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   OLG Köln, 04.07.2011 - II-21 UF 105/11   

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https://dejure.org/2011,12741
OLG Köln, 04.07.2011 - II-21 UF 105/11 (https://dejure.org/2011,12741)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2011 - II-21 UF 105/11 (https://dejure.org/2011,12741)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 2011 - II-21 UF 105/11 (https://dejure.org/2011,12741)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 47

    BGB §§ 1791 b Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1909 Abs. 1 Satz 1
    Ergänzungspflegerbestellung zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes bei der Erbausschlagung

  • openjur.de

    Ergänzungspflegschaft zur Entgegennahme der Zustellung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § § 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1,; 1791 b Abs. 1 S. 1
    Ergänzungspflegschaft zur Entgegennahme der Zustellung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1643 Abs. 2, 1791b Abs. 1 S. 1, 1796, 1909, 1915
    Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung bei Erbausschlagung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im Erbausschlagungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im Erbausschlagungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 24 (Entscheidungsbesprechung)

    Bekanntgabe des familiengerichtlichen Genehmigungsbeschlusses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2012, 219
  • FamRZ 2012, 579
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10

    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
    In der Rechtsprechung wird unter Berufung auf eine Entscheidung des BVerfG (BVerfG Beschluss v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 - in NJW 2000 S. 1709 - 1711) teilweise die Ansicht vertreten, ein allein sorgeberechtigter Elternteil könne das minderjährige Kind grundsätzlich in einem Erbausschlagungsverfahren nicht vertreten, weil wegen des erheblichen Gegensatzes zwischen den Kindesinteressen und den Interessen der Mutter die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig sei (KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010 - 17 UF 5/10 - in FamRZ 2010 S.1171- 1173).

    Soweit danach dem vertretenen Kind die Entscheidung nur bei Vollendung des 14. Lebensjahres und dem Vorliegen weiterer einschränkender Voraussetzungen bekannt zu geben ist (vgl. §§ 164 Satz 1, 60 FamFG), müsste in der Mehrzahl der Konstellationen die Bekanntgabe im Wege der Zustellung gem. §§ 41 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 FamFG, 170 Abs. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen, noch keine 14 Jahre alten Kindes - wie dies bei den Kindern E., B. und S. L. der Fall ist - erfolgen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010, Az. 17 UF 5/10 in juris Rn.14).

    Im Gegensatz zum Ergänzungspfleger, der das Kind gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB vertritt, ist der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern handelt vielmehr im eigenen Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen, so dass Zustellungen für das Kind an ihn nicht bewirkt werden können (KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010, Az. 17 UF 5/10 in juris Rn.17 m.w.N.; OLG Celle Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 in juris Rn. 17 m.w.N.; OLG Köln Beschluss v. 10.08.2010 - 4 UF 127/10 in FamRZ 2011 S.231).

    Das Kammergericht (KG Berlin, FamRZ 2010 S. 1171 ff) und das Oberlandesgericht Celle (Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 - in juris) gehen angesichts der zitierten Entscheidungen grundsätzlich von der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers aus, anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass eine Einzelfallentscheidung fordert (Brandenburg. OLG Beschluss v. 06.12.2010 - 9 UF 61/10 - in juris).

  • OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10

    Ergänzungspflegerbestellung für ein Kind: Interessengegensatz im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
    Die Entziehung der Vertretungsmacht komme nur in Betracht, wenn im Einzelfall - über eine allgemeine typische Risikolage hinaus - konkrete Hinweise auf einen Interessengegensatz zwischen Kindesmutter und Kind gegeben sind und wenn aufgrund konkreter Umstände nicht zu erwarten ist, dass die Kindesmutter unabhängig vom Ausgang des Genehmigungsverfahrens die Interessen des betroffenen Kindes wahrzunehmen bereit und in der Lage ist (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 06.12.2010 - 9 UF 61/10 - in juris).

