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   BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70   

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BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70 (https://dejure.org/1971,1909)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70 (https://dejure.org/1971,1909)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1971 - RiZ(R) 3/70 (https://dejure.org/1971,1909)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Maßnahme einer Geschäftsrevision - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Verstoß gegen Dienstpflichten

Papierfundstellen

  • DRiZ 1971, 317
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70
    Das Dienstgericht des Bundes hat allerdings mehrfach darauf hingewiesen, daß allein dem Dienstvorgesetzten und seinem Vertreter im Amt die Befugnis zu Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter zustehe und daß anderen Amtsträgern höchstens bestimmte Aufgaben in der Weise übertragen werden dürften, daß ihnen genaue Weisungen erteilt würden, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Maßnahme ausschlössen (BGHZ 47, 275, 284 [BGH 09.03.1967 - RiZ R 2/66]; 51, 363, 370) [BGH 11.02.1969 - RiZ R 5/68].
  • BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68

    Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70
    Ein solches Verhalten kann daher, wie das Dienstgericht des Bundes bereits in der Entscheidung BGHZ 51, 280, 287 [BGH 03.01.1969 - RiZ R 6/68] ausgesprochen hat, dem äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit zugeordnet werden.
  • BGH, 11.02.1969 - RiZ(R) 5/68

    Dienstgerichtlich nachprüfbare Maßnahmen gegen Richter

    Auszug aus BGH, 11.06.1971 - RiZ(R) 3/70
    Das Dienstgericht des Bundes hat allerdings mehrfach darauf hingewiesen, daß allein dem Dienstvorgesetzten und seinem Vertreter im Amt die Befugnis zu Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter zustehe und daß anderen Amtsträgern höchstens bestimmte Aufgaben in der Weise übertragen werden dürften, daß ihnen genaue Weisungen erteilt würden, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Maßnahme ausschlössen (BGHZ 47, 275, 284 [BGH 09.03.1967 - RiZ R 2/66]; 51, 363, 370) [BGH 11.02.1969 - RiZ R 5/68].
  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ DRiZ 1971, 317; 1978, 185; BGHZ 90, 41, 45 m. w. Nachw.).

    Steht jedoch die Beanstandung der Terminsfestsetzung mit der Rechtsfindung in einzelnen Sachen in keinem Zusammenhang, so besteht unter dem Gesichtspunkt richterlicher Unabhängigkeit kein Anlaß, der dienstaufsichtsführenden Stelle jede Einflußmöglichkeit zu versagen (vgl. BGHZ 51, 280, 287; 85, 145, 162; 90, 41, 45 f.; BGH DRiZ 1971, 317).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Daher ist es ständige Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ [R] 3/70 - DRiZ 1971, 317).
  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

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  • Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 04.12.2012 - RDG 7/12

    Richterliche Dienstaufsicht: Zulässigkeit von Dienstprüfungen gegenüber einem

    Dienstprüfungen kommen aber routinemäßig in angemessenen Zeitabständen und sonst aus besonderem Anlass in Betracht (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 21.10.1982 - RiZ (R) 6/81, BGHZ 85, 145; Urteil vom 11.06.1971 - RiZ 3/70, DRiZ 1971, 317).
  • BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86

    Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes

    Wie das Dienstgericht des Bundes schon früher ausgesprochen hat, sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion befugt, sich durch - routinemäßige oder aus besonderem Anlaß erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (s. BGHZ 85, 145, 156; BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70 - DRiZ 1971, 317, 318).

    Die Geschäftsprüfung ist im Vergleich zu Vorhalt und Ermahnung ein milderes und jene Maßnahmen ggf. erst vorbereitendes Mittel der Dienstaufsicht (vgl. BGH DRiZ 1971, 317, 319).

  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 1/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Meldung der überjährigen

    Der Dienstgerichtshof hat sich insoweit zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gestützt, wonach die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluß der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt sind, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlaß erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.6.1971 RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urt. v. 27.1.1978 RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGHZ 85, 145, 156; BGH, Urt. v. 19.9.1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urt. v. 18.8.1987 RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418 f).
  • BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99

    Zulässigkeit eines dienstrechtlichen Vorhalts

    Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiZ 1971, 317).
  • BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87

    Widerruf von Sonderurlaub zur firstgemäßen Absetzung der Urteilsgründe

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH DRiZ 1971, 317; 1978, 185; BGHZ 90, 41, 45 m. w. Nachw.).
  • BGH, 18.08.1987 - RiZ(R) 2/87

    Ankündigung der routinemäßigen Geschäftsprüfung

    Auch ist nicht ersichtlich, daß die Unabhängigkeit eines Richters berührt sein soll, wenn der Dienstvorgesetzte im Rahmen einer Geschäftsprüfung einen Beamten des gehobenen Dienstes mit statistischen Erhebungen oder der Auswahl bestimmter Akten anhand ihm vorgegebener Kriterien für die Prüfung durch den Dienstvorgesetzten beauftragt, selbst wenn der Beamte hierzu Einsicht in die auf der Geschäftsstelle geführten Register und den Terminkalender nehmen muß (vgl. auch BGH - Dienstgericht des Bundes - Urt. v. 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiZ 1971, 317, 318).
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83

    Dienstliche Beurteilung - Mündliche Verhandlung - Richterliche Unabhängigkeit

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt deshalb die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f; BGH DRiZ 1971, 317; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
  • BGH, 16.08.1988 - RiZ(R) 3/88

    Zulässigkeit einer Sondergeschäftsprüfung eines Richterdezernats -

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 11/13
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 6/16
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 22.10.2021 - DG 9/15
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