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   BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96   

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https://dejure.org/1997,1124
BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96 (https://dejure.org/1997,1124)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1997 - VII R 15/96 (https://dejure.org/1997,1124)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - VII R 15/96 (https://dejure.org/1997,1124)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • gmbhr.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattungsansprüche von Haftungsschuldnern wegen zu Unrecht entrichteter Säumniszuschläge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 2, AO 1977 § 240 Abs 1
    Haftungsschulden; Säumniszuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 480
  • NJW 1997, 3048 (Ls.)
  • BB 1997, 1574
  • BStBl II 1998, 2
  • DStR 1997, 1324
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 39/86

    Keine Erstattungszinsen nach erfolgreicher Klage gegen Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Mit einem Haftungsbescheid wird, wie der Senat bereits zu § 236 Abs. 1 AO 1977 ausgeführt hat (Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821), keine Steuer festgesetzt, sondern die Haftung für eine Steuer geltend gemacht.

    Überhaupt ist die Haftungsinanspruchnahme in der AO 1977 eigenständig geregelt (vgl. § 191 AO 1977), so daß die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften im Haftungsverfahren nicht - auch nicht sinngemäß - anwendbar sind (BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821 ).

    Während z. B. Stundungszinsen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch bei gewährter Stundung eines Haftungsanspruchs anfallen, scheidet, wie der Senat zu § 236 Abs. 1 AO 1977 entschieden hat (BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821 ), die Zuerkennung von Prozeßzinsen auf zu erstattende Haftungsbeträge aus, wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ein Haftungsbescheid aufgehoben oder im Betrag herabgesetzt worden ist.

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Dies gilt auch für Säumniszuschläge, die gerade infolge der Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Zahlung der Steuerschuld durch den (gesetzlichen) Vertreter des Steuerpflichtigen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 entstanden sind (§ 69 Satz 2 AO 1977; vgl. das Senatsurteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859).

    Entsprechend hat der Senat im umgekehrten Fall angesichts der Akzessorietät der Haftungsschuld entschieden, daß eine Heranziehung des Haftungsschuldners für Säumniszuschläge nach § 69 Satz 2 AO, die ab dem Zeitpunkt des Eintritts der nachweislichen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners entstanden sind, unzulässig ist, weil die verwirkten Säumniszuschläge in einem solchen Fall wegen Zweckverfehlung - die Ausübung eines Druckes zur Durchsetzung der Zahlung hat ihren Sinn verloren - dem Steuerschuldner zu erlassen sind (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859 ).

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 152/85

    Haftungsbescheid - Konkursvorrecht - Haftungsforderung - Persönlich haftender

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Ebenso habe der BFH zu § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 in der bis zum Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I, 2310, 2344) geltenden Fassung die Auffassung vertreten, daß diese Vorschrift auch für die Bestimmung der Fälligkeit einer Haftungsforderung gelte, obwohl darin Haftungsansprüche nicht ausdrücklich genannt gewesen seien (Urteil vom 14. März 1989 VII R 152/85, BFHE 156, 73, BStBl II 1990, 363).

    Soweit er in seinem Urteil in BFHE 156, 73, BStBl II 1990, 363 entschieden hat, daß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 in seiner bis zum Inkrafttreten des StMBG geltenden Fassung auch für die Bestimmung der Fälligkeit einer Haftungsforderung gegolten hat, obwohl darin lediglich vom Eintritt der Fälligkeit von "Ansprüchen aus der Festsetzung einer Steuer" die Rede war, hat er zugunsten des Steuerpflichtigen ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers korrigiert, weil das sonst eintretende Ergebnis (sofortige Fälligkeit einer Haftungsschuld mit ihrer Entstehung) mit einem grundlegenden Prinzip des Haftungsrechts, daß nämlich jegliche Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners durch Haftungsbescheid in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist (§ 191 Abs. 1 AO 1977), in Widerspruch gestanden hätte.

  • BFH, 24.02.1987 - VII R 4/84

    Einbeziehung von Säumniszuschlägen in die Haftung eines Klägers als

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, daß die gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Haftungsbescheid geltendzumachende Haftung nicht nur für Steuern i. S. des § 3 Abs. 1 AO 1977, sondern zur Vermeidung einer Gesetzeslücke über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch für steuerliche Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 3 AO 1977 gelte (BFH-Urteil vom 24. Februar 1987 VII R 4/84, BFHE 149, 125, BStBl II 1987, 363).

