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   OLG Koblenz, 03.03.1998 - 3 U 563/97   

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OLG Koblenz, 03.03.1998 - 3 U 563/97 (https://dejure.org/1998,8971)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.03.1998 - 3 U 563/97 (https://dejure.org/1998,8971)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. März 1998 - 3 U 563/97 (https://dejure.org/1998,8971)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Beseitigung einer im Bereich eines Grunddienstbarkeitsweges errichteten Absperrung; Anspruch auf Unterlassen der Beeinträchtigung eines Grunddienstbarkeitsweges; Voraussetzungen für das Erlöschen einer Wegdienstbarkeit; Erlöschen einer Wegdienstbarkeit durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1999, 511
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Koblenz, 18.04.2019 - 1 U 207/18

    Umfang des aus einem als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wegerecht berechtigten

    Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus der Pflicht zur schonenden Ausübung des Dienstbarkeitsrecht nach § 1020 BGB entnehmen (in Anknüpfung an OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 - 19 W 59/10 - zitiert nach juris Rn. 5 unter Bezugnahme u. a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 - 3 U 563/97 - NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89 - NJW-RR 1991, 785 ff., zitiert nach juris OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763 , zitiert nach juris Rn. 26 ff. ) .

    Eine Absperrung eines Grundstücks durch Tore könne angemessen sein (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 - 19 W 59/10 - zitiert nach juris Rn. 5 unter Bezugnahme u. a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 - 3 U 563/97 - NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89 - NJW-RR 1991, 785 ff., zitiert nach juris OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763 , zitiert nach juris Rn. 26 ff. ).

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    1. Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts

    Eine nachträgliche Einengung des Umfangs der Ausübung der Dienstbarkeit infolge einer tatsächlichen Veränderung auf dem belasteten Grundstück darf nur dann bejaht werden, wenn sie für den Belasteten Bedürfnis ist, für den Berechtigten aber keine oder nur eine geringe Unbequemlichkeit oder Erschwerung verursacht (BGH, Urteil vom 25. Februar 1959 - V ZR 176/57, MDR 1959, 476; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511; OLG Frankfurt, MDR 2011, 420).
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 171/07

    Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung eines die Ausübung

    Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass dann, wenn bereits jeder brauchbare Weg, der zu einem Grundstück führt, für dessen Zweck vorteilhaft ist (vgl. RGZ 169, 180, 183; OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512), von einem Wegfall des Vorteils nicht gesprochen werden kann, wenn das Grundstück nur über das Wegerecht mit einer öffentlichen Straße verbunden ist und bei einem Wegfall der Grunddienstbarkeit ein sog. gefangenes Grundstück entstünde.
  • OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 19 W 59/10

    Grunddienstbarkeit: Erschwernis bei der Ausübung eines Geh- und Fahrrechtes durch

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 S. 1 BGB) gewissen Erschwernisse bei deren Ausübung hinnehmen muss, soweit berechtigte Interessen des Verpflichtenden dies als angemessen erscheinen lassen (BGH DNotZ 1959, 240, 241; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785, 786, Erman/Grziwotz, 12. Aufl., BGB § 1020, Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB § 1020, Rn. 4, 5).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2002 - 4 U 20/02

    Errichtung eines Zaunes mit abschliessbaren Toren ist mit Wegerecht vereinbar

    Die Grunddienstbarkeit ist deswegen nicht erloschen, denn die Ausübung des Wegerechts ist weder in Folge einer Veränderung eines der betroffenen Grundstücke dauernd ausgeschlossen, noch ist der Vorteil für das herrschende Grundstück in Folge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig weggefallen (vgl. OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 112; Münchener Kommentar, § 1018 Rdnr. 53; Palandt, § 1018 Rdnr. 35).

    Nach dieser Vorschrift ist der Berechtigte verpflichtet, in Ausübung seines Rechts das "Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen (vgl. OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785, 787).

  • OLG München, 08.08.2012 - 20 U 4182/11

    Grunddienstbarkeit: Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrtrechtes durch die

    In der Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 S. 1 BGB) gewisse Erschwernisse bei deren Ausübung hinnehmen muss, allerdings nur, soweit berechtigte Interessen des Verpflichteten dies als angemessen erscheinen lassen (BGH DNotZ 1959, 240, 241; BayObLGZ 23, 115, 120; OLG Frankfurt vom 22.11.2010 - 19 W 59/10; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785, 786).
  • OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 5 U 142/08

    Absicherung eines Wegerechts durch eine Grunddienstbarkeit: Anforderung an einen

    Die Feuerwehrzufahrt lässt den Vorteil des durch die Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Kläger gesicherten Weges für das Parkplatzgrundstück jedoch nicht entfallen, da jeder irgend brauchbare Weg, der zu einem Grundstück führt, für dessen Zweck vorteilhaft ist, auch wenn daneben noch andere Wege bestehen (OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512) .
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 Wx 84/18

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung auf Beibringung einer vom Antragsteller im

    Entscheidend ist vielmehr eine konkrete Einzelfallbetrachtung sowohl der Lage der Grundstücke zueinander als auch des Inhaltes der Grunddienstbarkeit: die Grundstücke müssen sich in einer solchen räumlichen Beziehung zueinander befinden, dass nach ihrer Lage das eine Grundstück dem anderen Grundstück den Nutzen gewähren kann, der sich aus der Art der Dienstbarkeit und der Art der Benutzung ergibt (vgl. grundlegend BGH BeckRS 1966, 31174015; beck-online, Großkommentar BGB-Alexander, Stand: 01. Januar 2018, § 1019, Rn. 44 bis 46; Palandt-Herrler, aaO., § 1019 Rn. 1 und 2; jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; s. auch OLG München, NJW-RR 2011, 97 f., RNotZ 2012, 121 ff. und FGPrax 2015, 61; OLG Koblenz DNotZ 1999, 511 ff.).
  • VG Aachen, 08.11.2005 - 9 L 506/05

    Behördliche Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans ; Ausübung der zu

    Sie vermag indes auch nicht von einem Erlöschen der Dienstbarkeit wegen einer dauernd unmöglichen Ausübung, vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 70/73 -, NJW 2003, 3769, oder deren Rechtsmissbräuchlichkeit wegen veränderter Umstände und daraus folgenden erheblichen Nachteilen für das dienende Grundstück, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 3. März 1998 - 3 U 563/97 -, juris, auszugehen.
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