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   KG, 18.09.2001 - 1 W 185/01   

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https://dejure.org/2001,7555
KG, 18.09.2001 - 1 W 185/01 (https://dejure.org/2001,7555)
KG, Entscheidung vom 18.09.2001 - 1 W 185/01 (https://dejure.org/2001,7555)
KG, Entscheidung vom 18. September 2001 - 1 W 185/01 (https://dejure.org/2001,7555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 54c; BNotO § 15
    Widerruflichkeit der Auszahlungsanweisungen mehrerer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundstückkaufvertrag; Weisungen an den Notar; Hinterlegung von Geld; Mehrere Verkäufer; Auszahlungsanweisung

  • Judicialis

    BNotO § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 15
    Widerruflichkeit der Auszahlungsanweisungen mehrerer Verkäufer eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2001, 865
  • FGPrax 2002, 38
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85

    Einseitiger Widerruf einer übereinstimmenden Hinterlegungsanweisung

    Auszug aus KG, 18.09.2001 - 1 W 185/01
    Enthält ein Grundstückskaufvertrag Weisungen der mehreren Verkäufer an den Notar betreffend die Auszahlung des zu hinterlegenden Kaufpreises im Verhältnis der Verkäufer untereinander, so sind diese Weisungen jedenfalls dann seitens einzelner Verkäufer widerruflich, wenn sie nicht ausdrücklich als unwiderruflich ausgestaltet sind (Abgrenzung zu Senat OLGZ 1987, 273).

    Der Senat hat in seinem vom Landgericht angeführten Beschluss vom 12. Mai 1992 - 1 W 7271/89 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DNotZ 1960, 265) die Auffassung vertreten, dass übereinstimmende Weisungen betreffend die Auszahlung des vom Notar verwahrten Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag zwar im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als unwiderruflich grundsätzlich nicht einseitig widerruflich sind (vgl. dazu Senat OLGZ 1987, 273/275), nicht aber im Verhältnis der Verkäufer untereinander (ebenso später Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 21. September 1999 - 1 W 2680/99).

    Die Unwiderruflichkeit solcher Weisungen im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer folgt daraus, dass die Auszahlungsanweisung von den gegenläufige Sicherungsinteressen verfolgenden Vertragsparteien gemeinsam erteilt wird und ohne eine Bindung des Notars der Sicherungszweck der Weisung nicht erreicht werden könnte, mit der Einschaltung des Notars im Ergebnis eine von Einflussnahmen des Käufers unabhängige, der Zug-um-Zug-Abwicklung vergleichbare Vertragsabwicklung ohne risikobehaftete Vorleistung des Verkäufers zu erreichen (Senat OLGZ 1987, 273/275).

  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 41/99

    Auslegung einer Hinterlegungsanweisung durch den Notar

    Auszug aus KG, 18.09.2001 - 1 W 185/01
    Insbesondere haben in Fällen der vorliegenden Art weder der Notar noch die Instanzen des Beschwerdeverfahrens nach § 15 BNotO zu prüfen und zu entscheiden, ob der von einem Teil der Verkäufer erklärte Widerruf der ursprünglichen Auszahlungsanweisung nach materiellem Recht begründet ist Die vom Beteiligten zu 1. angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2000 (veröffentlicht in NJW 2000, 1644) befasst sich nach dem mitgeteilten Inhalt lediglich mit der Maßgeblichkeit übereinstimmender Auszahlungsanweisungen im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer des Grundstückskaufvertrages und ist deshalb hier nicht einschlägig.
  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
    Auszug aus KG, 18.09.2001 - 1 W 185/01
    Der Senat hat in seinem vom Landgericht angeführten Beschluss vom 12. Mai 1992 - 1 W 7271/89 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DNotZ 1960, 265) die Auffassung vertreten, dass übereinstimmende Weisungen betreffend die Auszahlung des vom Notar verwahrten Kaufpreises aus einem Grundstückskaufvertrag zwar im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als unwiderruflich grundsätzlich nicht einseitig widerruflich sind (vgl. dazu Senat OLGZ 1987, 273/275), nicht aber im Verhältnis der Verkäufer untereinander (ebenso später Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 21. September 1999 - 1 W 2680/99).
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