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   OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10   

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https://dejure.org/2010,2560
OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10 (https://dejure.org/2010,2560)
OLG München, Entscheidung vom 22.02.2010 - 34 Wx 3/10 (https://dejure.org/2010,2560)
OLG München, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 34 Wx 3/10 (https://dejure.org/2010,2560)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 48 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 1018, 1093
    Zulässiger Inhalt von Benutzungsdienstbarkeiten

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Benutzungsdienstbarkeit: Nutzung von Zimmern bzw. Gebäudeteilen nach Belieben unter Ausschluss des Eigentümers

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1018; 1093
    Zum zulässigen Inhalt von Benutzungsdienstbarkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abgrenzung Wohnungsrecht - Grunddienstbarkeit für beantragte Eintragung der gegenseitigen Nutzung des jeweils anderen Gebäudeteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1018; BGB § 1093
    Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnrecht - Zulässiger Inhalt von Benutzungsdienstbarkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 48 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 1018, 1093
    Zulässiger Inhalt von Benutzungsdienstbarkeiten

Papierfundstellen

  • DNotZ 2010, 845
  • NZM 2010, 597
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Celle, 15.10.2004 - 4 W 190/04

    Zulässigkeit einer Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks "nach Belieben

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Eine solche Nutzung steht dabei als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444; BayObLG NotBZ 2003, 198/199; OLG Celle NJW-RR 2005, 102).

    14 a) Eine Grunddienstbarkeit, die das Recht einräumt, ein Grundstück oder auch nur einen Teil desselben, "beliebig zu benutzen", wäre deshalb nicht zulässig (KG DNotZ 1992, 673; BayObLGZ 1986, 54; BayObLG NotBZ 2003, 198; OLG Celle NJW-RR 2005, 102).

    Jedoch verlangt § 1018 BGB, und zwar auch bei einer Ausübungsbeschränkung auf Grundstücksteile (dazu OLG Celle NJW-RR 2005, 102), dass dem Berechtigten nicht sämtliche dem Eigentümer offenstehenden Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden dürfen, sondern nur einzelne davon (Demharter FGPrax 1995, 227/228).

  • BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 131/02

    Unzulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit - Nutzung für alle Zeit in beliebiger

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Eine solche Nutzung steht dabei als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444; BayObLG NotBZ 2003, 198/199; OLG Celle NJW-RR 2005, 102).

    14 a) Eine Grunddienstbarkeit, die das Recht einräumt, ein Grundstück oder auch nur einen Teil desselben, "beliebig zu benutzen", wäre deshalb nicht zulässig (KG DNotZ 1992, 673; BayObLGZ 1986, 54; BayObLG NotBZ 2003, 198; OLG Celle NJW-RR 2005, 102).

    17 Die Benutzung des Grundstücks oder auch einer Teilfläche "in einzelnen Beziehungen" (vgl. § 1018 BGB) steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444; BayObLG NotBZ 2003, 198/199).

  • BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 55/89

    Zur Ausgestaltung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Eine solche Nutzung steht dabei als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444; BayObLG NotBZ 2003, 198/199; OLG Celle NJW-RR 2005, 102).

    17 Die Benutzung des Grundstücks oder auch einer Teilfläche "in einzelnen Beziehungen" (vgl. § 1018 BGB) steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLGZ 1989, 442/444; BayObLG NotBZ 2003, 198/199).

  • KG, 02.06.1995 - 1 W 3954/93

    Wohnungsrecht am Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Nach dem Kammergericht kommt die Einräumung einer Dienstbarkeit "zu Wohnzwecken" an einem Wohnungseigentum hingegen nicht in Betracht, weil damit dem Berechtigten schon formal eine umfassende Befugnis zu allen denkbaren Nutzungen unter Ausschluss des Eigentümers eingeräumt werde (KG FGPrax 1995, 226 mit ablehnender Anm. Demharter).
  • OLG Hamm, 27.06.1986 - 15 W 10/86

    Bestimmtheit einer Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Erst dadurch wird die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken und übertragbaren Rechten gewährleistet; eine abstrakt zwar eindeutige und bestimmte, in ihrer konkreten Bedeutung aber nicht erfassbare Eintragung wäre insoweit weithin nutzlos (vgl. etwa OLG Hamm DNotZ 1986, 626 f. m.w.N.; OLG Brandenburg FGPrax 2009, 100).
  • BayObLG, 14.02.1991 - BReg. 2 Z 158/90

    Eintragungshindernisse beim Erbbaurecht

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Weil die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen nicht vorliegen, scheidet eine Zwischenverfügung aus (Hügel/Zeiser GBO § 18 Rn. 17); der Antrag muss sofort zurückgewiesen werden (Senat vom 5.2.2010, 34 Wx 116/09; BayObLGZ 1991, 97/102; Demharter GBO 27. Aufl. § 18 Rn. 6; § 77 Rn. 14).
  • OLG Koblenz, 08.03.2000 - 3 U 1295/99

