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   BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90   

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BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90 (https://dejure.org/1991,2148)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90 (https://dejure.org/1991,2148)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1991 - RiZ(R) 5/90 (https://dejure.org/1991,2148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unabhängigkeit - Richterliche Unabhängigkeit - Dienstliche Beurteilung - Oberlandesgericht - Senatsvorsitzender - Entscheidungsentwürfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 25, § 26 Abs. 3
    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 46
  • MDR 1991, 808
  • DRiZ 1992, 24
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    Eine kritische Bewertung des Richters durch die Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn der Richter dadurch veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne die Kritik zu treffen (BGHZ 90, 41, 43 f).

    Ferner hat der Senat die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (BGH, Urt. v. 31.1.1984 - RiZ (R) 1/83, DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; ebenso die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (BGH, Urt. v. 30.3.1987 - RiZ (R) 5/86, DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442 f).

    Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 90, 41, 45; BGH NJW 1988, 419, 420).

    Derartige Formulierungen, in Richterbeurteilungen nicht ungewöhnlich, sind unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BGHZ 90, 41, 44 f), es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit einer für sich gesehen bereits unangebrachten anderen Formulierung gebraucht, wie zum Beispiel "betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich... " (vgl. BGH DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442, 2443).

    In dieser Hinsicht ist die Nachprüfung den Verwaltungsgerichten vorbehalten (BGHZ 90, 41, 48).

    Die Einwendungen der Revision, die Beurteilung leide an formellen Mängeln und sei der Sache nach unrichtig, sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. BGHZ 90, 41, 48).

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    Dies schließt ein, daß die Dienstaufsicht auch nicht versuchen darf, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, Urt. v. 16.9.1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

    Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 90, 41, 45; BGH NJW 1988, 419, 420).

  • BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 5/86

    Zulässigkeit von Bemerkungen in einer richterlichen Beurteilung

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    Ferner hat der Senat die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (BGH, Urt. v. 31.1.1984 - RiZ (R) 1/83, DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; ebenso die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (BGH, Urt. v. 30.3.1987 - RiZ (R) 5/86, DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442 f).

    Derartige Formulierungen, in Richterbeurteilungen nicht ungewöhnlich, sind unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BGHZ 90, 41, 44 f), es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit einer für sich gesehen bereits unangebrachten anderen Formulierung gebraucht, wie zum Beispiel "betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich... " (vgl. BGH DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442, 2443).

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    Erfolgt sie - wie hier - aus Anlaß der Erprobung bei einem Oberlandesgericht, so dient sie der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der Auswahl von Bewerbern für ein richterliches Beförderungsamt (vgl. BVerwGE 21, 127, 129) [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62].

    Soll sie als Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Entscheidung über die Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes (vgl. BVerwGE 21, 127, 129) [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] einen Sinn haben, so muß sie sich auch, wo dies geboten ist, kritisch zu den spezifisch richterlichen Fähigkeiten äußern.

  • BGH, 03.10.1977 - RiZ(R) 1/77

    Vergleich von Erledigungszahlen in einer dienstlichen Beurteilung

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    So hat das Dienstgericht des Bundes zum Beispiel ausgesprochen, daß der Versuch eines Dienstvorgesetzten, den Richter zu veranlassen, vermehrt oder verstärkt eine bestimmte Form der Prozeßerledigung anzustreben, mit der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren wäre (BGHZ 69, 309, 313).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83

    Dienstliche Beurteilung - Mündliche Verhandlung - Richterliche Unabhängigkeit

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    Ferner hat der Senat die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (BGH, Urt. v. 31.1.1984 - RiZ (R) 1/83, DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; ebenso die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (BGH, Urt. v. 30.3.1987 - RiZ (R) 5/86, DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442 f).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 34.79

