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   BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95   

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BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95 (https://dejure.org/1998,862)
BFH, Entscheidung vom 19.10.1998 - VIII R 69/95 (https://dejure.org/1998,862)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 1998 - VIII R 69/95 (https://dejure.org/1998,862)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nrn. 5 und 6, § 5 Abs. 1, § 17; UmwStG 1977 § 24; HGB § 255 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Einbringung von Privatvermögen - Gewährung eines Mitunternehmeranteils - Tauschähnlicher Vorgang - Anschaffungskosten

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 5; ; EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 5 und 6; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 17; ; UmwStG 1977 § 24; ; HGB § 255 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbringung einer wesentlichen Beteiligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Behandlung der Einbringung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6, § 5 Abs. 1, § 17; UmwStG 1977 § 24 ; HGB § 255 Abs. 1
    Einbringung im Privatvermögen gehaltener wesentlicher Beteiligung durch Gesellschafter in KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang - Entgeltliche Veräußerung i. S. des § 17 EStG - Anschaffungsgeschäft bei KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b, EStG § 6 Abs 1 Nr 6, EStG § 17 Abs 1
    Anschaffungskosten; Einbringung; Einlage; Personengesellschaft; Teilwert; Übertragung; Wesentliche Beteiligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 434
  • BB 1999, 510
  • DB 1999, 615
  • BStBl II 2000, 230
  • DStR 1999, 366
  • NZG 1999, 368
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95
    b) Die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur wertet diesen Einbringungsvorgang zwar als Veräußerung durch den Gesellschafter i.S. von § 17 EStG, will aber darauf die Regelung des § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) bzw. die vom BFH im sog. Einbringungsurteil (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) entwickelten Grundsätze sinngemäß anwenden, d.h. die Höhe des vom Gesellschafter erzielten Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 EStG danach bestimmen, ob die Personengesellschaft die eingebrachte wesentliche Beteiligung nach ihrer Wahl mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters, dem (höheren) Teilwert oder einem Zwischenwert ansetzt (vgl. Littmann/Hörger, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 17 Rdnr. 32, m.w.N.; G. Söffing in Lademann, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 15; Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 17 EStG Rdnr. 73; Dötsch in Dötsch/ Eversberg/Jost/Witt, Körperschaftsteuergesetz u.a., § 17 EStG Rdnr. 39; mit eingehender Begründung A. Söffing, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1995, 37, 38).

    Zwar hat der BFH mit Urteil in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748 diese Vorschrift entsprechend auf die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter angewendet.

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

    Auszug aus BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95
    d) Der Senat beurteilt --entgegen den vorstehend wiedergegebenen Auffassungen-- die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlichen Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG und bei der übernehmenden Gesellschaft zu einem Anschaffungsgeschäft führt, wie Rechtsprechung und Verwaltung schon bisher bei der offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft angenommen haben (BMF-Schreiben vom 4. August 1976 IV B 2 -S 2133- 9/76, BStBl I 1976, 418; BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; außerdem Groh, DB 1997, 1683, 1684 ff.).
  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94

    Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung mit den höheren

    Auszug aus BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95
    Vielmehr sei der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert festzuhalten und erst beim Ausscheiden der wesentlichen Beteiligung aus dem Betriebsvermögen (hier: der Personengesellschaft) "aus Gründen sachlicher Billigkeit" beim Einbringenden einkommensteuermindernd zu berücksichtigen (Abschn. 140 Abs. 6 Satz 11 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1994; vgl. demgegenüber aber das Senatsurteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, das die Finanzverwaltung allerdings nicht über den Einzelfall hinaus anwendet; vgl. BMF-Schreiben vom 5. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1500).
  • BGH, 02.05.1966 - II ZR 219/63

    Rechtsnatur eines Sacheinlageversprechens; Erbringung von Grundstücken und

    Auszug aus BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95
    Im Hintergrund steht immer die sich aus der Leistungsvereinigung bei der Gründung der Gesellschaft ergebende Pflicht des Gesellschafters zur Geldleistung (Lutter/ Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl. 1995, § 5 Rdnr. 12, 21 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. Mai 1966 II ZR 219/63, BGHZ 45, 339, 342).
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    Auszug aus BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95
    Die Haftungsbefreiung kann jedoch nach dem Kapitalaufbringungsprinzip nur in Höhe des objektiven Werts der Sacheinlage eintreten, mit dem diese gegen die in Geld ausgedrückte Einlageschuld verrechnet wird (BGH-Urteil vom 8. Juli 1985 II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 197; Karsten Schmidt, a.a.O., S. 1563).
  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten --d.h. als Sacheinlage-- handelt es sich aus ertragsteuerrechtlicher Sicht um ein tauschähnliches Geschäft und mithin um eine Veräußerung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BFHE 174, 451, BStBl II 1994, 856; vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; BMF-Schreiben vom 29. März 2000, BStBl I 2000, 462, und vom 26. November 2004, BStBl I 2004, 1190; vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 zur Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft): Der Gesellschafter überträgt den Sachwert auf die Gesellschaft und erhält dafür den Gesellschaftsanteil; aus Sicht der Gesellschaft liegt das Anschaffungsgeschäft in der Hingabe der Einlageforderung gegen den Empfang des Sachwertes (vgl. insbesondere zur Sacheinlage eines Kommanditisten: BFH-Urteil in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; allgemein: Groh, Der Betrieb --DB-- 1997, 1683, 1684 f.).

