Rechtsprechung
BGH, 08.11.2004 - II ZR 202/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungslast und Beweislast für die Erfüllung einer Einlageverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 19 Abs. 1
Anforderungen an den Nachweis der Einlageleistung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DStR 2005, 297
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89
Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto
Auszug aus BGH, 08.11.2004 - II ZR 202/03
a) Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung einer Einlageverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits dahin geklärt, daß bei unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft von der Erfüllung der Einlageschuld (§ 362 BGB) jedenfalls solange auszugehen ist, als nicht konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, daß die Gesellschaft daran gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.).
- BGH, 09.07.2007 - II ZR 222/06
Darlegungs- und Beweislast für die länger zurückliegende Einzahlung der …
Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02, DStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher Beurteilung, die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen ist. - BGH, 17.09.2013 - II ZR 142/12
Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld: Darlegungs- und Beweislast; …
Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des erkennenden Senats vom 8. November 2004 (II ZR 202/03, DStR 2005, 297).Vielmehr äußert sich der Senat in dieser Entscheidung lediglich zur Vortragslast des Insolvenzverwalters, wenn er ausführt, dass bei unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft von der Erfüllung der Einlageschuld (als bewiesener Haupttatsache) jedenfalls solange auszugehen sei, als nicht vom Insolvenzverwalter konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass die Gesellschaft daran gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445, 446 f.; s. auch Goette, DStR 2005, 297 f. sowie Leitzen, RNotZ 2010, 254, 255 mwN).
- OLG Düsseldorf, 30.11.2005 - 16 W 76/05
Zur Verjährung der Ansprüche gegen Gesellschafter auf Kapitalaufbringung und …
Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Zahlungsvorgänge sehr lange Zeit zurückliegen (vgl. nur: BGH DStR 2004, 2112; DStR 2005, 297; jew. mit Anm. Goette). - OLG Frankfurt, 17.06.2008 - 5 U 198/06
Vorsteuererstattung im Konzern bei umsatzsteuerlicher Organschaft ohne …
Ein Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB oder aus § 681 S.2 BGB iVm. § 667 BGB scheitert allerdings, weil die Beklagte als Organträgerin gesetzliche Pflichten aus § 2 Nr. 2 UStG übernommen hatte und damit selbst Steuerschuldnerin bzw. Erstattungsgläubigerin war (vgl. BGH vom 1.12.2003, II ZR 202/03 - ZIP 2004, 164, Rz.4 bei jurisweb).