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   BFH, 15.06.2005 - X R 64/01   

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https://dejure.org/2005,2130
BFH, 15.06.2005 - X R 64/01 (https://dejure.org/2005,2130)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2005 - X R 64/01 (https://dejure.org/2005,2130)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - X R 64/01 (https://dejure.org/2005,2130)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7; § 20 Abs. 4; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6
    Besteuerung von "garantierter Rente" und Überschussanteil bei privaten Rentenversicherungen

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7; § 20 Abs. 4; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 20 Abs. 4; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung; Zinsen aus Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebensfall oder Todesfall; Besteuerung der Überschussbeteiligung; Besteuerung des Ertragsanteils; Sparerfreibetrag

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlungen aus sofort beginnender Rentenversicherung gegen Einmalbetrag mit Ertragsanteil steuerpflichtig ? Kein steuerfreier Sparanteil i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ? Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EstG) für Zinsanteil i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung

  • IWW (Kurzinformation)

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlungen steuerpflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    BFH contra Finanzverwaltung? - Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlungen steuerpflichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommenssteuerrechtliche Beurteilung von Zahlungen auf Grund einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen Einmalbetrag; Besteuerung von "garantierter Rente" und Überschussanteil bei wiederkehrenden Leistungen aus privaten Rentenversicherungen; Möglichkeit der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 2, EStG § 20 Abs 4
    Ertragsanteil; Leibrente; Rentenversicherung; Sparerfreibetrag; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 281
  • BB 2005, 2336
  • DB 2005, 2219
  • BStBl II 2006, 245
  • DStR 2005, 1764
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    a) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob dem Kläger für einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbaren Zinsanteil der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) zusteht oder ob ihm § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG eine solche Entlastung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz versagt (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183).

    Die Modalitäten der Berechnung des Zinsanteils sind umstritten (vgl. Senatsentscheidungen vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter B. II. 2., m.w.N.; anders --entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Ertragsanteil-- BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, betr.

  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    Die Besteuerung des in der Auszahlungsphase entstehenden Zinsanteils von wiederkehrenden Versicherungsleistungen setzt voraus, dass dem Versicherungsfall eine Versicherungssumme in Höhe des Kapitalwerts der Rentenleistungen zugeordnet wird, die auf die Lebenszeit des Hinterbliebenen ausgezahlt wird (Senatsurteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551; zur sofort beginnenden Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrages Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 1.).
  • BFH, 09.11.1990 - VI R 164/86

    Zum Begriff der Direktversicherung i. S. des § 40b EStG

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    Bei der Todesfallversicherung wird die Leistung fällig beim Tode der Person, auf deren Leben die Versicherung genommen worden ist (Todesfallrisiko; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1990 VI R 164/86, BFHE 163, 53, BStBl II 1991, 189; Kollhosser in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl. 1998, Vor §§ 159-178 Rdnr. 1; vgl. ferner --zur Unterscheidung nach dem versicherten Risiko-- Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnr. E 46 ff.; vgl. auch § 159 Abs. 2, § 165 Abs. 2, §§ 169, 176 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes --VVG--: "Versicherungen für den Fall des Todes"; § 171 Abs. 1 Satz 1 VVG: "... wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt ist").
  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    Der Senat hat auch bei einer finanzmathematischen Berechnung zur Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte die biometrischen Durchschnittswerte der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel als maßgebend angesehen, die ebenso wie der Rechnungszinsfuß von 5, 5 v.H. der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zugrunde liegen (Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    Die zeitliche Streckung erfordert, den Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen entsprechend seiner materiell-rechtlichen Rechtsnatur steuerlich zutreffend zu erfassen (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter IV. 3.).
  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    Die Besteuerung des in der Auszahlungsphase entstehenden Zinsanteils von wiederkehrenden Versicherungsleistungen setzt voraus, dass dem Versicherungsfall eine Versicherungssumme in Höhe des Kapitalwerts der Rentenleistungen zugeordnet wird, die auf die Lebenszeit des Hinterbliebenen ausgezahlt wird (Senatsurteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551; zur sofort beginnenden Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrages Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 1.).
  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    Die Modalitäten der Berechnung des Zinsanteils sind umstritten (vgl. Senatsentscheidungen vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter B. II. 2., m.w.N.; anders --entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Ertragsanteil-- BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, betr.
  • BFH, 20.02.1970 - VI R 11/68

