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   BGH, 05.11.2007 - II ZR 188/07   

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https://dejure.org/2007,5845
BGH, 05.11.2007 - II ZR 188/07 (https://dejure.org/2007,5845)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2007 - II ZR 188/07 (https://dejure.org/2007,5845)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2007 - II ZR 188/07 (https://dejure.org/2007,5845)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Zahlung eines Vorschusses auf die Prozesskosten für ein Finanzamt (FA)

  • Judicialis

    ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Aufbringung eines Kostenvorschusses durch den Steuerfiskus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vorschuss auf die Prozesskosten durch Finanzamt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 2007, 2338
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 05.11.2007 - II ZR 188/07
    Einzige Voraussetzung für die auch für ihn maßgebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung für den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948).
  • BAG, 28.04.2003 - 2 AZB 78/02

    Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für Insolvenzverwalter -

    Auszug aus BGH, 05.11.2007 - II ZR 188/07
    Einzige Voraussetzung für die auch für ihn maßgebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung für den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948).
  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    Auszug aus BGH, 05.11.2007 - II ZR 188/07
    Dem Steuerfiskus ist, wie jedem anderen wirtschaftlich Beteiligten (st. Rspr., s. nur BGHZ 138, 188, 189 ff.), die Kostenaufbringung zuzumuten, weil er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann.
  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus BGH, 05.11.2007 - II ZR 188/07
    Einzige Voraussetzung für die auch für ihn maßgebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung für den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948).
  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 247/11

    Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1090; vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2).
  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10, juris Rn. 2).
  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 13/10

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten einer am Gegenstand des

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490).
  • BGH, 23.10.2008 - II ZR 211/08

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (Sen.Beschl. v. 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris, Tz. 2; Beschl. v. 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683 Tz. 9; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, ZIP 2003, 1947, 1948).
  • BGH, 22.07.2013 - IX ZA 21/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490, vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10, Rn. 2, nv; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2).
  • OLG Köln, 20.02.2014 - 2 W 7/14

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit

    Ein anders Ergebnis folgt insbesondere auch nicht daraus, dass der Bund und die Länder gemäß § 2 Abs. 1 GKG vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind (BGHZ 138, 188 [juris-Rz. 6 ff.]; BGH DStR 2007, 2338; MüchKomm/ZPO-Motzer, 4. Aufl. 2013, § 116 Rdn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 116 Rdn. 16; jeweils m.w.Nachw.; die vom Antragsteller für seine entgegengesetzte Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidungen des OLG Hamm [NJW-RR 1994, 1342] und des OLG Stuttgart [NJW 1974, 867] sind ersichtlich seit vielen Jahren überholt).

    Einzige Voraussetzung für die auch für die Finanzverwaltung maßgebliche Zumutbarkeit ist, dass der zu erwartende Nutzen des Rechtsstreits bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung den mit der Vorschussleistung verbundenen Aufwand voraussichtlich deutlich überwiegen wird (BGH DStR 2007, 2338 m.w.Nachw.).

  • BGH, 07.06.2011 - II ZA 1/11

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Kostenübernahme für

    Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490).
  • OLG Hamburg, 10.08.2010 - 11 W 53/10

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der

    b) Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 geltend gemacht hat, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO dahingehend restriktiv auszulegen, dass Prozesskostenhilfe auch zu gewähren sei, wenn die wirtschaftlich Beteiligten zur Kostenaufbringung nicht bereit seien, kann der Senat dies der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 5. November 2007, II ZR 188/07, DStR 2007, 2338, hier zit. n. juris; Beschl. v. 23. Oktober 2008, II ZR 211/08, NJW-Spezial 2009, 21, hier zit. n. juris) nicht entnehmen.
  • LG Hildesheim, 02.04.2009 - 2 O 52/09
    Das ist der Fall, wenn ein Gläubiger bei einem Erfolg der beabsichtigten Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten hat, der deutlich höher ist als die von ihm als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (vgl. BGH DStR 2007, 2338).
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