    Soweit er in seinem Urteil in BFHE 149, 125, BStBl II 1987, 363 erkannt hat, daß die gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Haftungsbescheid geltend zu machende Haftung auch die steuerlichen Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 3 AO 1977 erfaßt, obwohl in der Vorschrift lediglich von der Haftung für eine Steuer die Rede ist, hat er dies damit begründet, daß es sich bei § 191 Abs. 1 AO 1977 ausschließlich um eine Verfahrensvorschrift handelt, deren Wortlaut daher keinen Rückschluß auf Inhalt und Umfang der Haftungsschuld zulasse.

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Eine solche doppelte Inanspruchnahme, die zwar ggf. über die Vorschriften zur Gesamtschuld korrigierbar wäre (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 AO 1977), ließe sich auch mit dem Schadensersatzcharakter, den der Senat der Haftung sowohl nach § 69 als auch nach § 71 AO 1977 in ständiger Rechtsprechung beigemessen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, m. w. N.), nur schwerlich vereinbaren.
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    In der Rechtsprechung des BFH wird verwirkten Säumniszuschlägen sogar eine Art Zinsersatzcharakter zugewiesen (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m. w. N.).
  • BFH, 24.03.1992 - VII R 39/91

    Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Selbst wenn jedoch Zweifel in dieser Richtung bestehen sollten, wäre zu berücksichtigen, daß, wie der Senat bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat (Senatsurteil vom 24. März 1992 VII R 39/91, BFHE 168, 300, BStBl II 1992, 956, m. w. N.), auch in bezug auf die Erhebung von Säumniszuschlägen das Steuerrecht Eingriffscharakter hat, mit der Folge, daß unter Beachtung der Regelungen in § 37 Abs. 1, § 38 AO 1977 eine Gesetzes- und Tatbestandsmäßigkeit für den Eingriff zu fordern ist, die eine Analogie (zu Lasten des Haftungsschuldners) zumindest dann ausschließt, wenn sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang und den Gesetzesmaterialien klar ergibt, daß der Gesetzgeber auch den nach dem Wortlaut nicht geregelten Fall tatsächlich entsprechend hat regeln wollen.
  • FG Hamburg, 01.02.1983 - IV 74/81
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    In der Rechtsprechung der FG wird teilweise - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Ansicht vertreten, Säumniszuschläge würden nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch dann verwirkt, wenn der durch Haftungsbescheid in Anspruch Genommene die "Steuer" bei Fälligkeit nicht entrichte, da es insoweit nicht darauf ankomme, ob Steuern vom Steuerschuldner oder vom Haftenden zu zahlen seien (FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 1983 IV 74/81 H, EFG 1983, 437; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Juni 1986 XII V 15/85, EFG 1986, 542).
  • OVG Hamburg, 29.05.1985 - Bf V 15/85
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    In der Rechtsprechung der FG wird teilweise - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Ansicht vertreten, Säumniszuschläge würden nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch dann verwirkt, wenn der durch Haftungsbescheid in Anspruch Genommene die "Steuer" bei Fälligkeit nicht entrichte, da es insoweit nicht darauf ankomme, ob Steuern vom Steuerschuldner oder vom Haftenden zu zahlen seien (FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 1983 IV 74/81 H, EFG 1983, 437; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Juni 1986 XII V 15/85, EFG 1986, 542).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Wenn es in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift, die ursprünglich als § 223 in die AO 1977 eingehen sollte, am Anfang heißt, daß die Vorschrift die Säumniszuschläge im wesentlichen entsprechend der Regelung des § 1 StSäumG regelt (BTDrucks VI/1982 S. 173), so kann daraus nicht, wie das FA meint, geschlossen werden, daß hinsichtlich der Säumniszuschläge für Haftungsbeträge keine Rechtsänderung beabsichtigt gewesen und eingetreten sei.
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    In all diesen Fällen geht es zwar auch um eine angemessene Verzinsung der Steuerschuld (BFH 25. Februar 1997 - VII R 15/96 - BFHE 182, 480, 485 ff.).
  • BFH, 24.10.2018 - I R 78/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende

    Demgemäß hat der BFH es in anderen Zusammenhängen abgelehnt, Vorschriften der AO zu Steuerbescheiden auf Haftungsbescheide zu übertragen, sofern diese nicht ausdrücklich genannt wurden und die Normen zur Haftung keinen Verweis auf die Regelungen zu Steuerbescheiden enthielten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821, zu Prozesszinsen nach § 236 AO; vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2, zu Säumniszuschlägen).
  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Dies gilt jedenfalls insoweit, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326, Rz 33; zur Einordnung von Säumniszuschlägen als Druckmittel mit Zinscharakter s.a. BFH-Urteil vom 29.08.1991 - V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a, m.w.N., und Senatsurteil vom 25.02.1997 - VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2, unter 2.b cc; ebenso: Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 240 Rz 1).
  • FG Münster, 04.08.2016 - 9 K 3999/13

    Körperschaftsteuerliche Nichtabziehbarkeit von Haftungsschulden aufgrund der

    Aus diesem Grund hat der BFH es in anderen Zusammenhängen abgelehnt, Vorschriften der AO zu Steuerbescheiden auf Haftungsbescheide zu übertragen, sofern diese nicht ausdrücklich genannt wurden und die Normen zur Haftung keinen Verweis auf die Regelungen zu Steuerbescheiden enthielten (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1989 VII R 39/86, BStBl II 1989, 821 zu Zinsen nach § 236 AO; vom 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl II 1998, 2 zu Säumniszuschlägen).

    Dies schließt eine Analogie zu Abzugsverboten zu Lasten des Steuerschuldners zumindest dann aus, wenn sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang und den Gesetzesmaterialien klar ergibt, dass der Gesetzgeber auch den nach dem Wortlaut nicht geregelten Fall tatsächlich entsprechend hat regeln wollen (vgl. allgemein zur belastenden Analogie BFH-Urteil vom 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl II 1998, 2).

  • BFH, 18.05.2011 - VII B 132/10

    Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung -

    Unberücksichtigt habe es dabei gelassen, dass der Gesetzgeber § 240 Abs. 1 Satz 2 AO --als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1997 VII R 15/96 (BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2)-- mit Wirkung zum 1. August 1998 geändert und den Anwendungsbereich der Vorschrift u.a. auf Haftungsschulden ausgedehnt habe.

    Schließlich weiche das erstinstanzliche Urteil von der Entscheidung des BFH in BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2 ab.

    Die von der Klägerin behauptete Divergenz zur Senatsentscheidung in BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2 liegt deshalb nicht vor, weil das FG keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von dieser Entscheidung abweicht.

  • FG Köln, 18.08.1998 - 14 K 1395/97

    Verrechnungsstundung bei einbehaltener Kapitalertragsteuer

    Die Haftungsinanspruchnahme ist in der AO 1977 überhaupt eigenständig geregelt (vgl. § 191 AO 1977 ), so daß die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften im Haftungsverfahren nicht - auch nicht sinngemäß - anwendbar sind (BFH-Urteil v. 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl. II 1998, 2 m.w.N.).

    Im Gegensatz dazu entstehen bei einem Haftungsanspruch bei Nichtentrichtung durch den Haftenden am Fälligkeitstag gerade keine Säumniszuschläge (BFH-Urteil v. 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl. II 1998, 2 m.w.N.; Tipke/Kruse, AO /FGO, § 240 Tz. 6 und 15 m.w.N.).

    Wird der Entrichtungspflichtige durch einen Haftungsbescheid aus einem Haftungsanspruch in Anspruch genommen, so ist nach § 222 Satz 4 AO 1977 zwar die Stundung ausgeschlossen, dennoch können keine Säumniszuschläge festgesetzt werden, da Haftungsansprüche keine Steuern im Sinne des § 240 Absatz 1 Satz 1 AO 1977 sind (BFH-Urteil v. 25.02.1997, VII R 15/96, BStBl. II 1998, 2).

  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 27/00

    Anforderung von Säumniszinsen/-zuschlägen:

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anerkannt, dass Säumniszuschläge (§ 240 AO ), die zu den steuerliche Nebenleistungen zählen (§ 3 Abs. 3 AO ), ein dem Steuerrecht eigenes Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern darstellen (vgl. nur BFH, Urteil vom 25.2.1997 - VII R 15/96 -, juris).