    Pflicht des Dienstherrn zur Wiederherstellung vernichteter Bestandteile der Akte

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    Die Frage der rechtlichen Natur solcher Beurteilungsentwürfe und der Zulässigkeit ihrer Verwertung in dienstlichen Beurteilungen (vgl. dazu BVerwGE 33, 183, 188; 62, 135, 142) ist der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte vorbehalten.
  • BVerwG, 10.09.1968 - I WB 19.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    Die Frage der rechtlichen Natur solcher Beurteilungsentwürfe und der Zulässigkeit ihrer Verwertung in dienstlichen Beurteilungen (vgl. dazu BVerwGE 33, 183, 188; 62, 135, 142) ist der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte vorbehalten.
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 4/76

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter - Verletzung der

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, daß zwar einerseits durch Entscheidungen, die das Ergebnis einer kollegialen Beratung (und Abstimmung) sind, das Kollegium als Ganzes die Verantwortung trägt, daß aber andererseits auch im Kollegialgericht die fachliche Leistung des einzelnen Richters sich in den Akten der Verfahren widerspiegelt, in denen er Berichterstatter war und infolgedessen auch "aktenmäßig" erfaßt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1976 RiZ (R) 4/76, DRiZ 1976, 382, 383).
  • BGH, 10.12.1971 - RiZ(R) 4/71

    Dienstleistungszeugnis für Richter

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
    Da sie auch keine direkten oder indirekten Weisungen enthält, wie die Richterin in Zukunft verfahren und entscheiden soll, kann von einer unzulässigen psychologischen Einflußnahme keine Rede sein (vgl. BGHZ 57, 344, 348) [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69].
  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen

  • BGH, 10.12.1971 - V ZR 90/69

    Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben

  • VG Karlsruhe, 06.07.2017 - 10 K 3091/15

    Beurteilung eines Richters währen der Abordnung zur Erprobung

    Ob Art. 33 Abs. 2 GG für die Erprobungsbeurteilung weitere Vergleichsmaßstäbe zuließe (vgl. etwa Abschn. IV Nr. 4 des Runderlasses des hessischen Ministeriums der Justiz betreffend die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 19.04.2012, in welchem auf die für den zu Beurteilenden üblicherweise erreichbaren Beförderungsämter abgestellt wird sowie BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 49), ist mit Blick auf die nach Ansicht der Kammer verfassungskonforme ausdrückliche gesetzliche Regelung im baden-württembergischen Landesrecht nicht entscheidungsrelevant.

    Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Soll sie als Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Entscheidung über die Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes einen Sinn haben, so muss sie sich auch, wo dies geboten ist, kritisch zu den spezifisch richterlichen Fähigkeiten äußern (BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 49; ähnlich bereits BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 10.12.1971 - RiZ (R) 4/71 -, juris Rn. 49).

    Die gewählten Formulierungen sind in Richterbeurteilungen überdies nicht unüblich (vgl. etwa BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 41, 47; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 41. Erg.-Lfg April 2013, C VIII Rn. 641, 643).

  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 13/22

    Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage der Rechtssache an den

    § 21f GVG stellt diesen unter die Leitung eines Vorsitzenden, dem es unter anderem obliegt, auch kraft seines richtungsweisenden Einflusses auf die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen vom 19. Juni 1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, 213 und vom 20. November 1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64, 65 f sowie Beschlüsse vom 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82, BGHZ 88, 1, 6 und vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47) die Einheitlichkeit der Rechtsprechung seines Spruchkörpers zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 34 und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, NJW-RR 2017, 635 Rn. 13; Beschluss vom 14. Januar 1991 aaO; BeckOK GVG/Valerius, 16. Ed. 15.8.2022, GVG § 21f Rn. 1).
  • BGH, 21.10.2010 - RiZ(R) 5/09

    Richterliche Dienstaufsicht: Verweigerung der Vorlage von elektronisch

    Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften nachzuprüfen, ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ(R) 5/90, NJW 1992, 46, 47; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.).
  • BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 4/01

    Anforderungen an die Dokumentation von Einwendungen des Richters gegen die

    Die Stellungnahme des Senatsvorsitzenden wird dem Dienstvorgesetzten nicht zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47 = DRiZ 1992, 24).

    Das ist der Zweck der aus Anlaß einer Erprobung beim Oberlandesgericht erfolgten Beurteilung (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47 = DRiZ 1992, 24).

