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   OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3271
OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02 (https://dejure.org/2003,3271)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.10.2003 - 15 W 372/02 (https://dejure.org/2003,3271)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - 15 W 372/02 (https://dejure.org/2003,3271)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspüche aus Wohnungseigentum; Unterlassen der Nutzung von Wohnungseigentum; Beschwerdeberechtigung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Beeinträchtigung von Wohneigentum durch des Betrieb einer Zahnarztpraxis; Gebrauch der im Sondereigentum oder Teileigentum ...

  • Judicialis

    WEG § 15 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 3
    Nutzung von Büroräumen als Zahnarztpraxis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teileigentum "Büro" darf für Zahnarztpraxis genutzt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG §§ 15 Abs. 1 und 3
    Teileigentumseinheit "Büro" darf auch für Zahnarztpraxis genutzt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2004, 389
  • ZMR 2005, 219
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93

    Kann Eigentumswohnung als Architekturbüro genutzt werden?

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02
    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141, WuM 1991, 707; DWE 1994, 153).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.1995 - 3 Wx 259/95

    Zweckbestimmung "Büroräume" - Kinderarztpraxis

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02
    Bezogen auf den vorliegenden Fall ist auch ohne nähere Begründung nachvollziehbar, dass die Frage der Mehrbeeinträchtigung nicht darauf reduziert werden kann, ob eine Arztpraxis generell mehr stört als ein Büro, sondern durchaus davon abhängig ist, welche Art von Arztpraxis in den Räumlichkeiten unterhalten wird und welchen Zuschnitt die Arztpraxis aufweist, insbesondere, ob sie als Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis und als Bestellpraxis betrieben wird (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 16).
  • OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87

    Nutzung eines "Ladens" als Spielsalon

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02
    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141, WuM 1991, 707; DWE 1994, 153).
  • OLG Hamm, 07.04.1994 - 15 W 26/94

    Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer die Erstveräußerung durch den teilenden

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02
    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits wiederholt angeschlossen (OLGZ 1994, 515, 519 = NJW-RR 1994, 975, 977).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02
    Diese Auslegung hat allein nach dem objektiven Sinn zu erfolgen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung aus dem Wortlaut der Teilungserklärung ergibt (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3714).
  • OLG Stuttgart, 04.11.1986 - 8 W 357/86

    Teileigentum; Grundbuch; Eigentum; Zweck; Zweckbestimmung; Auslegung; Baupläne;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02
    Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von der im Verfahren mehrfach zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart NJW 1987, S. 385 ab, so dass aus Sicht des Senats keine Veranlassung zur Vorlage der Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof bestand.
  • OLG Saarbrücken, 03.02.2006 - 5 W 115/05

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss; Boarding-Haus-Nutzung; Nutzung zu

    Bei einem in der Teilungserklärung beschriebenen Raumeigentum entspricht es der nächstliegenden Bedeutung der Grundbucheintragung, dass damit eine Zweckbestimmung getroffen ist, auf die sich der einzelne Erwerber verlassen kann, jedenfalls insoweit, als keine Nutzung zulässig ist, die mehr als eine Nutzung als Wohnung stört (BayObLG NJW-RR 1991, 849; OLG Hamm DNotZ 2004, 389; Pick in Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9.Aufl., § 15 Rn. 16).

    Jedoch bedarf es dort, wo es um die Frage der Kompetenz zu einem generalisierenden Beschluss geht, einer typisierenden Betrachtungsweise (BayObLG FGPrax 2005, 11; OLG Hamm DNotZ 2004, 389).

  • LG München I, 26.01.2015 - 1 S 9962/14

    Zulässigkeit der Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw.

    Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Zuschnitt der Praxis - insbesondere, ob diese als Einzel- oder Gemeinschaftspraxis und als Bestellpraxis betrieben wird, den Umfang des Patientenverkehrs, auf die Sprechstundenzeiten und die jeweiligen örtlichen Verhältnisse (so ausdrücklich OLG Hamm, ZMR 2005, 219 OLG Frankfurt, NZM 2006, 144).
  • OLG Saarbrücken, 03.02.2006 - 5 W 125/05

    Hotelzimmer ist keine Wohnnutzung

    Bei einem in der Teilungserklärung beschriebenen Raumeigentum entspricht es der nächstliegenden Bedeutung der Grundbucheintragung, dass damit eine Zweckbestimmung getroffen ist, auf die sich der einzelne Erwerber verlassen kann, jedenfalls insoweit, als keine Nutzung zulässig ist, die mehr als eine Nutzung als Wohnung stört (BayObLG NJW-RR 1991, 849; OLG Hamm DNotZ 2004, 389; Pick in Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9.Aufl., § 15 Rn. 16 und 30).

    Wegen der typisierenden Betrachtungsweise (BayObLG FGPrax 2005, 11; OLG Hamm DNotZ 2004, 389) kommt es auch nicht darauf an, ob es im Einzelfall Probleme mit den Benutzern der Wohnung Nr. 21 gegeben hat, die die Wohnung über das Hotel bezogen haben.

  • LG Bochum, 16.07.2018 - 1 O 318/17

    Zweckwidrige Nutzung des Wohnungseigentums

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (OLG Hamm, BeckRS 2003, 30331486).
  • AG Hamburg, 11.05.2020 - 11 C 328/19

    WEG: Antrag auf Beseitigung baulicher Maßnahme von Miteigentümer

    TE zulässige Nutzungsform (OLG Hamm, ZMR 2005, 219; OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 39; Bärmann-Suilmann, 14.Aufl.WEG, § 15 Rn.12, 43 m.w.N.).
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