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   BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86   

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BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86 (https://dejure.org/1986,1671)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86 (https://dejure.org/1986,1671)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1986 - RiZ(R) 1/86 (https://dejure.org/1986,1671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 Abs. 3
    Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes - Unabhängigkeit

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 319
  • DRiZ 1987, 57
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.01.1978 - RiZ(R) 6/77

    Nichterledigung überjähriger Sachen eines Richters - Dienstvergehen eines

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Die Dienstaufsicht darf sich auch in laufenden Sachen darüber vergewissern, daß prozeßordnungsgemäß verfahren wird und keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse auftreten (vgl. auch BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ (R) 6/77 - DRiZ 1978, 1985 f.: Berichtspflicht für überjährige Zivilprozesse).

    Wie das Dienstgericht des Bundes schon früher ausgesprochen hat, ist der Dienstvorgesetzte kein "Dritter" im Sinne des Akteneinsichtsrechts (BGH DRiZ 1978, 185, 186).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 90, 41, 45).

    Solchen Rechtsfehlern ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 233 ff.) im richterdienstlichen Verfahren nicht nachzugehen.

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 90, 41, 45).

    Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn für die Dienstaufsicht im richterlichen Arbeitsbereich keinerlei Raum wäre (BGHZ 42, 163, 169 f.).

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Der Zulässigkeit einer Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes steht auch nicht entgegen, daß § 26 Abs. 2 DRiG als Mittel der Dienstaufsicht über Richter keine weitergehenden Maßnahmen als Vorhalt und Ermahnung zuläßt (vgl. insoweit BGHZ 47, 275, 284 f.; 51, 280, 285 f.; 90, 34, 39).

    Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 90, 41, 45).

  • BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70

    Anordnung der Maßnahme einer Geschäftsrevision - Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Wie das Dienstgericht des Bundes schon früher ausgesprochen hat, sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion befugt, sich durch - routinemäßige oder aus besonderem Anlaß erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (s. BGHZ 85, 145, 156; BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70 - DRiZ 1971, 317, 318).

    Die Geschäftsprüfung ist im Vergleich zu Vorhalt und Ermahnung ein milderes und jene Maßnahmen ggf. erst vorbereitendes Mittel der Dienstaufsicht (vgl. BGH DRiZ 1971, 317, 319).

  • BGH, 06.12.1968 - RiZ(R) 8/68

    Richterliche Unabhängigkeit bei Amtshilfe

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Insofern unterscheidet sich der Fall von dem in BGHZ 51, 193 entschiedenen.
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine schriftliche

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Der Zulässigkeit einer Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes steht auch nicht entgegen, daß § 26 Abs. 2 DRiG als Mittel der Dienstaufsicht über Richter keine weitergehenden Maßnahmen als Vorhalt und Ermahnung zuläßt (vgl. insoweit BGHZ 47, 275, 284 f.; 51, 280, 285 f.; 90, 34, 39).
  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Der Zulässigkeit einer Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes steht auch nicht entgegen, daß § 26 Abs. 2 DRiG als Mittel der Dienstaufsicht über Richter keine weitergehenden Maßnahmen als Vorhalt und Ermahnung zuläßt (vgl. insoweit BGHZ 47, 275, 284 f.; 51, 280, 285 f.; 90, 34, 39).
  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Wie das Dienstgericht des Bundes schon früher ausgesprochen hat, sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion befugt, sich durch - routinemäßige oder aus besonderem Anlaß erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (s. BGHZ 85, 145, 156; BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70 - DRiZ 1971, 317, 318).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
    Solchen Rechtsfehlern ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 233 ff.) im richterdienstlichen Verfahren nicht nachzugehen.
  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 1/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Meldung der überjährigen

    Ebenso wie die Geschäftsprüfung (Nachschau) als solche sind auch die zu ihrer Abwicklung ergehenden Anordnungen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG (BGH, Urt. v. 19.9.1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57).

