Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.12.2005

Rechtsprechung
   BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,964
BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05 (https://dejure.org/2006,964)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2006 - IX ZR 26/05 (https://dejure.org/2006,964)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05 (https://dejure.org/2006,964)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,964) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin bei Verzögerung der Verwertung aus Gründen, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind; Verteilung der Darlegungslast und der Beweislast im Insolvenzverfahren für Umstände, die einen ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Zinszahlung ab dem Berichtstermin

  • Judicialis

    InsO § 166 Abs. 1; ; InsO § 169; ; ZPO § 287

  • captain-huk.de

    IX. Zivilsenat des BGH urteilt erneut mit Revisionsurteil vom 16.2.2006 - IX ZR 26/05 - zur Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 169 § 166 Abs. 1; ZPO § 287
    Zinsansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter; Höhe des Zinsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwertung sicherungsübereigneter Kraftfahrzeuge im Insolvenzverfahren ? Zinsanspruch des besicherten Gläubigers ab dem Berichtstermin für Verzögerungen bei der Verwertung ? Der Anspruch entfällt, wenn auch der Gläubiger das Sicherungsgut nicht schneller verwerten könnte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 215
  • NJW 2006, 1873
  • ZIP 2006, 814
  • MDR 2006, 1130
  • NZI 2006, 342
  • NZI 2007, 31
  • WM 2006, 818
  • DB 2006, 1003
  • DStR 2006, 1188
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 81/02

    Kosten der Feststellung vor oder nach Insolvenzeröffnung getilgter,

    Auszug aus BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05
    Auf ein Verschulden des Insolvenzverwalters kommt es insoweit nicht an (BGHZ 154, 72, 86).

    Da der Zinsanspruch nach Inhalt und Funktion den Charakter einer Entschädigung hat (vgl. BGHZ 154, 72, 86 f) und zudem die Führung des Vollbeweises hinsichtlich des Fehlens einer Verwertungsverzögerung für den Insolvenzverwalter mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.

  • BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung

    Auszug aus BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05
    Nach allgemeinen Grundsätzen trägt für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes derjenige die Darlegungslast, der sich hierauf beruft (BGHZ 87, 393, 399 f; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 286 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rn. 17a).
  • BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03

    Schadenersatzansprüche infolge des FlowTex-Skandals

    Auszug aus BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05
    Das Verwertungsrecht des Beklagten nach § 166 InsO und der daran anknüpfende Zinsanspruch nach § 169 InsO sind hinsichtlich der angeführten Nutzfahrzeuge möglicherweise bereits während der geltend gemachten Zinslaufzeiten infolge einer Aufgabe des Besitzmittlungswillens der unmittelbaren Besitzer erloschen (vgl. BGHZ 161, 90, 112 f).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Zwar hat der Senat für die Verzinsungspflicht des Insolvenzverwalters aus § 169 InsO, falls kein vertraglicher Zinssatz vorliegt, auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB von 4 % Bezug genommen (BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 817 z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10

    Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Verwertung von

    Wie der Senat an anderer Stelle bereits ausgeführt hat, dient diese Vorschrift dem Zweck, den absonderungsberechtigten Gläubiger, der sein Verwertungsrecht nach § 166 InsO verloren hat, vor einer Verzögerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter und den darauf folgenden Nachteilen zu schützen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 13; vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 272/13

    Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten

    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist ein Verwertungsrecht des Verwalters bei nur mittelbarem Besitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast hat (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24).

    Zusätzlich erforderlich ist, dass die Aktienbeteiligung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 27; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, WM 2007, 172 Rn. 9; jeweils zu den Auswirkungen einer späteren Veränderung der Verhältnisse) der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnervermögens zuzurechnen ist.

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 132/07

    Ansprüche auf Kosten und Zinsen in der Insolvenz

    Die Bestimmung verfolgt den Zweck, absonderungsberechtigte Gläubiger vor einer Verzögerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter und die daraus folgenden Nachteile zu schützen (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 1).
  • BGH, 11.01.2018 - IX ZR 295/16

    Begründung eines Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters durch den mittelbare

    Daher kommt ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters in Betracht, wenn der Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24 - Flowtex; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 7 - Kettenbagger).

    Einen Teil dieser Fahrzeuge stattete der Schuldner mit einem Horizontalbohrsystem aus und überließ diese zusammengesetzten Sachen anschließend in- und ausländischen Betriebsgesellschaften auf der Grundlage von Miet- und Leasingverträgen gegen Entgelt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006, aaO Rn. 2, 23 f).

