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   BayObLG, 23.07.1993 - 1Z BR 26/93   

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BayObLG, 23.07.1993 - 1Z BR 26/93 (https://dejure.org/1993,3390)
BayObLG, Entscheidung vom 23.07.1993 - 1Z BR 26/93 (https://dejure.org/1993,3390)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juli 1993 - 1Z BR 26/93 (https://dejure.org/1993,3390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zum Erben durch formwirksames Testament; Auslegung des formwirksamen gemeinschaftlichen Testaments als sog. Berliner Testament (§ 2269 Abs. 1 BGB); Wechselbezüglichkeit i. S. v. § 2270 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1994, 791
  • FamRZ 1994, 191
  • Rpfleger 1994, 338
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 12.09.2017 - 10 U 75/16

    Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige

    Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der Testamente ergeben (vgl. JurisPK/Reymann, 8. Aufl., § 2270 BGB Rn. 13; BayObLG,, FamRZ 1994, 191 - juris Rn.20; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 - juris Rn.21).
  • OLG Nürnberg, 30.09.2009 - 14 U 2056/08

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei getrennten am selben Tag

    In einem solchen Fall hat das Bayerische Oberste Landesgericht angenommen, der gemeinsame Wille zu letztwilligen Verfügungen werde aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung beider Verfügungen hinreichend deutlich (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 392, 393), zumal dort die Eheleute diese Verfügungen bereits zwei Tage später durch eine gemeinsame Schlusserbeneinsetzung ergänzt haben (BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 18, zitiert nach juris).

    Ob der Wille der gemeinschaftlich testierenden Ehegatten dahin geht, verschiedene Verfügungen als Einheit gelten zu lassen, ist Auslegungsfrage (BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 19).

    Die Rechtsprechung, die eine räumliche Trennung bei einem späteren Nachtrag, also einer späteren Ergänzung nicht als gemeinschaftsschädlich ansieht (BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 18), kann insoweit nicht zugunsten des Beklagten herangezogen werden.

    Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 22 m. w. N.; BayObLG FamRZ 2001, 1734, Tz. 45).

    Dabei muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes gewürdigt werden einschließlich der Nebenumstände, und zwar auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 22 m. w. N.).

    Vielmehr spricht der Umstand, dass der Schlusserbe ein Verwandter der Erblasserin, nicht aber des Ehemanns war, nach der Lebenserfahrung gegen einen Bindungswillen (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 25; FamRZ 2001, 1734 Tz. 49).

    Eine solche kann nämlich wiederum ein Anhaltspunkt für eine Wechselbezüglichkeit zwischen dem Ehemann der Erblasserin und dem Beklagten sein (BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 24 f.).

    e) Der Umstand, dass die Erblasserin selbst der Auffassung war, die Verfügung zugunsten des Beklagten sei für sie nicht bindend, bestätigt diese Auslegung, wenngleich er letztlich nur ein schwaches Indiz darstellt (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 26).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2016 - 21 W 152/15

    Zu den Anforderungen an ein im Sinne von § 2271 Abs. 2 BGB bestehendes

    aaa) Ob der Begriff der nahestehenden Person in § 2270 Abs. 2 BGB erfüllt wird, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 1Z BR 26/93, Juris Rn 30; KG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 1 W 6261/91, Juris Rn 10).
  • OLG Nürnberg, 06.06.2013 - 15 W 764/13

    Gemeinschaftliches Testament: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber

    Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 1994, 191 Rn. 22 nach juris m.w.N.; 2001, 1734, Rn. 45 nach juris).

    Dabei muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes gewürdigt werden einschließlich der Nebenumstände, und zwar auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BayObLG FamRZ 1994, 191 Rn. 22 nach juris m.w.N.).

  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 15 W 188/05

    Anfechtbarkeit der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Einer dahingehenden Entscheidung stehen jedoch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des 1. Zivilsenats des BayObLG vom 16.03.1995 - 1Z BR 82/94 - (veröffentlicht u.a. in NJW-RR 1995, 904) und vom 28.04.1998 - 1Z BR 26/93 - (veröffentlicht u.a. in FGPrax 1998, 146) entgegen.
  • OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Sollte uns etwas

    Es ist anerkannt, daß Eheleute, die ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet haben, dieses Testament durch ein späteres gemeinschaftliches eigenhändiges Testament abändern und insbesondere in der Weise ergänzen können, daß sich die neuen Verfügungen mit den bisherigen, weiter bestehenbleibenden als ein einziges gemeinschaftliches Testament darstellen (BayObLG Rpfleger 1980, 283; BayObLG FamRZ 1994, 191 = DNotZ 1994, 791 mit Anm. Musielak; Palandt/Edenhofer aaO § 2270 Rn. 4).

    Wird aber eine Person als Schlußerbe eingesetzt, die mit einem der testierenden Ehegatten verwandt ist, so spricht dieser Umstand nach der Lebenserfahrung, die bei der Auslegung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wechselbezüglichkeit zu berücksichtigen ist (BayObLG Rpfleger 1985, 445 und FamRZ 1994, 191/192 = aaO), und in § 2270 Abs. 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat, für eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung.

    Diese Auslegungsregel ist auch anzuwenden, wenn die in Frage stehenden Verfügungen nicht gleichzeitig getroffen worden sind, jedoch wie hier auf Grund des festgestellten Willens der verfügenden Ehegatten als Einheit im Sinne eines gemeinschaflichen Testaments anzusehen sind ( OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285/1286; BayObLG FamRZ 1994, 191/193 = aaO).

  • OLG Schleswig, 28.05.2018 - 3 Wx 70/17

    Gemeinschaftliches Testament; einheitliche Urkunde

    Setzen sich Ehegatten in zwar räumlich voneinander getrennten, aber auf demselben Papierbogen niedergelegten letztwilligen Verfügungen gegenseitig zu Erben ein, so wird aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung der Verfügungen hinreichend deutlich, dass sie gemeinsam testieren wollen (BayObLG DNotZ 1994, 791, 792 mit zustimmender Anm. Musielak S. 794; BayObLG FamRZ 1986, 392, 393; Palandt/Weidlich, Vor §§ 2265 ff Rn. 7; Reimann u. a./J. Mayer, Vor §§ 2265 ff Rn. 8).
  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    Es muß vielmehr dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselbezüglichkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlußerben zu ergänzen (BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]), was insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang der in verschiedenen Testamenten enthaltenen Verfügungen naheliegt, zumal wenn das spätere Testament auch inhaltlich Bezug nimmt auf das frühere (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 191 [192]) und die beiden Testamente zusammen verwahrt werden (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 [1286]).
  • OLG Zweibrücken, 21.08.2000 - 3 W 144/00

    Begriff des gemeinschaftlichen Testaments

    Schließlich stellt die Tatsache, dass die Verfügungen auf denselben Tag datiert sind, ein weiteres Indiz für den gemeinsamen Willen der Eheleute dar (vgl. hierzu auch BayObLG FamRZ 1994, 191 [192]; BayObLG FamRZ 1986, 392 [393]; MüchKomm., BGB 3. Aufl. vor § 2265 Rdnr. 11, § 2267 Rdnr. 20).
  • OLG Köln, 24.04.1995 - 2 Wx 4/95

    Testamentarische Regelung für den Fall, daß beide Eheleute sterben

    aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß Verfügungen von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament nach § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich sind, wenn - was bei Zweifeln durch Auslegung zu ermitteln ist - anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, daß die Verfügungen nach dem Willen der Eheleute so eng miteinander verbunden sind, daß sie nach dem beiderseitigen Willen miteinander stehen und fallen sollen (Senat, FamRZ 1993, 1371, 1372; BayObLG FamRZ 1985, 1287, 1288; 1994, 191, 192; 1995, 251, 252; KG OLGZ 1993, 398, 400).
  • BayObLG, 02.02.1996 - 1Z BR 146/95

    Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Verfügung des überlebenden

  • BayObLG, 13.06.1996 - 1Z BR 132/95

    Auslegung mehrerer nacheinander errichteter gemeinschaftlicher Testamente

  • BayObLG, 25.02.1994 - 1Z BR 110/93

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Errichtung eines

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