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   BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10   

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https://dejure.org/2010,10019
BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10 (https://dejure.org/2010,10019)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10 (https://dejure.org/2010,10019)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10 (https://dejure.org/2010,10019)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 DRiG, § 26 Abs 1 BeamtStG, § 52 BG SN
    Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit im Freistaat Sachsen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trotz entgegenstehenden Willens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand entgegen seinem Willen aufgrund Dienstunfähigkeit bei insgesamt mindestens dreimonatiger Erkrankung in einem Zeitraum von sechs Monaten; Beurteilung einer Dienstunfähigkeit anhand einer auf konkreten Tatsachen ...

  • rewis.io

    Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit im Freistaat Sachsen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trotz entgegenstehenden Willens

  • rewis.io

    Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit im Freistaat Sachsen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trotz entgegenstehenden Willens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 71; BeamtStG § 26 Abs. 1; SächsBG § 52
    Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand entgegen seinem Willen aufgrund Dienstunfähigkeit bei insgesamt mindestens dreimonatiger Erkrankung in einem Zeitraum von sechs Monaten; Beurteilung einer Dienstunfähigkeit anhand einer auf konkreten Tatsachen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit eines Richters auf Lebenszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 20
  • MDR 2011, 395
  • NVwZ-RR 2011, 373
  • DRiZ 2012, 246
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10
    Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. etwa zu § 42 BBG aF: BVerwG 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 mwN).

    Der betroffene Beamte oder Richter hat demgegenüber aus persönlichen und finanziellen Gründen ein Interesse am Verbleib im aktiven Dienst, aber auch an der Beachtung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit (BVerwG 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267).

  • BVerwG, 05.10.1993 - 2 B 129.93

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Dienstfähigkeit eines Beamten -

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10
    Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. etwa BVerwG 5. Oktober 1993 - 2 B 129/93 - Juris - Rn. 7 mwN).

    Hierzu war das Dienstgericht auch deshalb nicht verpflichtet, weil die in der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgericht durch einen Richter vertretene Antragsgegnerin dies nicht beantragt hatte (vgl. zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt: BVerwG 5. Oktober 1993 - 2 B 129/93 - aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2009 - 1 A 3598/07

    Formelle Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Versetzung eines Beamten in den

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10
    § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Zusatzregelung, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. zu § 42 BBG: OVG NRW 29. Oktober 2009 - 1 A 3598/07 - mwN).
  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen

    Dies sind gemäß § 71 DRiG mangels besonderer richterdienstrechtlicher Regelungen § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 8 Abs. 1 HmbRiG (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 19).

    § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Zusatzregelung, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 21).

    Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 22 mwN).

    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 24 ff. mwN).

    Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, DRiZ 2012, 246 Rn. 33 mwN; insoweit in BGHZ 188, 20 nicht abgedruckt).

  • VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit -

    Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - juris Rn. 21).

    Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - juris Rn. 21).

    Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23).

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 5/14

    Prüfungsverfahren wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung eines

    Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, NJW-RR 2011, 373 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20).

    Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267, 269 ff.) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18).

    Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 22).

    Es genügt vielmehr, dass die dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, d.h. eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 26).

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14

    Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe:

    c) Der entsprechenden bzw. sinngemäßen Geltung des § 130a VwGO im Prüfungsverfahren steht der Grundsatz nicht entgegen, dass den Dienstgerichtshöfen neben den Dienstgerichten die tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt, die vom Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht nur in einem eingeschränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, NVwZ-RR 2011, 373 Rn. 32 ff., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 20).
  • BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18

    Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen

    Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 19; vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18).

    Eine Anhörung des betroffenen schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertretung sieht die Vorschrift nicht vor (Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, DRiZ 2012, 246 Rn. 37, insoweit in BGHZ 188, 20 nicht abgedruckt).

  • VGH Bayern, 30.11.2015 - 3 ZB 13.197

    Versetzung, Ruhestand, dauernde Dienstunfähigkeit, Amtsärztliches Gutachten,

    Diese stellt eine § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 21).

    Insoweit kann sich der Beklagte zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG berufen, weil der Kläger in den der Ruhestandsversetzung vom 16. Juli 2012 vorausgehenden sechs Monaten nur 45 Tage krank war und damit nicht mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 23).

    Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 26).

  • BGH, 12.09.2019 - RiZ(R) 2/17

    Dienstgerichtliches Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand eines Richters

    Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267 [juris Rn. 16 ff.]; 133, 297 Rn. 12) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 18 f., vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39 und vom 20. Juli 2018 - RiZ(R) 1/18, NVwZ-RR 2018, 808 Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2021 - 4 B 14.19

    Schwerbehinderung; Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand;

    Dem Dienstherrn wird aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit eingeräumt, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10 - juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - juris Rn. 13 f.; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Mai 2021, § 26 BeamtStG Rn. 42; von Roetteken in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand Juli 2021, § 26 Rn. 232).
  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12

    Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen

    cc) Weiter ist zu beachten, dass den Dienstgerichten und - soweit landesrechtlich in Prüfungsverfahren vorgesehen - den Dienstgerichtshöfen die tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt, die vom Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht nur in einem eingeschränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 32 ff.).
  • VG Bayreuth, 12.03.2019 - B 5 K 17.722

    Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit - Eingeschränkte Leistungsfähigkeit

    Diese Norm stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (so zur inhaltsgleichen Regelung in § 52 SächsBG a.F.: BGH, U.v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - NVwZ-RR 2011, 373/374).

    Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - NVwZ-RR 2011, 373/374).

  • VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 17.584

    Anforderungen an die Beurteilung der Dienstfähigkeit

  • VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 10349/18
  • VG Karlsruhe, 25.04.2018 - 1 K 2463/16

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12

    Entscheidung des Dienstgerichts für Richter über Anträge ohne mündliche

  • VG Düsseldorf, 07.12.2023 - 13 K 6051/20
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