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   BGH, 10.05.1993 - II ZR 54/92   

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https://dejure.org/1993,18339
BGH, 10.05.1993 - II ZR 54/92 (https://dejure.org/1993,18339)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1993 - II ZR 54/92 (https://dejure.org/1993,18339)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1993 - II ZR 54/92 (https://dejure.org/1993,18339)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 1993, 843
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.03.2016 - II ZR 253/15

    Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer: Vertretung der

    Wenn vereinzelt darauf hingewiesen wird, die Auffassung des Senats sei auch heute noch umstritten, beruht dies regelmäßig darauf, dass die in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Mai 1993  II ZR 54/92 mitgeteilte Ansicht des Verfassers der Anmerkung zur Regelung der Prozessvertretung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG (Goette, DStR 1993, 843, 844) zu Unrecht dahin verstanden wird, die genannte Entscheidung habe die betreffende Aussage zum Inhalt (siehe etwa Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 20; Masuch in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 34; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 287 Fn. 837 sowie die Nachweise bei Hüffer/ Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 124 Fn. 390).

    Die in der DStR 1993, 843 veröffentlichten Anmerkung "zu den Entscheidungen" vorangestellten Leitsätze stammen, wie in der Anmerkung kenntlich gemacht ist, ebenso wie der mitgeteilte Sachverhalt vom Verfasser der Anmerkung.

  • OLG Zweibrücken, 29.07.2015 - 1 U 194/13

    GmbH: Vertretung der Gesellschaft in der Kündigungsschutzklage des abberufenen

    Die Auffassung, es bleibe bei der sich aus § 35 GmbHG ergebenden Vertretungszuständigkeit der Geschäftsführer, solange die Gesellschafterversammlung keine abweichende Bestimmung treffe, verkenne die Bedeutung des § 46 Nr. 8, 2. Fall GmbHG, da nach dem Willen des Gesetzgebers in jedem Fall eines Rechtsstreits mit einem Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung das Vertretungsorgan bestimmen solle, weil allein sie darüber befinden könne, ob der oder die verbleibenden Geschäftsführer geeignet seien, die Interessen der Gesellschaft sachgerecht zu vertreten (BGH, Beschluss vom 10.05.1993, II ZR 54/92 mit Anmerkung Dr. Goette in DStR 1993, 843 ff.).

    Während der BGH sowohl in dem Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91 - als auch in dem Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11 - ausdrücklich darauf abstellt, dass die Gesellschafterversammlung im Prozess gegen einen Geschäftsführer von der Möglichkeit des § 46 Nr. 8 GmbHG Gebrauch machen könne, dies aber nicht tun müsse, solange noch andere Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden seien, stellt er in der Entscheidung vom 10. Mai 1993 - II ZR 54/92 in DStR 1993, 843 ff., auf die sich die Beklagte vor allem beruft, darauf ab, dass die Gesellschafterversammlung in jedem Fall bestimmen solle, ob der oder die verbleibenden Geschäftsführer geeignet seien, die Interessen der Gesellschaft sachgerecht zu vertreten, wobei dies auch stillschweigend erfolgen könne.

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2011 - 7 U 81/10

    GmbH: Schadensersatzanspruch eines wegen der Beschränkung seiner Kompetenzen

    Der Senat verkennt nicht, dass allerdings in einem Rechtsstreit, über die Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers durch Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden ist, die GmbH nur dann durch die Geschäftsführer vertreten wird, wenn die Gesellschafterversammlung dies nach § 46 Nr. 8, Alt. 2 GmbHG beschließt (BGH, DStR 1993, 843, 844; OLG Oldenburg, GmbHR 2010, 258 ff., juris Tz. 37; Baumbach/Hueck, a.a.O.).

    Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Alleingesellschafterin der Beklagten zumindest stillschweigend - was zulässig ist (BGH, DStR 1993, 843, 844) - deren Geschäftsführer die Prozessvertretung übertragen hat.

  • OLG Oldenburg, 21.01.2010 - 1 U 18/09

    Vertretung einer GmbH in einem Passivprozess

    37 Nach zutreffender Auffassung gilt dies nicht nur bei einem Aktiv, sondern auch bei einem Passivprozess der Gesellschaft (vgl. BGH DStR 1993, 843. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 19. Aufl., § 46 GmbHG Rn. 67).
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