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   BGH, 23.04.2007 - II ZR 149/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6574
BGH, 23.04.2007 - II ZR 149/06 (https://dejure.org/2007,6574)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2007 - II ZR 149/06 (https://dejure.org/2007,6574)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2007 - II ZR 149/06 (https://dejure.org/2007,6574)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vorweggenommene Beweiswürdigung; Nichtvernehmung benannter Zeugen; Schweregrad einer Pflichtverletzung

  • Judicialis

    ZPO § 544 Abs. 7; ; BGB § 626 Abs. 1; ; GmbHG § 52 Abs. 1; ; AktG § 112

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1
    Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen erheblicher Beweisantritte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsrecht, Kündigung, Schadensersatzklagen, wichtiger Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 2007, 1358
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 33/83

    Mitbestimmte GmbH

    Auszug aus BGH, 23.04.2007 - II ZR 149/06
    Das ist - sofern der Aufsichtsrat nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet werden musste (BGHZ 89, 48, 50 ff.) - nur dann anders, wenn in der Satzung etwas anderes geregelt oder von der Gesellschafterversammlung etwas anderes beschlossen worden ist.
  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach

    Das ist nach der Senatsrechtsprechung indes - sofern der Aufsichtsrat nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet werden musste - dann anders, wenn in der Satzung etwas anderes geregelt oder von der Gesellschafterversammlung etwas anderes beschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 5. März 1990 - II ZR 86/89, NJW-RR 1990, 739, 740; Urteil vom 24. November 2003 - II ZR 127/01, ZIP 2004, 237; Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 149/06, DStR 2007, 1358 Rn. 7).
  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 161/06

    Geschaftsführerhaftung für abgeführte Lohnsteuer bei unberechtigt bezogener

    Das ist - sofern der Aufsichtsrat nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet werden musste (BGHZ 89, 48, 50) - nur dann anders, wenn etwas anderes in der Satzung geregelt oder von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist (Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZR 149/06, DStR 2007, 1358).
  • OLG Hamm, 25.11.2009 - 8 U 61/09

    Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers

    Nach dem bestehenden Arbeitsvertrag bestand kein Anspruch auf derartige Sonderzuwendungen, so dass der Kläger Vermögen der Beklagten zweckwidrig verwendet hat, zumal kein - auch formloser - Gesellschafterbeschluss existierte, bestimmte Arbeitnehmer mit Sonderzuwendungen zu bedenken (vgl. dazu BGH GmbHR 1997, 998 f.; BGH DStR 2007, 1358 f.; Lutter/Hommelhoff Anhang zu § 6 GmbHG, Rdnr. 59).
  • OLG Naumburg, 30.03.2015 - 1 U 113/14

    Berufung im Haftungsprozess einer GmbH gegen einen ehemaligen Geschäftsführer:

    Der Aufsichtsrat vertritt die Klägerin sowieso nach § 52 I GmbHG i.V.m. § 112 1 AktG, selbst im Falle des bereits ausgeschiedenen Geschäftsführers (BGH NJW 2004, 1528; DStR 2007, 1358, 1359; NZG 2008, 104, 105; 2013, 297; OLG Brandenburg NZG 2000, 143, 144; Habersack, in: MünchKomm.-AktG, 4. Aufl., § 112 Rdn. 12 m.w.N.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG; 20. Aufl., § 46 Rdn. 66).
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