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   BGH, 29.05.1980 - IVa ZR 26/80   

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https://dejure.org/1980,5563
BGH, 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 (https://dejure.org/1980,5563)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 (https://dejure.org/1980,5563)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80 (https://dejure.org/1980,5563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der unzulässigen Bezugnahme von außerhalb des Testaments liegenden Umständen für die Auslegung - Voraussetzungen der wirksamen Zuwendung durch ein Vermächtnis - Formerfordernisse von Testament und Vermächtnissen - Heranziehung eines alten Testamentes zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 831
  • DNotZ 1980, 761
  • Rpfleger 1980, 337
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.1965 - III ZR 47/64

    Auslegung und Ergänzung eines Testaments durch Verwertung von außerhalb der

    Auszug aus BGH, 29.05.1980 - IVa ZR 26/80
    Wenn das Berufungsgericht aber unter diesen Umständen zur Klarstellung dessen, was der Erblasser mit seiner testamentarischen Erklärung meinte und dem Kläger und seiner Schwester zuwenden wollte, auf das vom Erblasser sogar ausdrücklich in Bezug genommene notarielle Testament vom 28. Januar 1965 zurückgriff, dann ist das nicht nur nicht zu beanstanden, sondern war gem. §§ 133, 2084 BGB sogar geboten (vgl. IM § 133 BGB (B) Nr. 1; BGH NJW 1966, 201 f; RG WarnRspr 1917 Nr. 59; 1938 Nr. 51; BayObLG 1932, 114, 118; 1979, 215, 218; Johannsen WM 1972, 62; 1977, 270, 273).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt, sondern auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzieht und sich auch ihrer zur Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers bedient (Senatsurteil vom 29.5.1980 - IVa ZR 26/80 - LM BGB § 2247 Nr. 6 Bl. 2 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20

    Nachlasssache: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament

    Hingegen kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen (sog. "testamentum mysticum"; vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80, Rpfleger 1980, 337 [juris Rn. 17 f.]; RG WarnRspr 1917 Nr. 59; WarnRspr 1915 Nr. 210; OLG Köln FamRZ 2015, 1529 unter II 1 [juris Rn. 42]; OLG Zweibrücken NJW-RR 1989, 1413 [juris Rn. 5]; BayObLG …
  • KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16

    Erbscheinssache: Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes

    Aufgabe der Testamentsauslegung ist es, den unter Umständen verborgenen Sinn der testamentarischen Verfügung zu ermitteln, und zwar auch unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde (BGH, Urteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 - Rpfleger 1980, 337, Rdnr. 20 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2002 - 15 W 164/02 - NJW 2003, 2391, Rdnr. 18 nach juris).

    Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Aufgabe des Tatrichters (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 14 nach juris), also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde (OLG Hamm - 15 W 164/02 - a. a. O., Rdnr. 17 nach juris).

    Anders ist es allerdings, wenn sich das fehlende Element im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 17 nach juris zur Auslegung betreffend den vermachten Gegenstand).

    Dafür wiederum ist erforderlich, dass das formwirksame Testament selbst einen gewissen Anhalt für die nähere Bestimmbarkeit dieses Elements enthält (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 19 nach juris).

    Bietet das Testament hiernach eine Grundlage für die Auslegung, und sei sie auch noch so gering, dann kann dem Ergebnis der gebotenen Auslegung nicht Formnichtigkeit entgegengehalten werden (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 20 nach juris; OLG Köln - 2Wx 249/14 - a. a. O., Rdnr. 42 nach juris).

  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Dieser Formvorschrift wird, wie auch sonst (vgl. Senatsurteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 = LM BGB § 2247 Nr. 6 Bl. 2), nicht schon dadurch Genüge getan, daß der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist.