    Zwar kann auch in diesen Fällen die Fortführung des Unternehmens behindert werden, sofern die Gläubiger des Schuldners ungeachtet dessen auf das Sicherungsgut zugreifen könnten und der Vertragspartner deshalb gemäß § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlassungsentgeltes befreit wäre (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390 Rn. 7).

    Soweit der Entscheidung BGH, Urteil vom 16. Februar 2006, aaO Rn. 24 etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich beim Leasingnehmer um Tochtergesellschaften des Leasinggebers oder Betriebsgesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handelt und der Schuldner über einen beherrschenden Einfluss verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215).

  • BGH, 14.11.2019 - IX ZR 50/17

    Durchführung einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter kraft seines

    Aus der vom Berufungsgericht zitierten Senatsentscheidung vom 16. Februar 2006 (IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 29 ff) ergibt sich nichts anderes.

    Der Absonderungsberechtigte ist bereits nicht schutzbedürftig, weil er spätestens vom Eingang des Erlöses beim Insolvenzverwalter bis zur Erlösauskehr gemäß § 169 InsO verzugsunabhängig mindestens Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB aus dem auszukehrenden Verwertungserlös verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, BGHZ 154, 72, 87 f; Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 29 ff).

    Der geschuldete Zinssatz beträgt 4 vom Hundert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 31).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen angeordneten Verwertungsstopps

    Für die danach auftretenden Verzögerungen der Verwertung sollen sie dagegen wegen des Verlustes ihres Einziehungsrechtes einen Ausgleich erhalten (vgl. dazu BGHZ 166, 215, 218 f Rn. 13 ff).

    Durch diese Bezugnahme auf die "längere" Vorenthaltung sollte die Parallelität zu § 169 InsO hergestellt und nur für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten eine Zinszahlungspflicht begründet werden, die den Charakter einer Entschädigung hat und sich gegen die Masse richtet (vgl. BGHZ 166, 215, 219, 221).

  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10

    Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur

    Zwar ist der Verwalter nach Insolvenzeröffnung zur Verwertung auch solcher Gegenstände befugt, die im mittelbaren Besitz des Schuldners stehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24; vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05, WM 2007, 172 Rn. 9).
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 19/08

    Zum Erlöschen der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung durch Konfusion

    Dieses geht vielmehr umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08, z.V.b.).
  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 135/05

    Verwertung von einem Dritten zur Weitervermietung überlassenen Gegenständen durch

    Der Senat hat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 16. Februar 2006 (IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 816, z.V.b. in BGHZ 166, 215) dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO auch für Gegenstände zuerkannt, an denen er nur mittelbaren Besitz hatte.

    Hat ein Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast, besteht hieran ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (zustimmend Cartano WuB VI A § 169 InsO 1.06; Gundlach/Frenzel, BGH Report 2006, 818, 819; N. Schmidt/Schirmeister EWiR 2006, 471, 472).

    Gibt der unmittelbare Besitzer den Besitzmittlungswillen auf, so erlischt in der Regel das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO (BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 aaO, S. 817).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZR 15/04

    Geltendmachung von zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüchen gegen die Masse

  • OLG Dresden, 23.11.2016 - 13 U 1140/16
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 65/08

    Alleinige Befugnisse des Insolvenzverwalters zur Einziehung und Verwertung der

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 208/08

    Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren:

  • OLG Dresden, 19.10.2011 - 13 U 1179/10

    Bestimmungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Tilgung von

  • BGH, 14.04.2016 - IX ZR 176/15

    Insolvenzverfahren: Erforderlichkeit der Fristsetzung wegen Verzögerung der

  • OLG Oldenburg, 09.07.2013 - 13 U 136/12

    Beweislast für die Verzinslichkeit eines Darlehens

  • OLG Nürnberg, 31.01.2024 - 13 U 1171/23

    Beweislast für die Verzinslichkeit von Darlehen unter nahen Verwandten

  • OLG Frankfurt, 21.05.2014 - 4 U 27/13

    Absonderungsrecht bei sicherungsübereigneten Aluminiumgussteilen

  • LG Oldenburg, 29.02.2012 - 13 O 1915/11

    Lebensversicherung - Leistung an Inhaber des Versicherungsscheins trotz Abtretung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,618
BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04 (https://dejure.org/2005,618)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2005 - IX ZB 207/04 (https://dejure.org/2005,618)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 (https://dejure.org/2005,618)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,618) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine einzige unbewiesene Forderung reicht für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1061
  • ZIP 2006, 247
  • MDR 2006, 894
  • NZI 2006, 174
  • WM 2006, 492
  • WM 2006, 493
  • BB 2006, 463
  • DStR 2006, 1188
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 18.05.1989 - 2 W 41/89
    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).
  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91

    Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 159, 135, 137 f).
  • BGH, 05.08.2002 - IX ZB 51/02

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Die Parteien sind auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 aaO; Beschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 21).
  • BGH, 06.02.2003 - IX ZB 287/02

    Wegfall der Insolvenzeröffnungsgründe; Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 214/05

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht

    Soll der Eröffnungsgrund - wie hier - maßgeblich aus Forderungen des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und sind dessen Forderungen bestritten, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.w.N.).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    a) Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493).

    Ebenso wie es nicht Sache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO), obliegt es ihm nicht, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen.

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZB 12/07

    Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines vollständig dinglich gesicherten

    Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493).

    Ebenso wie es nicht Sache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO), obliegt es ihm auch nicht, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633).

  • BGH, 23.06.2016 - IX ZB 18/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Nachweis der Forderung als Eröffnungsgrund bei auf

    Dies gilt sowohl im Eröffnungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493 mwN) wie auch im eröffneten Verfahren bei einem Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung (vgl. §§ 179 ff InsO).
  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 12/20

    Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger i.R.e.

    In diesem Fall hat der Gläubiger den Bestand seiner Forderung zu beweisen, wenn ihr der Schuldner substantiiert widerspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 3, 6; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 Rn. 7; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 5 ff).

    Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, aaO Rn. 6; vom 29. März 2007, aaO Rn. 7).

    Nach der Systematik des Gesetzes ist es nicht die Aufgabe des Insolvenzgerichts, von Gläubigern behauptete Forderungen abschließend unter Berücksichtigung der vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen auf ihre Berechtigung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 6; vom 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350 Rn. 6).

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 141/06

    Überprüfung der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede im

    Das Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633).

    Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert und auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO).

  • BGH, 15.09.2016 - IX ZB 67/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf

    Der Rechtsbeschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, solange er in den Insolvenzantragsverfahren über die Gläubigeranträge deren Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108 aE; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174 Rn. 6; vom 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350 Rn. 6; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 Rn. 7; vom 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3).
  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 12/06

    Zurücknahme des Insolvenzantrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493).
  • BGH, 08.11.2007 - IX ZB 201/03

    Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes

    Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226).

    Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f).

  • LG Bad Kreuznach, 12.04.2019 - 1 T 29/19

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Insolvenzantrags der Staatsanwaltschaft

    Soll der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH Beschluss vom 19.12.1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919; BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 207/04, in NJW-RR 2006, 1061).

    Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Notwendigkeit des Vollbeweises der Forderung für den Fall, dass der Eröffnungsgrund allein aus einer bestritten einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden soll (BGH Beschluss vom 19.12.1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919; BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 207/04, in NJW-RR 2006, 1061) auch auf die Konstellation anzuwenden ist, in der die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des Staates den staatlichen Anspruch auf Ersatz der Werteinziehung geltend macht und der Täter die Taten nicht vollumfänglich gesteht, bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

  • BGH, 08.11.2007 - IX ZB 263/03

    Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers im

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 79/06

    Prüfung der dem Eröffnungsantrag zugrunde liegenden Forderung durch das

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Steuerforderungen

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 31/08

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit i. S. von §§ 130 ff. InsO

  • BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der Forderung

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 30/08

    Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit und der

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZB 58/08

    Vereinbarkeit des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör mit der

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZB 59/08

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZB 222/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 15.12.2011 - IX ZB 139/11

    Anhörung vor dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen

  • AG Köln, 06.05.2015 - 72 IN 514/13

    Zahlungsunfähigkeit bei einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers

  • AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 13 U 100/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

  • LG Frankfurt/Oder, 10.05.2006 - 19 T 10/06

    Glaubhaftmachen einer Forderung durch Vorlage eines Darlehensvertrags, eines

  • LG Köln, 17.07.2012 - 22 O 191/11

    Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners durch den

  • LG München I, 08.03.2010 - 7 T 479/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Ableitung des Eröffnungsgrundes aus einer

  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 1 U 100/07

    Auslandsinsolvenz: Unterbrechung eines anhängigen Berufungsverfahrens wegen

  • LG Stuttgart, 24.09.2007 - 19 T 6/06

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung von insolvenzrechtlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht