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   BGH, 21.04.1971 - IV ZB 4/71   

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https://dejure.org/1971,4139
BGH, 21.04.1971 - IV ZB 4/71 (https://dejure.org/1971,4139)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1971 - IV ZB 4/71 (https://dejure.org/1971,4139)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 (https://dejure.org/1971,4139)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen - Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses - Im ersten Rechtszug anhängige Unterhaltsprozesse nichtehelicher Kinder ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 566
  • FamRZ 1971, 369
  • DRiZ 1971, 207
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 145/71

    Antrag auf Feststellung der Abstammung - Antrag auf Leistung eines bestimmten

    Wenn das Amtsgericht in einem Urteil zugleich dem Antrag auf Feststellung der Abstammung und auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entsprochen hat, ist das Oberlandesgericht als Berufungsgericht für die Entscheidung über beide Anträge zuständig (Ergänzung zu dem Senatsbeschluß vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 - FamRZ 1971, 369 = LM NEhelG Nr. 1).

    Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 = FamRZ 1971, 369 = LM NEhelG Nr. 1 das Oberlandesgericht zuständig.

    Das Berufungsgericht irrt mit seiner Annahme, der erkennende Senat habe in seinem Beschluß vom 21. April 1971 - IV ZB 4/71 = FamRZ 71, 369 etwas Gegenteiliges ausgesprochen.

  • BGH, 08.10.1971 - I ARZ 202/71

    Bestimmung des zuständigen (Berufungs-)Gerichts - Klage auf Leistung von

    Das Landgericht Essen hat in seinem Beschluß vom 9. Juli 1971 - 10 S 138/71 - die Auffassung vertreten, die mit dem Kindschaftsprozeß gemäß § 643 ZPO verbundene Klage auf Leistung des Regelunterhalts sei als ein bloßes Annex Bestandteil des einheitlichen Kindschaftsprozesses (BGH DRiZ 1971, S. 207) und insgesamt auch nach dessen besonderer Verfahrensart zu behandeln, wozu auch der vom gewöhnlichen Unterhaltsprozeß abweichende Berufungsrechtszug zum Oberlandesgericht gehöre.

    Der gemäß § 640 c ZPO zulässigerweise mit einer Kindschaftssache i.S.d. § 640 Abs. 11 Ziff. 1 ZPO verbundene Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des (unbezifferten) Regelunterhalts nach § 643 Abs. 1 ZPO und die darüber ergehende Entscheidung sind Teil des Kindschaftsprozesses (BGH IM GVG § 23 a Nr. 1 und NEhelG Nr. 1 = DRiZ 71, 207 = MDR 71, 566 = FamRZ 71, 369 (mit zust. Anm. Bürkle) = Warn 71, 273).

  • BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist -

    Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21. April 1971, IV ZB 4/71 = LM NEhelG Nr. 1 und dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1973, IV ZR 145/71 = NJW 1973, 849 das Oberlandesgericht zuständig.
  • BGH, 20.10.1971 - IV ZB 64/71

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen

    Die strittige Frage ist erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1971, IV ZB 4/71 = FamRZ 1971, 369, geklärt worden.
  • BGH, 04.07.1973 - IV ZR 187/72

    Feststellung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes - Zahlung eines

    Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, in dem zusammen über den Antrag auf Feststellung der Abstammung und den auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags entschieden worden ist, ist nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 21.4.1971, IV ZB 4/71 = LM NEhelG Nr. 1 = FamRZ 1971, 369 das Oberlandesgericht zuständig.
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