    Versicherungsverein - Versicherungsnehmer - Dividende - Steuern - Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    Der BFH hat dieser Auffassung in seinem Urteil vom 20. Februar 1970 VI R 11/68 (BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314) zugestimmt mit der Begründung, es handele sich hier nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapital, sondern um eine Rückzahlung im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses (vgl. ferner Goll/ Gilbert/Steinhaus, Handbuch der Lebensversicherung, 11. Aufl. 1992, S. 250: "Leistung innerhalb des als Einheit aufzufassenden Versicherungsverhältnisses").
  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    Die Modalitäten der Berechnung des Zinsanteils sind umstritten (vgl. Senatsentscheidungen vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter B. II. 2., m.w.N.; anders --entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Ertragsanteil-- BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, betr.
  • FG Düsseldorf, 18.04.2001 - 8 K 5764/97

    Leibrentenversicherung; Zinsen; Wiederkehrende Bezüge; Ertragsanteil -

    Auszug aus BFH, 15.06.2005 - X R 64/01
    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 909.
  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

  • BFH, 01.07.2021 - VIII R 4/18

    Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen begünstigten

    Eine Versicherung "auf den Erlebensfall" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004 liegt vor, wenn sie für den Bezugsberechtigten eine Versicherungsleistung unter der Voraussetzung vorsieht, dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebt (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2005 - X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245).

    Das Merkmal der laufenden Beitragsleistung dient der Abgrenzung von Versicherungsverträgen gegen Einmalleistung, bei denen sich das Ansparen eines Deckungskapitals und damit die Einzahlung von in den Versicherungsprämien enthaltenen Sparanteilen erübrigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245).

    Diese in den Rentenbeträgen wirtschaftlich enthaltenen Zinsanteile sind grundsätzlich entsprechend ihrer materiell-rechtlichen Rechtsnatur vom Beginn der Bezüge an einkommensteuerlich zu erfassen, und zwar auch dann, wenn die gleichzeitig zufließenden Tilgungsbeträge nicht einkommensteuerbar sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245).

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Kläger die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hätte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit und der in der Versicherungsleistung enthaltene Kapitalabfindungsbetrag als nicht steuerbare Umschichtung zwischen den Beitragszahlungen und der Ablaufleistung zu behandeln gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.3.).

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 5 K 1605/16

    Rentenzahlungen aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen, begünstigten privaten

    Des Weiteren habe der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 noch dazu tendiert, den im Rentenrecht enthaltenen Ertragsanteil bzw. Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.

    Bei diesen genannten Zinsen handelt es sich um solche aus einer mit der Laufzeit der Versicherung zumeist deckungsgleichen Ansparphase (BFH-Urteil vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245).

    Eine solche Aufteilung hat der Bundesfinanzhof bei nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F begünstigten Versicherungsverträgen zunächst erwogen (BFH-Urteile vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 jeweils für sofort beginnende Leibrentenversicherungen gegen Einmalbeitrag), zuletzt jedoch abgelehnt (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15 für aufgeschobene Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag).

    Während der Bundesfinanzhof in älteren Entscheidungen noch offenließ, ob die gesamten Rentenbezüge nach § 20 EStG oder nach § 22 EStG zu besteuern seien (BFH-Urteile vom 15.06.2005 X R 64/01, BStBl. II 2006, 245 und vom 20.06.2006 X R 3/06, BStBl. II 2006, 870 jeweils für sofort beginnende Leibrentenversicherungen gegen Einmalbeitrag), entschied der Bundesfinanzhof zuletzt, dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (BFH-Urteil vom 17.04.2013 X R 18/11, BStBl. II 2014, 15 für aufgeschobene Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag).