    Das Kammergericht (KG Berlin, FamRZ 2010 S. 1171 ff) und das Oberlandesgericht Celle (Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 - in juris) gehen angesichts der zitierten Entscheidungen grundsätzlich von der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers aus, anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass eine Einzelfallentscheidung fordert (Brandenburg. OLG Beschluss v. 06.12.2010 - 9 UF 61/10 - in juris).

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11

    Grundsätzliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind für die

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
    Im Gegensatz zum Ergänzungspfleger, der das Kind gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB vertritt, ist der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern handelt vielmehr im eigenen Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen, so dass Zustellungen für das Kind an ihn nicht bewirkt werden können (KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010, Az. 17 UF 5/10 in juris Rn.17 m.w.N.; OLG Celle Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 in juris Rn. 17 m.w.N.; OLG Köln Beschluss v. 10.08.2010 - 4 UF 127/10 in FamRZ 2011 S.231).

    Das Kammergericht (KG Berlin, FamRZ 2010 S. 1171 ff) und das Oberlandesgericht Celle (Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 - in juris) gehen angesichts der zitierten Entscheidungen grundsätzlich von der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers aus, anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass eine Einzelfallentscheidung fordert (Brandenburg. OLG Beschluss v. 06.12.2010 - 9 UF 61/10 - in juris).

  • OLG Köln, 10.08.2010 - 4 UF 127/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausschlagung einer Erbschaft durch

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
    Im Gegensatz zum Ergänzungspfleger, der das Kind gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB vertritt, ist der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern handelt vielmehr im eigenen Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen, so dass Zustellungen für das Kind an ihn nicht bewirkt werden können (KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010, Az. 17 UF 5/10 in juris Rn.17 m.w.N.; OLG Celle Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 in juris Rn. 17 m.w.N.; OLG Köln Beschluss v. 10.08.2010 - 4 UF 127/10 in FamRZ 2011 S.231).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss - auch nicht aus der dort zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 10.08.2010, Az. 4 UF 127/10.

  • AG Köln, 07.04.2011 - 325 F 316/11

    Auswahl des Jugendamtes als Ergänzungspfleger in Ermangelung einer geeigneten

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
    Auf die als Beschwerde auszulegende sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 07.04.2011 - 325 F 316/11 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.05.2011 teilweise insoweit aufgehoben, als für das minderjährige Kind I. L., geb.

    Mit Beschluss vom 07.04.2011, Az. 325 F 316/11, ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Köln im vorliegenden Verfahren gem. § 1909 BGB bezüglich der vier Kinder eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung vom 17.02.2011 sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte des Kindes/der Kinder" an und bestellte das Jugendamt der Stadt Köln, den Beschwerdeführer, zum Ergänzungspfleger.

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
    In der Rechtsprechung wird unter Berufung auf eine Entscheidung des BVerfG (BVerfG Beschluss v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 - in NJW 2000 S. 1709 - 1711) teilweise die Ansicht vertreten, ein allein sorgeberechtigter Elternteil könne das minderjährige Kind grundsätzlich in einem Erbausschlagungsverfahren nicht vertreten, weil wegen des erheblichen Gegensatzes zwischen den Kindesinteressen und den Interessen der Mutter die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig sei (KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010 - 17 UF 5/10 - in FamRZ 2010 S.1171- 1173).
  • RG, 13.07.1911 - VI 463/10

    Schadensersatzklage aus § 717 Abs. 2 ZPO.