    Entsprechendes gilt für die den Nominalbetrag des übernommenen (oder erhöhten) Kommanditanteils wertmäßig übersteigende Sacheinlage in eine KG, bei der der Differenzbetrag in eine Kapitalrücklage eingestellt werden soll (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847; vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFH/NV 2008, 854 --zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt--).

    Allerdings wird bei Unterbewertung des einzubringenden Gegenstands in der Sacheinlagevereinbarung --d.h. beim Ansatz eines den Teilwert unterschreitenden Einbringungswerts-- der überschießende Wertanteil als verdeckte Einlage angesehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230 --obiter--; zur Sacheinlage in Kapitalgesellschaften: Rengers in Blümich, § 8 KStG Rz 175; Schulte in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 312).

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

    Mit Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95 (BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230) hat er diese Beurteilung auch auf die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen Gewährung eines Mitunternehmeranteils ausgedehnt und hierzu ausgeführt, dass --auf der Grundlage eines tauschähnlichen Vorgangs-- der gemeine Wert dieses Wirtschaftsguts von der (gewerblichen) Personengesellschaft zu aktivieren sei.

    bbb) Jedenfalls folgt der Senat für den im anhängigen Verfahren zu entscheidenden Sachverhalt, dass Wirtschaftsgüter (Grundstücke) gegen (erstmalige) Gewährung von Mitunternehmeranteilen eingebracht werden, der bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748, und in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230), nach der auch insoweit, als der Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern weiteren Kapitalunterkonten gutgebracht wird, eine Veräußerung (Einbringung gegen Gewährung eines Mitunternehmeranteils) anzunehmen und damit der Einbringungsvorgang nicht entsprechend dem Kapitalkontenausweis aufzuspalten ist.

  • BFH, 24.04.2007 - I R 35/05

    Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH bei Überpari-Emission

    Der Einbringungsvorgang ist steuerlich vielmehr als tauschähnliches Geschäft zu werten (vgl. Gutachten des Senats vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30; Senatsurteile vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422; vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88; zur Einbringung aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; BMF-Schreiben vom 29. März 2000, BStBl I 2000, 462, und vom 26. November 2004, BStBl I 2004, 1190): Der Gesellschafter überträgt den Sachwert auf die Gesellschaft und erhält dafür den Gesellschaftsanteil; aus Sicht der Gesellschaft liegt das Anschaffungsgeschäft in der Hingabe der Einlageforderung gegen den Empfang des Sachwertes (vgl. Groh, Der Betrieb --DB-- 1997, 1683, 1684 f.).

    b) Der auf das Aufgeld entfallende Wertanteil des eingebrachten Grundstücks ist demnach Bestandteil der von B im Austausch gegen die Verschaffung der Beteiligungsrechte an der Klägerin geschuldeten Leistung und folglich auch Gegenstand des tauschähnlichen Einbringungsgeschäfts (vgl. auch Groh, DB 1997, 1683, 1684; zur Einbringung in eine Personengesellschaft: BFH-Urteil in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230).

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 66/05

    Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

    Mit Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95 (BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230) hat er diese Beurteilung auch auf die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen Gewährung eines Mitunternehmeranteils ausgedehnt und hierzu ausgeführt, dass --auf der Grundlage eines tauschähnlichen Vorgangs-- der gemeine Wert dieses Wirtschaftsguts von der (gewerblichen) Personengesellschaft zu aktivieren sei.

    bbb) Jedenfalls folgt der Senat für den im anhängigen Verfahren zu entscheidenden Sachverhalt, dass ein Wirtschaftsgut (Grundstücksmiteigentumsanteil) gegen (erstmalige) Gewährung eines Mitunternehmeranteils eingebracht wird, der bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748, und in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230), nach der auch insoweit, als der Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern weiteren Kapitalunterkonten (einschließlich des Ausweises sog. Finanzplankredite im engeren Sinne; s. dazu unten zu Abschn. II.2.b bb ccc der Urteilsgründe) gutgebracht wird, eine Veräußerung (Einbringung gegen Gewährung eines Mitunternehmeranteils) anzunehmen und damit der Einbringungsvorgang nicht entsprechend dem Kapitalkontenausweis aufzuspalten ist.