    Sie werden deshalb in der Rechtsprechung auch als den Zinsen "wesensverwandt" bezeichnet (BFH, Urteil vom 25.2.1997 - VII R 15/96 -, juris); in einigen Entscheidungen misst der Bundesfinanzhof verwirkten Säumniszuschläge sogar eine Art. Zinsersatzcharakter zu (vgl. etwa BFH, Urteil vom 29.8.1991 - VII R 78/86 -, juris, m.w.N.).

    In erster Linie sind sie ein Druckmittel eigener Art, durch das der Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Entrichtung der fälligen Steuern angehalten werden soll (vgl. BFH, Urteile vom 14.1.1992 - IX R 226/87 - und 25.2.1997 - VII R 15/96 -, juris; Klein/Rüsken, AO , 7. Auflage, § 240 , Rdnr. 1; Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse, AO , 88. Lieferung, § 240 , Rdnr. 1).

  • VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18

    Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer

    Die Verwirkung und damit Entstehung von Säumniszuschlägen ist danach materiell-rechtlich zu bestimmen und setzt - neben der Festsetzung im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 3 AO - voraus, dass eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (vgl. auch Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 11/2022, § 220 AO Rn. 16; vgl. zum Begriff der "Steuer" auch BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 - VII R 15/96 -, BFHE 182, 480, juris Rn. 16, und Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 - juris Rn. 9 ff.).
  • BFH, 07.03.2016 - VII E 1/16

    Streitwert bei Abrechnungsbescheid über Zahlungsverjährung

    Damit ist es gerechtfertigt, den Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid gestritten wird (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 VII E 3/09, BFH/NV 2009, 1660, zu Säumniszuschlägen; FG Bremen, Beschluss vom 22. November 1994  2 94 114 K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 340, zu Kirchensteuer und Säumniszuschlägen; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2).
  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

    Beide Forderungen verfügen vielmehr über die Umdeutung ausschließende verschiedene Rechtsgrundlagen und eigenständige Entstehungsgründe (vgl. BFHE 120, 329, 332; 182, 480, 483; OVG NW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2178/94 -).
  • BFH, 28.12.2022 - III B 48/22

    Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge

  • FG Düsseldorf, 07.03.2003 - 3 K 4360/01

    Geschäftsführerhaftung; Säumniszuschläge; Sequestration; Zahlungsunfähigkeit;

  • BVerwG, 16.09.1997 - 8 B 143.97

    Die Haftungsinanspruchnahme für Hinterziehungszinsen setzt nicht voraus, daß

  • BFH, 25.01.2005 - I B 83/04

    Klageantrag; Bindungswirkung

  • FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22

    Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von

  • BFH, 17.10.2001 - II R 67/98

    Haftungsbescheid; Säumniszuschläge

  • BFH, 23.08.2012 - VI B 53/12

    Haftungsschuld nicht Gegenstand des § 236 AO

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.1998 - 4 K 111/98

    Möglichkeit der Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide;

  • VGH Hessen, 01.02.2012 - 5 B 77/12

    Säumniszuschläge auf kommunale Steuern

  • FG München, 21.02.2007 - 3 K 2219/06

    Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13 c Umsatzsteuergesetz (UStG); Haftung

  • BFH, 16.10.2000 - V B 70/00

    Haftungsbescheid

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 29/98

    Zur Haftungsverjährung nach § 191 AO

  • FG Nürnberg, 22.10.1998 - IV 185/98
  • VG Ansbach, 21.09.2020 - AN 19 K 19.01933

    Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen aufgrund von Gewerbesteuer

  • FG München, 16.04.2010 - 13 K 2939/08

    Isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung - Auslegung eines

  • OVG Sachsen, 03.06.2020 - 5 E 6/20

    Streitwertbeschwerde; Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber Erben;

  • FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 279/09

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Aussetzung der Vollziehung bei

  • FG Brandenburg, 11.04.2000 - 3 K 1630/97

    Investitionszulagenrückforderungsanspruch kein Steuer- oder Abgabenanspruch i.S.

  • FG München, 14.05.2003 - 3 K 5297/00

    Einfuhr kaffeehaltiger Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Italiens;

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