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
    Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet, und der als vorrangiger gesetzlicher Erbe in Betracht kommende Kindesvater, Herr C. T., hatte die Erbschaftausschlagung am 19.01.2011 in dem Nachlassverfahren vor dem Amtsgericht Siegburg, Az. 46 VI 463/2010, erklärt.
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    Mithin ist das als Amtsvormund am Umgangsverfahren beteiligte Jugendamt nach §§ 2 Abs. 2 FamGKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit (im Ergebnis ebenso OLG Bremen JAmt 2014, 39; OLG Köln FPR 2012, 398, 400; Finke FPR 2010, 331, 334).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12

    Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung

    a) Zum einen wird vertreten, dass dem Minderjährigen in solchen Fällen grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist (KG FamRZ 2010, 1171; OLG Köln DNotZ 2012, 219; Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 41 Rn. 11; Zorn Rpfleger 2009, 421, 431; differenzierend: Büte FuR 2011, 361, 362 [etwa bei Genehmigung eines vom gesetzlichen Vertreters zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags]; Kölmel MittBayNot 2012, 108, 109 f. [kein Vertretungsausschluss über § 1796 BGB, sondern über Verfahrensrecht]; Perlwitz/Weber FamRZ 2011, 1350, 1354 f. [Bestellung eines Verfahrensbeistands]).
  • OLG Brandenburg, 23.01.2012 - 10 UF 243/11

    Ergänzungspflegschaft: Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Genehmigung der

    Hiergegen findet die Beschwerde nach §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG statt, ohne dass eine Abhilfemöglichkeit des für die Ergänzungspflegerbestellung zuständigen Rechtspflegers möglich ist (§§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG) (vgl. hierzu z. B. BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - XII ZB 293/11, juris; OLG Köln, FamRZ 2012, 42; ZEV 2011, 595; OLG Celle, FamRZ 2011, 1304; KG, FamRZ 2010, 1998).

    Der Gesetzgeber wollte gewährleisten, dass der Rechtsinhaber selbst von der Entscheidung frühzeitig Kenntnis erlangt, so dass er selbst fristgerecht Rechtsmittel einlegen sowie einen etwaigen Rechtsmittelverzicht zügig widerrufen kann (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 2012, 42; ZEV 2011, 595; OLG Celle, FamRZ 2011, 1304; KG, FamRZ 2010, 1171 und 1998).

    Insoweit ist der gesetzliche Vertreter des Kindes verhindert, für dieses zu handeln (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 2012, 42; ZEV 2011, 595; OLG Celle, FamRZ 2011, 1304; KG, FamRZ 2010, 1171 und 1998).

    Auch kann das rechtliche Gehör des durch die Entscheidung in seinen Rechten betroffenen Kindes unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens im Regelfall nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll, da nicht zu erwarten sei, dass der Elternteil den seinem Antrag entsprechenden Beschluss noch einmal unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls prüft (vgl. OLG Köln, ZEV 2011, 595).

    Damit bliebe dem vertretenen Kind bei einer Zustellung des Beschlusses über die Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter der Rechtsweg gegen diese Entscheidung faktisch versperrt, so dass das von § 41 Abs. 3 FamFG verfolgte Ziel, das vertretene Kind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen, nicht erreicht wird (vgl. OLG Köln, ZEV 2011, 595).

    Danach kann auch das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist (vgl. OLG Köln, ZEV 2011, 595.; KG, FamRZ 2010, 1171 und 1998).

  • OLG Zweibrücken, 14.06.2012 - 6 UF 148/11

    Sorgerechtsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Denn insoweit erscheint eine Vertretungsbefugnis durch ihren Vater zweifelhaft (vgl. dazu etwa KG Berlin FamRZ 2010, 1171; OLG Köln ZEV 2011, 595 sowie Beschluss vom 22. August 2011, 4 U 139/11, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2017 - 7 UF 64/17

    Voraussetzungen für teilweise Entziehung der elterlichen Sorge (hier:

    Hierfür genügt nicht ein abstrakter oder typischer Interessengegensatz oder die bloße Möglichkeit eines Interessenwiderstreits; es muss vielmehr konkret festgestellt werden, dass die sorgeberechtigten Eltern aufgrund des erheblichen Interessengegensatzes nicht in der Lage sind, dennoch im Interesse des Kindes zu handeln (OLG Köln, FamRZ 2012, 579, 581, juris Rdn. 20).
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