    Gleichfalls im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748, und in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230) sowie dem zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 35/05 (DB 2007, 1731, betreffend Tauschgeschäft bei Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Überpari-Emission) ist hierbei --wiederum aus den nämlichen Gründen-- auch keine Unterscheidung danach gerechtfertigt, ob das eingebrachte Wirtschaftsgut vor der Übertragung zum Betriebsvermögen oder --wie im Streitfall-- zum Privatvermögen des Einbringenden gehörte.

  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 11/02

    Bindungswirkungen von Regelungen eines Feststellungsbescheides - wirtschaftliche

    Sie ist jedoch nach dem bisherigen Sachstand zweifelsfrei zu bejahen, da eine offene Sacheinlage als tausch- bzw. kaufähnlicher Vorgang zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331; vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230), und anderes insbesondere dem zu betrieblichen Anteilsrechten ergangenen Tauschgutachten vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S (BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30) nicht zu entnehmen ist.

    Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil die Gewinnneutralität jedenfalls voraussetzt, dass der aufnehmende Rechtsträger (hier: EH-GmbH) die Anschaffungskosten der eingebrachten Anteilsrechte (hier: E-GmbH) übernimmt (vgl. --zur Verschmelzung-- BFH-Urteil vom 23. Januar 1959 VI 68/57 S, BFHE 68, 245, BStBl III 1959, 97; gl.A. zu inländischen Kapitalgesellschaften BMF in BStBl I 1998, 163, Rdnr. 23; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz. 109; Rödder, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 474, 477; a.A. Blumers/Schmidt, Der Betrieb --DB-- 1998, 392, 394) und diese Voraussetzung nach dem Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils im Streitfall nicht erfüllt wurde mit der Folge, dass der aus dem Tauschvorgang erzielte Veräußerungspreis nach dem Verkehrswert der erhaltenen Anteile an der EH-GmbH zuzüglich der weiteren Gegenleistungen (z.B. Darlehensforderungen) zu bestimmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58; in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 39/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog.

    Dementsprechend gilt auch die Einbringung des Anteils an der GbR gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Person der Kläger jeweils als Veräußerung der auf die Kläger anteilig entfallenden Versicherungsansprüche im Gesamthandsvermögen der GbR an die KG (s. zur Einbringung von Gegenständen des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft BFH-Urteile vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617; vom 29. Juli 2015 IV R 15/14, BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593, Rz 22; zur Einbringung aus dem Betriebsvermögen s. BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 11. Juli 2011 IV C 6-S 2178/09/10001, BStBl I 2011, 713, unter I.1.).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG führt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 VIII B 275/03, BFH/NV 2004, 1530; Schmidt/Glanegger, EStG, 26. Aufl., § 6 Rz 125; Groh, Der Betrieb --DB-- 1997, 1683, 1684 ff.).

    An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts in den sog. "Mischfällen", in denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche) Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines Barkaufpreises oder der Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394; vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, und in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

    Der VIII. Senat des BFH weist in seinem Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95 (BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230, m.w.N.) darauf hin, dass jeder offenen Sacheinlage --insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft-- eine Vereinbarung des Gegenstands der Sacheinlage und der Höhe der in Geld ausgedrückten Einlageschuld zugrunde liegt, auf die der Gesellschafter die Sacheinlage leistet, die die Gesellschaft mit dem angemessenen Wert gegen ihre Einlageforderung verrechnet (s. hierzu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 37 II, S. 1120 f.); dieser wirtschaftliche Sachverhalt drücke sich in den durch § 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelten Modalitäten der Sacheinlage aus.

    An dieser Beurteilung ändert sich nichts in den sog. "Mischfällen", in denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche) Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines Barkaufpreises, der Einräumung einer Forderung und/oder --wie im Streitfall geschehen-- in der Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, betreffend Einbringung eines Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Entgelten, u.a. gegen Schuldübernahme in eine Personengesellschaft, in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2005 - 3 K 340/01

    Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG auf im Wege der Sacheinlage in eine

    Abgesehen davon habe jenes Urteil den Fall einer verdeckten Einlage einer wesentlichen Beteiligung betroffen, wohingegen im Streitfall eine offene Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vorliege, die nach dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 65/95 (BStBl II 2000, 230) als tauschähnlicher Vorgang und damit als Veräußerungs- bzw. Anschaffungsgeschäft zu beurteilen sei.

