.12.2017 - VA (Not) 1/17
  • OLG Schleswig, 09.12.2020 - 9 Not 2/20

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit bei der Bestellung

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