    Wohnrecht oder Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Ein die Benutzung durch den Eigentümer ausschließendes Recht, das zum Wohnen, wenn auch mit gewissen - beruflichen oder gewerblichen - Nebenzwecken (vgl. Staudinger/Jörg Mayer § 1093 Rn. 30), befugt, kann in sachenrechtlich zulässiger Form nur als Wohnungsrecht begründet werden (RG HRR 29 Nr. 906; OLG Koblenz NJW 2000, 3791/3792).
  • BayObLG, 05.01.2005 - 2Z BR 185/04

    Zulässige Eintragung eines Kellerrechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Eine Nutzung in einzelnen Beziehungen liegt hingegen auch dann vor und die Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist demgemäß zulässig, wenn eine Anlage "als solche" oder ein Gebäude "als solches" Gegenstand der Nutzung ist (KG NJW 1972, 1128: Bau einer Netzstation; LG Passau Rpfleger 1972, 135; Straßennutzung; LG Bremen JurBüro 1970, 92: Nutzung von Erdgeschoßräumen als Ladenlokal; LG Regensburg Rpfleger 1987, 295 m. Anm. Dietzel: Bau und Benutzung einer Scheune; BayObLG MittBayNot 1985, 127: Benutzung einer Terrasse; BayObLG NJW-RR 2005, 604: Kellernutzungsrecht).
  • BGH, 28.02.1972 - III ZR 212/70

    Rechtsnatur und Kündbarkeit eines Belegarztvertrags - Voraussetzungen für das

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Eine Nutzung in einzelnen Beziehungen liegt hingegen auch dann vor und die Bestellung einer Grunddienstbarkeit ist demgemäß zulässig, wenn eine Anlage "als solche" oder ein Gebäude "als solches" Gegenstand der Nutzung ist (KG NJW 1972, 1128: Bau einer Netzstation; LG Passau Rpfleger 1972, 135; Straßennutzung; LG Bremen JurBüro 1970, 92: Nutzung von Erdgeschoßräumen als Ladenlokal; LG Regensburg Rpfleger 1987, 295 m. Anm. Dietzel: Bau und Benutzung einer Scheune; BayObLG MittBayNot 1985, 127: Benutzung einer Terrasse; BayObLG NJW-RR 2005, 604: Kellernutzungsrecht).
  • OLG Brandenburg, 04.02.2009 - 5 Wx 9/08

    Grundbuchsache: Hinreichende Bestimmtheit des Inhalts einer beschränkten

    Auszug aus OLG München, 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
    Erst dadurch wird die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken und übertragbaren Rechten gewährleistet; eine abstrakt zwar eindeutige und bestimmte, in ihrer konkreten Bedeutung aber nicht erfassbare Eintragung wäre insoweit weithin nutzlos (vgl. etwa OLG Hamm DNotZ 1986, 626 f. m.w.N.; OLG Brandenburg FGPrax 2009, 100).
  • KG, 16.04.1991 - 1 W 453/91

    Beschränkung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit betreffend die Benutzung des

  • LG Regensburg, 09.02.1987 - 5 T 34/87

    Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit

  • BayObLG, 03.11.1987 - BReg. 2 Z 132/86

    Kfz-Stellplatznutzungsrecht als Dienstbarkeit am Teileigentum

  • BayObLG, 13.03.1986 - BReg. 2 Z 7/86
  • OLG Saarbrücken, 09.07.1991 - 5 W 202/90
  • BayObLG, 10.05.1985 - BReg. 2 Z 69/84

    Terrassenalleinnutzungsrecht als zulässige Grunddienstbarkeit

  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 288/96

    Des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen

  • OLG Frankfurt, 26.07.2006 - 20 W 450/05

    Grundbuchverfahren: Berichtigungsanspruch auf Grund der Eintragung eines

  • OLG München, 05.02.2010 - 34 Wx 116/09

    Grundstückserwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Anforderungen an

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Ein nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BayObLGZ 1986, 54, 55; KG, aaO, OLG Celle, aaO; OLG München, DNotZ 2010, 845, 846; Demharter, MittBayNot 2010, 390, 391; Lemke, Festschrift Wenzel, S. 391, 398; Münch-Komm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 15).
  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    aa) Nach einer Ansicht kommt es nur darauf an, ob in der Eintragungsbewilligung, die der Grundbucheintragung zu Grunde liegt, eine umfassende Nutzungsmöglichkeit (ggf. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder eine bestimmte Nutzungsart bzw. konkret spezifizierte Nutzungsmöglichkeiten genannt sind (sog. formale Abgrenzung; vgl. OLG Köln, FGPrax 2012, 150, 152 f.; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 101; BeckOGK/Kazele, BGB [1.2.2020], § 1018 Rn. 74 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 15. Aufl., § 1018 Rn. 13; MüKoBGB/ Mohr, 8. Aufl., § 1018 Rn. 31; MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1030 Rn. 123; NK-BGB/Otto, 4. Aufl., § 1018 Rn. 67; Demharter, GBO, 31. Aufl., Anh. zu § 44 Rn. 16; Bauer/Schaub/Bayer/Lieder, GBO, 4. Aufl., AT C Rn. 280; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1130, 1362; Herrler, RNotZ 2016, 368, 371; Kanzleiter, DNotZ 2010, 845, 850 f.; Lemke, Festschrift für Joachim Wenzel, 2005, S. 391, 402; Schöner, DNotZ 1982, 416, 420 f.).