    Ihre Auffassung sieht die Klägerin in der Entscheidung des BFH vom 19. Oktober 1998 (a.a.O.) bestätigt, dem ein Fall zugrunde gelegen habe, in dem der Einbringung neben der Verbuchung auf dem Kapitalkonto auch die Einbuchung einer Darlehensforderung des einbringenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft zur Folge gehabt habe.

    Nur bei einer Unterbewertung liegt eine verdeckte Einlage des Gesellschafters vor (so auch der BFH in seinem Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BStBl II 2000, 230, in dem er für den Fall einer teils auf dem Kapitalkonto, teils auf einem Darlehenskonto des Gesellschafters einer Personengesellschaft erfolgten Verbuchung des angemessenen Gegenwerts des eingebrachten Wirtschaftsguts keine verdeckte Einlage annimmt).

    Dies entspricht der Auffassung des BFH, der seit dem sog. Tauschgutachten (vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BStBl III 1959, 30) die Einbringung von Wirtschaftsgütern in ständiger Rspr. als Anschaffungsvorgang der Gesellschaft beurteilt, wenn und soweit dem Einbringenden hierfür Gesellschaftsrechte gewährt werden (vgl. etwa das BFH-Urteil vom 25. Januar 1984, I R 183/81, BStBl II 1984, 422, den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09. Juni 1997 GrS 1/94, BStBl II 1998, 307 und das BFH-Urteil vom 19. Oktober 1998, a.a.O.); dies gilt für Einbringungen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ebenso wie für Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft.

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

    Hiervon ausgehend erübrigt sich eine Stellungnahme des Senats zu der von der Vorinstanz nicht erörterten Frage, ob bereits aufgrund des Umstands, daß der Kläger sowie EZ ihre Anteile an der C-GmbH im Streitjahr in das Gesamtvermögen der X-GbR eingebracht haben, der Veräußerungstatbestand des § 17 EStG verwirklicht wurde (vgl. zur Einbringung in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft BFH-Urteil vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, DStR 1999, 366; Hörger in Littmann/Bitz/Hellwig, a.a.O., § 17 EStG Rn. 20 und 32).
  • BFH, 28.04.2016 - I R 33/14

    Negativer Geschäftswert bei Einbringung - Beiladung: Gerichtkosten,

  • FG Düsseldorf, 12.05.2006 - 18 K 5588/03

    Grenzüberschreitende doppelstöckige Personengesellschaft; Ausländische

  • FG Niedersachsen, 06.04.2006 - 11 K 449/03

    Maßgeblichkeit der fortgeführten Anschaffungskosten und Herstellungskosten für

  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 3 K 314/13

    Tatsächliche Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut als

  • FG München, 06.11.2012 - 13 K 943/09

    Zuführung eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens zum Betriebsvermögen

  • BFH, 17.09.2003 - I R 97/02

    Aktivierung der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung

  • FG Düsseldorf, 11.05.2000 - 14 K 2643/96

    Erbauseinandersetzung; Betriebsvermögen; Pflichtteilsberechtigte; Aufnahme als

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu

  • BFH, 05.06.2002 - I R 6/01

    Sacheinlage; Entgeltlichkeit der Einbringung

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2832/11

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung -

  • FG Köln, 20.04.2005 - 5 K 625/00

    Anschaffungskosten bei Verkauf von Miteigentumsanteilen

  • FG Niedersachsen, 15.12.2009 - 15 K 156/06

    Bewertung von in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co.

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 8 K 2832/11 -

  • FG München, 10.03.2005 - 15 K 4392/03

    Betriebsaufspaltung; GmbH-Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen; Bewertung der

  • FG Köln, 23.11.2016 - 4 K 3688/12

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Übertragung der

  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 158/08

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Einbringung von

  • FG Niedersachsen, 27.05.2004 - 11 K 766/00

    Wertung von Sachbezügen als geldwerter Vorteil; Leistungen durch Dritte als

  • FG Hessen, 12.12.2011 - 8 K 574/08

    Höhe der Anschaffungskosten bei Einbringung eines Grundstücks in das

  • FG Hessen, 18.09.2001 - 1 K 4061/99

    Afa; Grundstück; GbR; Feststellungsbescheid; Bemessungsgrundlage; Einbringung;

  • FG Münster, 09.03.2005 - 1 K 5682/02

    Private Veräußerungsgeschäfte durch Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine

  • FG Niedersachsen, 18.06.2010 - 3 K 155/08

    Erweiterung einer Prüfungsanordnung um ein Prüfungsjahr und alle bisher geprüften

  • FG Hamburg, 22.08.2003 - VI 82/03

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsübertragung gemäß § 20 UmwStG

  • FG Hamburg, 04.11.2009 - 2 K 165/09

    Abgabenordnung: § 174 Abs. 3 AO: Kein negativer Widerstreit bei unterschiedlichen

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