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urt. v. 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46 [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90] m.w.N.).
  • BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94

    Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung -

    Deswegen ist ein Prüfungsantrag zulässig nur, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S. des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt; ferner muß nachvollziehbar dargelegt sein, diese Maßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit (vgl. BGH DRiZ 1991, 288, 289 [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90]; BGH DRiZ 1979, 378 f.).

    Die dienstliche Beurteilung von Richtern enthält notwendig eine Bewertung der richterlichen Amtsführung; denn nur so kann sie ihren Zweck erfüllen, der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei der Auswahl von Bewerbern für ein sog. Beförderungsamt zu dienen (BGH DRiZ 1991, 288, 289) [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90].

  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 36/22

    Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der

    § 21f GVG stellt diesen unter die Leitung eines Vorsitzenden, dem es unter anderem obliegt, auch kraft seines richtungsweisenden Einflusses auf die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen vom 19. Juni 1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, 213 und vom 20. November 1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64, 65 f sowie Beschlüsse vom 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82, BGHZ 88, 1, 6 und vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47) die Einheitlichkeit der Rechtsprechung seines Spruchkörpers zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 34 und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, NJW-RR 2017, 635 Rn. 13; Beschluss vom 14. Januar 1991 aaO; BeckOK GVG/Valerius, 16. Ed. 15.8.2022, GVG § 21f Rn. 1).
  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 3/96

    Ordnungsgemäße Besetzung des Dienstgerichtshofs - Bestimmung nichtständiger

    Dies gilt nicht nur für den eine dienstliche Beurteilung näher konkretisierenden Widerspruchsbescheid (BGHZ 90, 41, 44; BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, DRiZ 1992, 24, 25) [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90], sondern auch für eine hierzu abgegebene Stellungnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

    Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420; vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421 f. und vom 14. Januar 1991 a.a.O.).

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - 1 DGH 1/10

    Aufhebung Disziplinarverfügung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Terminierung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169f.; BGHZ 47, 275, 286; BGHZ 51, 285; BGHZ 51, 362, 367; BGHZ 52, 345f.; 90, 41, 45; BGHZ 93, BGHZ 93, 238, 243 f.; BGH, NJW 1988, 419f.; NJW 1988, 421f.; BGH, DRiZ 1984, DRIZ 1984, 365; DRiZ 1992, 24f.; DRiZ 1995, 352f.).

    Alle Sach- und Verfahrensentscheidungen sind in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen (BGHZ 42, 163, 169; BGHZ 47, 275, 286; BGHZ 57, 344, 349; BGHZ 90, 41, 45; BGHZ 93, 238, 243; BGH, DRiZ 1984, 365; DRiZ 1992, 24f.; DRiZ 1995, 352f.; DRiZ 1998, 20, 22; DRiZ 2003, 367f.; BGH, NJW 1988, 419.; 421; NJW 1988, 1094; NJW 2002, 359).

  • BGH, 24.11.1994 - RiZ(R) 4/94

    Zulässigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf die Nutzung des

    Die Vereinbarkeit der Kontrollmaßnahmen mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen nachzuprüfen, ist den - vom Antragsteller erfolglos angerufenen - Verwaltungsgerichten vorbehalten (BGHZ 90, 41, 48 ff.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47 [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90] = DRiZ 1991, 288, 290 [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90]; BVerwG NJW 1983, 2589 f. = DRiZ 1983, 412, 413; VGH Mannheim NJW 1991, 2721).
  • BGH, 29.06.2023 - RiZ(R) 1/22

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängikeit durch eine Maßnahme der

  • DGH Rheinland-Pfalz, 10.08.2016 - DGH 1/15

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine

  • DGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02

    Zur Frage, inwieweit dienstaufsichtliche Maßnahmen des Präsidenten eines OVG in

  • VG Karlsruhe, 24.07.2000 - 12 K 1121/00

    Anspruch auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung als Richter;

  • OLG Schleswig, 09.12.2010 - 16 U 16/06

    Kündigung aus wichtigem Grund: Nicht ohne Abmahnung!

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 05.03.2021 - DG 13/12
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.07.2021 - DG 3/16
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