    Der Dienstgerichtshof hat sich insoweit zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gestützt, wonach die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluß der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt sind, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlaß erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.6.1971 RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urt. v. 27.1.1978 RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGHZ 85, 145, 156; BGH, Urt. v. 19.9.1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urt. v. 18.8.1987 RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418 f).

    Anders als die Revision meint, steht der Zulässigkeit einer Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes nicht entgegen, daß § 26 Abs. 2 DRiG als Mittel der Dienstaufsicht keine weitergehenden Maßnahmen als Vorhalt und Ermahnung zuläßt (vgl. BGH DRiZ 1987, 57 m.w.N.).

    Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH DRiZ 1987, 57, 58 m.w.N.).

  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 04.12.2012 - RDG 7/12

    Richterliche Dienstaufsicht: Zulässigkeit von Dienstprüfungen gegenüber einem

    Vielmehr sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG auch nur mittelbare Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit (zuletzt BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 20.01.2011 - RiZ (R) 1/10, Juris; Dienstgericht für Richter Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012 - RDG 2/12), etwa die zur Abwicklung der Geschäftsprüfung ergehenden einzelnen Anordnungen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19.09.1986 - RiZ (R) 1/86).
  • DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 3/13

    Richterdienstrecht: Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung hinsichtlich

    Macht der Dienstvorgesetzte von dieser Beobachtungsfunktion durch die Durchführung einer routinemäßigen oder aus besonderem Anlass erfolgenden Geschäftsprüfung Gebrauch, ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen, so stellt dies keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 21.10.1982, RIZ (R) 6/81, juris Rn. 117; vom 18.08.1987 - RiZ (R) 2/87, juris Rn. 14; vom 19.09.1986, RiZ (R) 1/86, juris Rn. 7; vom 14.09.1990, RIZ (R) 1/90, juris Rn. 19).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
    Auch sind sie etwa berechtigt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81 -, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90 -, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 - 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 - RiZ (R) 5/03 -, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 - DGH 3/13 -, Rn. 80 - 82, juris).

    Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86 -, juris, m.w.N.).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
    Auch sind sie etwa berechtigt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81 -, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90 -, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 - 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 - RiZ (R) 5/03 -, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 - DGH 3/13 -, Rn. 80 - 82, juris).

    Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86 -, juris, m.w.N.).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
    Auch sind sie etwa berechtigt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81 -, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90 -, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 - 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 - RiZ (R) 5/03 -, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 - DGH 3/13 -, Rn. 80 - 82, juris).

    Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86 -, juris, m.w.N.).

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87

    Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen

    Sie darf sich auch in laufenden Sachen darüber vergewissern, daß prozeßordnungsgemäß verfahren wird und seine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse auftreten (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86 - DRiZ 1987, 57 ), und gegebenenfalls auch einen Einzelfall zum Anlaß nehmen, dem Richter die ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten (vgl. BGHZ 51, 280, 286).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 11/13
    Auch sind sie etwa berechtigt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81 -, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90 -, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 - 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 - RiZ (R) 5/03 -, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 - DGH 3/13 -, Rn. 80 - 82, juris).

    Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86 -, juris, m.w.N.).

  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 4/03

    Zulässigkeit von Vorhalten in Bezug auf einzelne Verfahren

    Die Dienstaufsicht darf sich auch in laufenden Verfahren darüber vergewissern, daß keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse auftreten (BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86, DRiZ 1987, 57), und ggf. auch einen Einzelfall zum Anlaß nehmen, dem Richter die ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 1969 - RiZ(R) 6/68, BGHZ 51, 280, 286).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 9/15
    Auch sind sie etwa berechtigt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81 -, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90 -, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 - 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 - RiZ (R) 5/03 -, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 - DGH 3/13 -, Rn. 80 - 82, juris).

    Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86 -, juris, m.w.N.).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 6/16
  • BGH, 18.08.1987 - RiZ(R) 2/87

    Ankündigung der routinemäßigen Geschäftsprüfung

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.09.2020 - DG 6/19
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 8/17
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 1/18
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 9/18
  • DG des Landes Brandenburg, 08.07.2022 - DG 3/18
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 3/18
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