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   BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06   

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https://dejure.org/2007,365
BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06 (https://dejure.org/2007,365)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2007 - II ZB 23/06 (https://dejure.org/2007,365)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06 (https://dejure.org/2007,365)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung des Grundsatzes der Kostenparallelität bei einfacher Nebenintervention; Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Aktionären geführten Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage als streitgenössische Nebenintervention; Eigenständige und unabhängige Bestimmung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 69; ; ZPO § 101 Abs. 2; ; ZPO § 100

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kosten bei streitgenössicher Nebenintervention

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101 Abs. 2 § 100 § 69
    Kostenentscheidung bei streitgenössischer Nebenintervention

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenparallelität gilt nur bei einfacher Nebenintervention

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Aktionären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage (streitgenössische Nebenintervention) ? Vergleich mit Klagerücknahme ? Kostenentscheidung: Streitgenössischer Nebenintervenient trägt seine außergerichtlichen Kosten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt nicht bei streitgenössischer Nebenintervention

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Berufsaktionäre und ihre Kosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufsaktionäre und ihre Kosten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsklage, Nebenintervenient, Nichtigkeitsfeststellungsklage, Nichtigkeitsklage

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre" - Grundsatz der Kostenparallelität gilt nicht bei streitgenössischer Nebenintervention

  • heuking.de PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Kosten der Nebenintervention bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen (Ulrike Gantenberg)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Niederlage für so genannte "Berufsaktionäre": Nebenintervenienten profitieren nicht von Kostenvergleich der Hauptparteien

  • duslaw.de (Kurzinformation)

    AG: Keine Kostenerstattung für streitgenössischen Nebeninterventienten bei Klagerücknahme

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1577
  • ZIP 2007, 1337
  • MDR 2007, 1102
  • WM 2007, 1238
  • WM 2007, 1995
  • BB 2007, 1524
  • DB 2007, 1516
  • DStR 2007, 1265
  • NZG 2007, 789
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84

    Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der

    Auszug aus BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06
    Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGH JZ 1985, 853, die maßgeblich auf das dort von der Beklagten erklärte Anerkenntnis gestützt worden sei, das, weil ein Fall des § 93 ZPO offenbar nicht vorgelegen habe, ohne die eingetretene Erledigung und die damit nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung zur Kostentragung der Beklagten nach § 91 ZPO geführt hätte.

    Die in der Verweisung des § 101 Abs. 2 ZPO auf § 100 ZPO zum Ausdruck kommende Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwischen Hauptpartei und streitgenössischem Nebenintervenienten beruht auf dessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbständigeren Stellung (Sen. Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 284/84, JZ 1985, 853 f.).

  • BGH, 23.09.1985 - II ZR 284/84

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer GmbH bei Nichteintragung der

    Auszug aus BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06
    Die in der Verweisung des § 101 Abs. 2 ZPO auf § 100 ZPO zum Ausdruck kommende Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwischen Hauptpartei und streitgenössischem Nebenintervenienten beruht auf dessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbständigeren Stellung (Sen. Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 284/84, JZ 1985, 853 f.).

    Aus dieser Erwägung hat der Senat im Rahmen einer nach § 91 a ZPO ergangenen Kostentscheidung das von der unterstützten Hauptpartei abgegebene Anerkenntnis bei der ihr gegenüber zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt, es aber - was das Oberlandesgericht verkannt hat - nicht zum Nachteil des streitgenössischen Nebenintervenienten gewertet, sondern insoweit auf die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage abgestellt (Beschl. v. 3. Juni 1985 aaO).

  • BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

    Auszug aus BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06
    Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGHZ 154, 351, 354; Sen.Beschl. v. 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354).
  • BGH, 23.01.1967 - III ZR 15/64
    Auszug aus BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06
    Übernimmt der Gegner durch einen Vergleich die Kosten der Hauptpartei, kann auch der unselbständige Nebenintervenient von ihm Erstattung seiner Kosten verlangen (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983 f.).
  • OLG Köln, 04.02.1986 - 4 WF 337/85
    Auszug aus BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06
    Infolge der Rücknahme der Klage durch die von ihm unterstützte Klägerin zu 2 hat der Nebenintervenient zu 2 gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (OLG Köln MDR 1986, 503; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 269 Rdn. 18 a).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97

    Zulässigkeit eines Teilurteils im aktienrechtlichen Nichtigkeits- bzw.