    Unzulässig ist eine formal zulässige Dienstbarkeit dann, wenn dem Eigentümer keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung oder allenfalls eine theoretische Restnutzungsmöglichkeit verbleibt (sog. abgestufte formelle und materielle Abgrenzung; vgl. OLG München, DNotZ 2010, 845, 848; Stürner, AcP 194 [1994], 265, 270 f.).

  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18

    Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung:

    (b) Nicht zulässig soll es demgegenüber nach verbreiteter Meinung sein, wenn dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks ohne weitere Einschränkung das Recht eingeräumt wird, bestimmte Räume oder Teile eines auf dem dienenden Grundstück vorhandenen Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (vgl. OLG München, MittBayNot 2010, 388, 389; Demharter, MittBayNot 2010, 388, 390; MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 30; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1018 Rn. 15; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 1130; so wohl auch BeckOKBGB/Wegmann, Stand: 1. Mai 2018, § 1018 Rn. 49; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1018 Rn. 67 mit Fn. 311).

    Sei der Rechtsinhaber aber zu jeder nur denkbaren Nutzungsform an den Räumlichkeiten berechtigt, fehle es an der für eine Grunddienstbarkeit erforderlichen Benutzung des Grundstücks "in einzelnen Beziehungen" i.S.d. § 1018 BGB (vgl. OLG München, MittBayNot 2010, 388, 389).

    Die Nutzung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils - beispielsweise eines Raums - ist deshalb schon als solche eine Nutzung des Grundstücks "in einzelnen Beziehungen", weil das Gebäude und die Lage des Raums die Art der Nutzung langfristig bestimmen (so auch Kanzleiter, DNotZ 2010, 845, 851).

  • OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15

    Zulässige Beschränkung einer Grunddienstbarkeit - Bestimmtheitsgrundsatz

    Daran ändert auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidungen des OLG München vom 22.2.2010 (34 Wx 03/10 - zit.n.Juris) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 28.2.1991 (BReg 2 Z 14/91 - zit.n.Juris -) nichts, die bei nicht vergleichbaren Sachverhalten lediglich anführen, grundsätzlich könne eine Dienstbarkeit auf Teile des Grundstücks beschränkt werden, dies erfordere jedoch eine den Grundsätzen der Bestimmtheit genügende Abgrenzung des Grundstücksteils.

    Dabei ist nicht nur die Bestellung eines schon seinem Wortlaut nach umfassenden Nutzungsrechts als Grunddienstbarkeit unzulässig, sondern auch die Einräumung eines Nutzungsrechts, das jede andere Benutzung des Grundstücks durch den Eigentümer praktisch ausschließt (OLG München, Beschluss vom 22.2.2010, 34 Wx 3/10, Rdn. 22, zit.n.Juris).

    Darin liegt auch der maßgebliche Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 22.2.2010 (34 Wx 3/10, zit.n.Juris).

  • OLG Düsseldorf, 18.09.2019 - 3 Wx 64/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Die bisherige Rechtsprechung und Teile der Literatur haben ein unspezifisches und damit umfassendes Nutzungsrecht nicht als zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit angesehen, weil es - unabhängig davon ob auf Gesamt- oder Teilfläche bezogen - keine Benutzung (nur) in einzelnen Beziehungen darstelle (OLG München, DNotZ 2010, 845 und BeckRS 2019, 14634; BGH DNotZ 2015, 113 ff. m.w.N.; BeckOK BGB/Wegmann/Reischl, 50. Edition, Stand: 01. Mai 2019, § 1018 Rn. 50; Palandt-Herrler, a.a.O., § 1018 Rn. 15; a.A.: Staudinger/Weber, a.a.O., § 1018 Rn. 103 zum Stichwort: sonstige Grundstücksbenutzungsrechte; Kanzleiter, Anmerkung zur Entscheidung des OLG München, DNotZ 2010, 849 ff.).

    Diese Sichtweise - die auch das Grundbuchamt im hiesigen Verfahren unter Verweis auf die Entscheidung des OLG München (DNotZ 2010, 845) eingenommen hat - hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Entscheidung, die eine Grunddienstbarkeit an einer baulichen Anlage betraf (DNotZ 2019, 41 ff.), als nicht überzeugend abgelehnt.

    Ferner ergeben sich auch unter den Gesichtspunkten des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots und des Publizitätserfordernisses des Grundbuchs (gestützt auf diese Erfordernisse hatte das OLG München (DNotZ 2010, 845) eine Grunddienstbarkeit an einem Zimmer als unzulässig bewertet) keine Bedenken an der Zulässigkeit der von den Beteiligten bewilligten Grunddienstbarkeiten.

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