    An die Einhaltung der Testamentsform im Bereich von § 2336 Abs. 2 BGB geringere Anforderungen zu stellen als etwa bei der Erbeinsetzung (BGHZ 80, 242 [BGH 09.04.1981 - IVa ZB 4/80] und 246) oder bei der Bestimmung des Gegenstandes, den der Erblasser einem anderen durch Vermächtnis zuwendet (§§ 1939, 2065 Abs. 2 BGB; vgl. Senatsurteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 = LM BGB § 2247 Nr. 6), ist entgegen der Auffassung von F. (Privatgutachten vom 18. März 1982 in der vorliegenden Sache S. 6) nicht gerechtfertigt.

  • OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14

    Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der

    In einem eigenhändigen Testament kann nicht auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug genommen werden (BGH Rpfleger 1980, 337; BayObLGZ 1979, 215, 218; BayObLG NJW-RR 1990, 1482 jeweils m.w.N.; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2247 Rn. 71 ff.; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2247 Rn. 8), da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann (BayObLG NJW-RR 1990, 1481, 1482; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1352, 1353 jeweils m.w.N.).

    Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt (Palandt/Weidlich, a.a.O.; Staudinger/Baumann, a.a.O., BGH Rpfleger 1980, 337; OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 900; OLG Hamm FamRZ 2006, 1484; OLG München FamRZ 2009, 372).

  • KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16

    Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben"

    Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 - Rpfleger 1980, 337, Rdnr. 14 nach juris), also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde (OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2002 - 15 W 164/02 - NJW 2003, 2391, Rdnr. 17 nach juris).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 109, 111) daran festgehalten, daß der wirkliche Wille des Erblassers nur Berücksichtigung finden könne, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (vgl. außer den vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen BGHZ 26, 204, 210 und ständig; zuletzt Urteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80 = LM BGB § 2247 Nr. 6).
  • BGH, 15.06.2010 - IV ZR 21/09

    Streit um die Erbenstellung: Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterlassene

    Vielmehr ist es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80- Rpfleger 1980, 337 unter 2 b bb; Urteil vom 25. Oktober 1965 - III ZR 47/64 - NJW 1966, 201 unter I).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2020 - 20 W 79/19

    Zur Formwirksamkeit des testamentum mysticum

    Diesem Erfordernis kann nicht lediglich durch Bezugnahme auf eine andere, der Testamentsform nicht entsprechende Urkunde Genüge getan werden, damit ist die vorgeschriebene Form nicht eingehalten (BGH Rpfleger 1980, 337).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 20 W 9/20

    Wirkungen der Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung

    Dies ist - worauf auch die Beschwerde zutreffend abstellt - aber eine Frage des nach Aufhebung des in Bezug genommen Testaments verbliebenen formgültig erklärten Inhalts des verweisenden Testaments und im Wege der Auslegung nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1980, Az. IVa ZR 26/80, zitiert nach juris Tz. 20).
  • OLG Hamburg, 18.03.2015 - 2 W 5/15

    Testamentsauslegung: Bezugnahme auf ein formunwirksames maschinenschriftliches

  • OLG Hamm, 03.11.1999 - 15 W 289/99

    Zulässige Bezugnahme in einem privatschriftlichen Testament

  • OLG Frankfurt, 19.07.1999 - 20 W 75/99

    Anforderungen an die Eigenhändigkeit eines Testaments

  • OLG Nürnberg, 19.07.2023 - 15 Wx 988/23

    Wirksamkeit der testamentarischen Einsetzung des Berufsbetreuers zum Alleinerben

  • OLG Frankfurt, 06.08.2001 - 20 W 483/00

    Eigenhändiges Testament - Bezugnahme auf einseitig unterschriebenes

  • OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 85/02

    Erbrecht; Ehegattentestament; Handschriftliches Testament; Einsetzung von

  • BayObLG, 06.07.1990 - BReg. 1a Z 30/90

    Anfechtung eines Beschlusses durch den ein Erbscheinantrag abgelehnt wird;

  • OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88

    Unrichtigkeit eines erteilten Erbscheins ; Möglichkeit der Bezugnahme auf eine

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