    Auszug aus BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06
    b) Diese Kostengrundsätze finden jedoch - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet - im Streitfall keine Anwendung, weil es sich wegen der durch §§ 248, 249 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung (Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580 f.) um eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) handelt und mithin nicht § 101 Abs. 1, sondern § 101 Abs. 2 ZPO einschlägig ist, so dass über die außergerichtlichen Kosten der Partei und ihres streitgenössischen Nebenintervenienten eine jeweils eigenständige Entscheidung zu ergehen hat.
  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06
    Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGHZ 154, 351, 354; Sen.Beschl. v. 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354).
  • BGH, 08.10.2019 - II ZR 94/17

    Auferlegen der Kosten des Rechtsstreits den Prozessbeteiligten nach dem am

    Dies gilt auch für den Beitritt eines Aktionärs auf Seiten eines weiteren Aktionärs, der einen Anfechtungsrechtsstreit führt (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136, 139 Rn. 9 f. mwN; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 6).

    Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354; Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354, 3355; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 6).

    Daran anknüpfend ist über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7 f.; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 6).

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur

    Dies folgt allerdings nicht aus § 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Vorschrift bei einer - wie hier - streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 3 WEG) nicht gilt (vgl. § 101 Abs. 2 ZPO und BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 Rn. 7 f.).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Auf die streitgenössische Nebenintervention sind ausschließlich die Bestimmungen der §§ 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - II ZB 19/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rdnr. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, ZIP 2014, 1995 Rn. 6; LG E., Beschluss vom 18.10.2013 - 35 O 61/12, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4 f.).
  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 Rn. 6; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Da es sich bei den Streithelfern zu 5. und 6. gem. § 69 ZPO um streitgenössische Nebenintervenienten handelt, sind sie gem. §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO ebenfalls zur anteiligen Tragung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten verpflichtet (BGH, Beschluss vom 18.6.2007, II ZB 23/06, Leitsatz).
  • BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09

    Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention -

    Die hierin zum Ausdruck kommende Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwischen Hauptpartei und streitgenössischem Nebenintervenienten beruht auf dessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbstständigen Stellung (BGH Beschl. v. 18.06.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt ausgehend hiervon und der nach der Zivilprozessordnung eindeutigen Gesetzeslage folgend (Beschl. v. 18.2.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577) diese Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung gemäß §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO auch im Falle der Klagerücknahme, wenn diese - wie vorliegend - auf einer durch Vergleich der Hauptparteien begründeten entsprechenden Verpflichtung beruht oder die Erklärung der Klagerücknahme Bestandteil eines entsprechenden Vergleichs ist, an dem die Nebenintervenientin nicht beteiligt ist (BGH Beschl. v. 14.6.2010, II ZB 15/09 = NJW-RR 2010, 1476) und welcher ihren Interessen widerspricht und auch keinen ihr gegenüber begünstigenden Verzicht auf Kostenerstattung enthält (vgl. auch Waclawik DRStR 2007, 12571258 ff.).

    Ein ergänzender Rückgriff auf §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO gegenüber der streitgenössischen Nebenintervenientin ist danach wegen des insoweit nicht geltenden Grundsatzes der Kostenparallelität ausgeschlossen (BGH Beschl. v. 15.6.2009, II ZB 8/08 = WM 2009, 1572; Beschl. v. 18.6.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577) und geht der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der hiervon nicht begünstigten Nebenintervenientin nicht vor.

    Liegt danach im Hinblick auf die Vereinbarung der Hauptparteien zwar kein prozessualer Ausnahmetatbestand i. S. v. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, auf den sich auch die Nebenintervenientin berufen könnte und der eine Abweichung der aus §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO resultierenden eigenständigen Kostenverpflichtung der Nebenintervenientin infolge der Klagerücknahme rechtfertigt, insbesondere durch einen Rückgriff auf § 101 Abs. 1, 98 ZPO (BGH Beschl. v. 18.6.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577), wie die Nebenintervenientin meint, so ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kosten nur entsprechend anzuwenden sind, "soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung fordert".

    Denn anders als § 101 Abs. 2 ZPO eröffnet jedenfalls das nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG einzubeziehende Billigkeitserfordernis eine Korrektur der Kostenentscheidung in Fallkonstellationen, in denen sich die prozessual unterschiedliche Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber dem "einfachen" Nebenintervenienten nicht in seiner rechtlich selbständigeren Stellung niederschlägt, welche in § 101 Abs. 2 ZPO ihren Ausdruck finden sollte (hierzu BGH Beschl. v. 18.6.2007, II ZB 23/06 = NJW-RR 2007, 1577).

