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   OLG Hamm, 12.01.1976 - 15 W 211/75   

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OLG Hamm, 12.01.1976 - 15 W 211/75 (https://dejure.org/1976,10033)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.1976 - 15 W 211/75 (https://dejure.org/1976,10033)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 1976 - 15 W 211/75 (https://dejure.org/1976,10033)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 323
  • DNotZ 1976, 534
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Teilweise wird das einschränkend nur für den Fall angenommen, dass dem Erbbaurechtsberechtigten vertraglich auferlegt worden ist, dem Erwerber des Erbbaurechts die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses weiterzugeben (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1976, 260, 261; OLG Oldenburg, Rpfleger 1985, 203; MüKoBGB/Heinemann, 7. Aufl., ErbbauRG § 7 Rn. 10; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 7 ErbbauRG Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2015 - 3 Wx 151/14

    Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Erteilung

    Der Grundstückseigentümer ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, solange nicht sichergestellt ist, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernimmt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2010, 319 ff. sowie DNotZ 1976, 534 ff.; OLG Oldenburg Rpfl 1985, 203; OLG Celle Rpfl 1993, 270; differenzierend Maaß in BeckOK § 7 ErbbauRG, Rn. 7. Vgl. zum Meinungsstand auch Senat FGPrax 2013, 246, Rn. 22).
  • OLG Hamm, 03.11.2005 - 15 W 337/05

    Rechtsstellung des Grundstückseigentümers bei Veräußerung des Erbbaurechts

    3 Z 113/86|BGH; 12.11.1986; V ZR 273/84|BGH; 10.07.1986; III ZR 44/85">NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat, OLGZ 1976, 260, NJW-RR 1993, 1106 sowie NJWE-MietR 1996, 58).
  • OLG Hamm, 24.07.2013 - 15 W 199/12

    Gerichtliche ersetzung der Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Veräußerung

    In diesem Zusammenhang ist einhellig anerkannt, dass das als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dessen Veräußerung nicht dazu dient, etwaigen Ansprüchen des Grundstückseigentümers aus dem beiderseitigen Rechtsverhältnis, mögen sie begründet sein oder nicht, Nachdruck zu verleihen (BayObLG, NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat OLGZ 1976, 260 = RPfleger 1976, 131 sowie NJW-RR 1993, 1106).

    Er darf deshalb die Zustimmung verweigern, solange nicht sichergestellt ist, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernimmt (OLG Celle DNotZ 1984, 387; Senat DNotZ 1976, 534; von Oefele/Winkler, a.a.O., Rdnr. 4.201).

  • OLG Frankfurt, 28.08.1978 - 20 W 615/78

    Eintragung eines Erbbaurechts in ein Grundbuch; Anhebung eines Erbbauzinses;

    Von einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung dieses Zwecks könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Erbbaurecht oder die einzelnen Wohnungserbbaurechte zu Spekulationszwecken ausgenützt würden (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1958, 1098 [OLG Stuttgart 30.01.1958 - 8 W 351/57] ; OLG Hamm DNotZ 1976, 534, 536; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 7 ErbbauVO Anm. 1 a; Staudinger/Ring, BGB, 11. Aufl., §§ 5-7 ErbbauVO Randnote 11).

    Richtig ist allerdings, daß zu den Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung der Beteiligten zu 1) zur Veräußerung des den Beteiligten zu 2) und 3) gehörenden Wohnungserbbaurechts gerichtlich ersetzt werden kann, auch die gehört, daß die Beteiligten zu 2) und 3) alle Verpflichtungen, die/sie durch den notariellen Vertrag vom 20.12.1968 gegenüber der Beteiligten zu 1) übernommen haben, durch Vertrag an die Erwerb er des Wohnungserbbaurechts weitergeben (vgl. dazu auch OLG Hamm, DNotZ 1976, 534).

    Indessen wirkt eine derartige schuldrechtliche Vereinbarung den Rechtsnachfolgern gegenüber nur, wenn diese durch Vertrag in die von ihrem Rechtsvorgänger übernommenen Verpflichtungen eintreten (vgl. BGH, WM 1964, 561 und WM 1976 1034 = DB 1976, 2011; OLG Hamm MDR 1974, 931 [OLG Hamm 20.12.1973 - 5 U 57/73] und DNotZ 1976, 534, 535; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 9 ErbbauVO Anm. 1 b bb).

    Daß die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts nicht von der Vereinbarung zusätzlicher Verpflichtungen des Erbbauberechtigten abhängig gemacht werden kann, haben die Vorinstanzen mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, ausgeführt (vgl. auch OLG Hamm DNotZ 1976, 534, 536; BayObLG, Rechtspfleger 1974, 357; Soergel/Baur, a.a.O., § 7 ErbbauVO Randnote 3).

  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Gegenüber der ergänzenden Vertragsauslegung entfällt ohne weiteres auch das - unter Berufung auf OLG Hamm, DNotZ 1976, 534, 537 geltend gemachte - Bedenken der Revision, eine Äquivalenzstörung könne nur zu einer gerichtlich durchsetzbaren Erhöhung des Erbbauzinses, nicht aber zu einem Anspruch auf Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel führen.
  • OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09

    Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts aus wichtigem Grund

    In diesem Zusammenhang ist einhellig anerkannt, dass das als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dessen Veräußerung nicht dazu dient, etwaigen Ansprüchen des Grundstückseigentümers aus dem beiderseitigen Rechtsverhältnis, mögen sie begründet sein oder nicht, Nachdruck zu verleihen (BayObLG, NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat OLGZ 1976, 260 = RPfleger 1976, 131 sowie NJW-RR 1993, 1106).

    Er darf deshalb die Zustimmung verweigern, solange nicht sichergestellt ist, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernimmt (OLG Celle DNotZ 1984, 387; Senat DNotZ 1976, 534; von Oefele/Winkler, a.a.O., Rdnr. 4.201).

  • OLG Hamm, 27.05.1993 - 15 W 27/93

    Wirksamkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an einem kirchlichen Grundstück

    zu 2), mögen sie begründet sein oder nicht, Nachdruck zu verleihen (BayObLG NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 24 ; Senat OLGZ 1976, 260 = Rpfleger 1976, 131 = DNotZ 1976, 534 ; von Oefele/Winkler, a.a.O., Kapitel 4, Rd.-Nr. 194).
  • BGH, 25.09.1981 - V ZR 244/80

    Erlöschen des Erbbauzinses bei Zwangsversteigerung

    Gem. § 5 I ErbbauVO kann als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf (vgl. hierzu auch OLG Hamm, DNotZ 1976, 534).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 3 Wx 85/12

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung eines Erbbaurechts nach Erlöschen der

    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, die Rechtsposition des Grundstückseigentümers könne dadurch nachteilig betroffen werden, dass der Erbbaurechtswerber nicht in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbaurechtsinhabers, insbesondere zu einer Entrichtung des Erbbauzinses und einer Verpflichtung zur Anpassung des Erbbauzinses an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse, eintrete; der Eigentümer dürfe deshalb die Zustimmung verweigern, solange nicht sichergestellt sei, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernehme (OLG Hamm FGPrax 2010, S. 319 ff. sowie DNotZ 1976, S. 534 ff.; OLG Oldenburg Rpfleger 1985, S. 203; OLG Celle Rpfleger 1983, S. 270).
  • BayObLG, 05.05.1982 - BReg. 2 Z 22/82

    Zum Grundsatz der Erstrangigkeit des Erbbaurechts

  • LG Memmingen, 18.03.1982 - 4 T 291/82

    Zur Zulässigkeit der Verweigerung der Zustimmungzur Veräußerung eines

  • KG, 21.02.1984 - 1 W 5129/83

    Ersetzung der Veräußerungszustimmung des Grundstückseigentümers bei

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