  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Soweit der Steuerpflichtige hingegen mit seinen Beiträgen einen "eigenen" Versicherungsanspruch erwirbt, der zu einer Ablaufleistung führt, die als Einmalbetrag nicht steuerbar wäre (Senatsurteil vom 15. Juni 2005 X R 64/01, BFHE 210, 281, DStR 2005, 1764), wird sich die Frage stellen, ob hier die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung über die "Anschaffung von Rentenrechten" (z.B. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114) durch die gesetzliche Anordnung einer "nachgelagerten Besteuerung" ausgeblendet werden können.
  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

    Denn nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1990 VI R 164/86, BFHE 163, 53, BStBl II 1991, 189; vom 15. Juni 2005 X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.2.b aa) ist wesentliches Merkmal einer "Lebensversicherung" i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG, die eine Kapitalauszahlung gewährt, ein wirtschaftliches Risiko abzudecken, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst.

    Die durch die Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren (biometrischen Risiken) sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer als Rentner (Erlebensfallrisiko), sodass gebräuchlichste Form der Lebensversicherung die auch im Streitfall vorliegende --"gemischte"-- Todes- und Erlebensfallversicherung ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.2.b aa; vgl. auch BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 IV C 1 -S 2252/07/0001, BStBl I 2009, 1172, Tz. 1; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4b EStG Rz 33).

  • BFH, 20.06.2006 - X R 3/06

    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung

    In seinem Urteil vom 15. Juni 2005 X R 64/01 (BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.3.b bb) hat der erkennende Senat --ohne sich allerdings endgültig festlegen zu müssen-- die Überlegung für nahe liegend erachtet, dass der Zinsanteil der bei der gebotenen Einheitsbetrachtung insgesamt abänderbaren "Rente" nicht nach § 22 Nr. 1 EStG, sondern nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sei.

    Er habe ferner entschieden, dass in Einzelfällen, insbesondere solchen von geringer betragsmäßiger Bedeutung, eine vereinfachte Berechnung --z.B. in Anlehnung an die Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG-- zulässig sein könne (Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.3.b cc der Gründe).

    cc) Schließlich erleidet der Kläger aber auch dann einen "Totalverlust", wenn man die aus der Rentenanlage erzielten Einnahmen den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuordnet sowie die entsprechenden Zinsanteile finanz- bzw. versicherungsmathematisch unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5, 5 v.H. und der biometrischen Durchschnittswerte der für das Streitjahr 1992 maßgeblichen Allgemeinen Deutschen Sterbetafel 1986/1988 (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.3.b cc) berechnet.

  • BFH, 16.05.2006 - X B 10/06

    Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher

    Der beschließende Senat hat die von ihnen sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Zahlungen aufgrund einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag (ganz oder teilweise) nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung steuerfrei seien, bereits in seinem ebenfalls die Kläger betreffenden Urteil vom 15. Juni 2005 X R 64/01 (BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245) entschieden und mit ausführlicher Begründung sowie in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung verneint.

    So vermochten sie keine einzige Fundstelle aus der Rechtsprechung oder aus der Literatur zu benennen, an welcher die vom Senat in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 getroffene Entscheidung in Zweifel gezogen wird (zu ihrer eigenen Kritik an dem Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 sowie an der diesem Urteil folgenden Vorentscheidung vgl. unten 3.).

    Derart eklatante Mängel liegen im Übrigen schon deswegen fern, weil das FG seiner Entscheidung die in ständiger Rechtsprechung des BFH --insbesondere im Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245-- entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt sowie zutreffend auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt angewendet hat.

    Auch soweit sich die Angriffe der Kläger gegen das Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 richten, sind sie einerseits zum großen Teil nicht "neu", weil sie von den Klägern bereits in dem der zitierten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Revisionsverfahren geltend gemacht sowie vom Senat dort geprüft und für nicht durchgreifend erachtet wurden, und andererseits unsubstantiiert.

    Letzteres gilt insbesondere für den Vorwurf seitens der Kläger, das Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 sei "offensichtlich rechts- und verfassungswidrig", "zur Zeit werden...hunderttausende private Rentner in verfassungswidriger Weise abgezockt", dagegen würden "die Kapitalversicherungs-Zinsen der Playboys und Edelhuren in unglaublicher Willkür (von der Besteuerung) freigestellt", das FG versuche die "unglaublichen Irrtümer des BFH und des BMF zu stützen", der "Sachkern werde unter den Tisch gekehrt" sowie es müsse, "um die bisherige falsche Rechtsprechung zu retten", die "fatale Behauptung herhalten", die im Streitfall zu beurteilende "Rente enthalte keine rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Sparanteilen".

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

    Es deckt das Todesfallrisiko (Art. 8 Buchstabe a des Stiftungsreglementes) und das Erlebensfallrisiko ab (BFH-Urteil vom 15. Juni 2005 X R 64/01, BStBl II 2006, 245, zu II. 2. b aa).

    aaa) Bei dem Vorsorgeverhältnis zur Stiftung handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (siehe hierzu die Darlegungen zuvor zu 2. b bb), wobei lediglich die geleisteten Sparanteile (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 245 zu II. 2. b cc) im Unterschied zur konventionellen Lebensversicherung nicht in Werten jeder Art, sondern in einem Fonds und zwar --bezogen auf den Streitfall-- in einem gemischten Fond angelegt wurden (Hinweis auf den Jahresbericht 1997 der Stiftung zu Aktiva).

    Erträge ("Zinsen"), die im Rahmen nicht förderungswürdiger Lebensversicherungsverträge anfallen, sollten durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2001 erfasst werden (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 245 zu II. 2. c).

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 10/04 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Ausschluss bei Bezug einer sofort

    Für solche Rentenleistungen, sofern sie als Leibrente gezahlt werden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 15. Juni 2005 (- X R 64/01 - DB 2005, 2219) die Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (diese Vorschrift und die folgenden Vorschriften des EStG jeweils in der für den Veranlagungszeitraum 2001 geltenden Fassung) nicht beanstandet.
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 7/15

    Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf

    bb EStG (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.1.; vom 15. Juni 2005 X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II.2.b, und vom 18. Mai 2010 X R 32-33/01, BFHE 230, 305, BStBl II 2011, 675, Rz 50).
  • FG Köln, 29.09.2015 - 10 K 3587/13

    Besteuerung von Lebensversicherungen

    Wesentliches Merkmal einer "Lebensversicherung" ist danach die Abdeckung des wirtschaftlichen Risikos, welches aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2014 - VIII R 31/10, BFH/NV 2015, 1134; vom 15.06.2005 - X R 64/01, BStBl II 2006, 245; vom 09.11.1990 - VI R 164/86, BStBl II 1991, 189; Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Einführung Rz. 134; von Beckerath in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20 Rz. 99).

    Die durch eine Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren bzw. biometrischen Risiken sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer als Rentner (Erlebensfallrisiko), so dass gebräuchlichste Form der Lebensversicherung die auch im Streitfall vorliegende "gemischte Todes- und Erlebensfallversicherung" ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2005 - X R 64/01, BStBl II 2006, 245; BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 -S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Tz. 1; Rätke in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4b Rz. 33).

  • FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08

    Absetzung der für die Rentenversicherung angefallenen Finanzierungskosten als

  • BFH, 06.12.2006 - X R 34/04

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Kreditvermittlungsgebühren

  • FG Baden-Württemberg, 02.01.2014 - 4 K 244/11

    Halbeinkünfteverfahren bei unter § 17 EStG fallenden Veräußerungen vor 2001

  • FG Düsseldorf, 16.05.2019 - 9 K 191/18

    Fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag

  • FG Hamburg, 25.08.2006 - 5 K 219/05

    Zur Surrogationsbetrachtung bei der Qualifizierung von Schuldzinsen als

  • FG München, 01.02.2006 - 10 K 3128/03

    Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag; Kapitalerträge; Werbungskosten

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