  • OLG Koblenz, 24.11.2014 - 3 U 537/14

    Kosten der Nebenintervention bei Abschluss eines Vergleichs

    Sie lässt eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen nicht zu ( (in Anknüpfung an BGH, Beschlüsse vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09 - NJW 2011, 3721 , [...] Rn. 5 = MDR 2011, 1442 f. = ; 18. Juni 2007 - II ZB 23/06 - NJW-RR 2007, 1577 ff. Rn. 6 = MDR 2007, 1102 f. = WM 2007, 1238 f.; vom 3. April 2003 - V ZB 44/02 - BGHZ 154, 351 ff., = NJW 2003, 1948 f. = IBR 2003, 394).

    Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09 - NJW 2011, 3721 , [...] Rn. 5 = MDR 2011, 1442 f. = ; 18. Juni 2007 - II ZB 23/06 - NJW-RR 2007, 1577 ff. Rn. 6 = MDR 2007, 1102 f. = WM 2007, 1238 f.; vom 3. April 2003 - V ZB 44/02 - BGHZ 154, 351 ff., [...] Rn. 7 f. = NJW 2003, 1948 f. = IBR 2003, 394).

  • BGH, 15.06.2009 - II ZB 8/08

    Anfechtungsprozess - Kostenersatz für beigetretenen Aktionär

    Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen. Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265).

    Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (Sen. Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265 Tz. 8 f. m.w.Nachw.; v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; h.M., vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 101 Rdn. 9; Lenenbach, WuB VII A. § 101 ZPO 1.07, 824; Althammer, JZ 2008, 255, 256 f.; Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 f.; Wilsing/Siebmann, DB 2007, 1517; a.A. für den Fall eines Prozessvergleichs MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 101 Rdn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 23 U 199/06

    Schadensersatzansprüche gegen StB-, WP- und Anwaltssozietät wegen mangelhafter

    Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, BGHReport 2007, 844; BGH v. 3.4.2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 = BGHReport 2003, 769 m. Anm. Madert; BGH Beschl. v. 14.7.2003 - II ZB 15/02, BGHReport 2003, 1375 = NJW 2003, 3354).
  • OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07

    Verkauf der Strabag-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig

    Anders als bei einer Anfechtungsklage (hierzu BGH DStR 2007, 1265 = ZIP 2007, 1337) kommt der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen keine Rechtskraftwirkung gegenüber den übrigen, am Rechtsstreit nicht beteiligten Aktionären zu (Goette, DStR 2006, 139, 143).
  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 19/14

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Nebenintervention des besonderen Vertreters

  • BGH, 14.06.2010 - II ZB 15/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Kostenerstattungsanspruch des

  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 1/14

    Kostenantrag des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten nach Klagerücknahme

  • BGH, 15.09.2014 - II ZB 22/13

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung der außergerichtlichen Kosten eines

  • OLG München, 27.08.2008 - 7 U 5678/07

    Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft:

  • OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über

  • OLG Frankfurt, 05.11.2013 - 5 W 37/13

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nach Vergleich zwischen den Parteien

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

  • OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08

    Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche

  • OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung wegen Einladungsmangel

  • OLG Nürnberg, 17.07.2009 - 12 W 1050/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Interventionsinteresse des aufseiten der

  • OLG München, 24.09.2008 - 7 U 4230/07

    Aktiengesellschaft: Reichweite des Auskunftsrechts des Aktionärs bei Schaffung

  • KG, 09.03.2023 - 2 U 56/19

    Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund; Beachtung eines

  • BGH, 24.06.2008 - X ZR 3/08

    Rechtsfolgen der Klagerücknahme im Streitgenossenprozess

  • OLG Oldenburg, 16.08.2021 - 6 U 331/20

    In einem Prozessvergleich enthaltene Kostenregelung; Kein Antragsrecht eines

  • OLG Hamburg, 04.04.2008 - 11 W 9/08

    Frist für Nebenintervention eines Aktionärs auf Seiten der beklagten

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • KG, 21.09.2009 - 23 U 46/09

    Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Folgen des

  • BVerfG, 14.06.2010 - 1 BvR 2157/06

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung im

  • BGH, 14.01.2010 - Xa ZR 66/07

    Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Nichtigkeit eines europäischen

  • OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 5 U 116/08

    Aktiengesellschaft: Rechtsschutzbedürfnis des außenstehenden Aktionärs bei

  • LG Hamburg, 29.12.2010 - 318 S 120/10

    Verwalter muss nicht immer Eigentümerversammlung einberufen

  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 5 U 152/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

  • OLG Hamm, 07.10.2021 - 10 W 54/21

    Kostenentscheidung; sofortige Beschwerde; Kostenerstattungsanspruch des

  • LG Stuttgart, 12.07.2012 - 9 O 330/11

    Kostenerstattung eines Streithelfers durch Nebenintervention bei Rückabwicklung

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