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   BGH, 13.07.1972 - 4 StR 250/72   

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https://dejure.org/1972,5458
BGH, 13.07.1972 - 4 StR 250/72 (https://dejure.org/1972,5458)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1972 - 4 StR 250/72 (https://dejure.org/1972,5458)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1972 - 4 StR 250/72 (https://dejure.org/1972,5458)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung - Verwertung eines Scheckheftes - Rechtlich fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges

Papierfundstellen

  • DRiZ 1973, 24
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 13.07.1972 - 4 StR 250/72
    Dabei muß das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Einzelakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Ausführung in Betracht kommen (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 73 Anm. 7; neuere Entscheidungen bei Dallinger, MDR 1972, 196; vgl. auch BGHSt 23, 33).
  • BGH, 18.11.1971 - 4 StR 435/71

    Zweimalige Verurteilung des Täter wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer

    Auszug aus BGH, 13.07.1972 - 4 StR 250/72
    Ist in einem künftigen Strafverfahren gegen ihn die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht zu ziehen, so würde eine "frühere" Verurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr die formalen Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 und 2 StGB erfüllen, während mehrere Einzelstrafen von je weniger als einem Jahr diesen Voraussetzungen auch dann nicht genügen würden, wenn sie wegen sogenannter Symptomtaten verhängt sind und wenn aus ihnen eine Gesamtstrafe von einem Jahr oder mehr gebildet ist (BGHSt 24, 243 = NJV 1972, 296; Urteil vom 18. Mai 1972, 4 StR 11/72, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 11/72

    Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches

    Auszug aus BGH, 13.07.1972 - 4 StR 250/72
    Ist in einem künftigen Strafverfahren gegen ihn die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht zu ziehen, so würde eine "frühere" Verurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr die formalen Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 und 2 StGB erfüllen, während mehrere Einzelstrafen von je weniger als einem Jahr diesen Voraussetzungen auch dann nicht genügen würden, wenn sie wegen sogenannter Symptomtaten verhängt sind und wenn aus ihnen eine Gesamtstrafe von einem Jahr oder mehr gebildet ist (BGHSt 24, 243 = NJV 1972, 296; Urteil vom 18. Mai 1972, 4 StR 11/72, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.05.1983 - 4 StR 121/83

    Tankstelle - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, bei Bedienung einer

    In dem allgemeinen Entschluß, diese in betrügerischer Weise zu verwerten, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Gesamtvorsatz gesehen werden (vgl. BGH DRiZ 1973, 24).
  • BGH, 24.02.1976 - 1 StR 806/75

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht (vgl. BGH DRiZ 1973, 24; BGH, Urteil vom 4. Februar 1975 - 1 StR 698/74).
  • BGH, 04.02.1975 - 1 StR 698/74

    Strafbarkeit wegen Brandstiftung und fortgesetztem gemeinschaftlichem Diebstahl -

    Auch im Hinblick auf § 42 e StGB a.F. (= § 66 StGB n.F.) kann im vorliegenden Fall eine Beschwer ausgeschlossen werden; die Anordnung einer Sicherungsverwahrung in einem künftigen Strafverfahren ist nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BGH DRiZ 1973, 24).
  • BGH, 07.08.1973 - 1 StR 173/73

    Vorliegen eines Gesamtvorsatzes zur Annahme eines fortgesetzten Betrugs - Betrug

    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung anstelle mehrerer Einzeltaten beschwert in diesem Falle den Angeklagten jedoch nicht, da nur eine Strafe von 8 Monaten ausgesprochen ist (BGH, DRiZ 1973, 24).
  • BGH, 30.01.1973 - 4 StR 554/72

    Abwesenheit des Angeklagten - Beeinträchtigung der Verteidigerrechte - Mehrmalige

    Hiernach muß der Gesamtvorsatz so beschaffen sein, daß er spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilakts der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und Art der Ausführung umfaßt (BGH, zuletzt in DRiZ 1973, 24).
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