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   BFH, 01.07.2009 - V S 10/07 (1)   

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https://dejure.org/2009,669
BFH, 01.07.2009 - V S 10/07 (1) (https://dejure.org/2009,669)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2009 - V S 10/07 (1) (https://dejure.org/2009,669)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - V S 10/07 (1) (https://dejure.org/2009,669)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    FGO § 142; ZPO § 114; RSprEinhG §§ 2, 11

  • openjur.de

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; Zurücknahme des Vorlagebeschlusses; Zulässigkeit der Zurücknahme

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 142, ZPO § 114, RSprEinhG §§ 2, 11

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen in materieller Rechtskraft erwachsenen ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • Betriebs-Berater

    Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen

  • Judicialis

    FGO § 142; ; ZPO § 114; ; RsprEinhG § 2 Abs. 1; ; RsprEinhG § 11 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RsprEinhG § 2 Abs. 1; RsprEinhG § 11 Abs. 2
    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen in materieller Rechtskraft erwachsenen ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ? Zurücknahme des Vorlagebeschlusses ? Zulässigkeit der Zurücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegenvorstellung bei PKH-Ablehnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zurücknahme des Vorlagebeschlusses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 310
  • NJW 2009, 3053
  • FamRZ 2009, 1829
  • BB 2009, 1891
  • DB 2009, 1970
  • BStBl II 2009, 824
  • BStBl II 2010, 824
  • DStR 2009, 1807
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - V S 10/07
    Die Auffassung, dass eine Gegenvorstellung (auch) gegen einen nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf PKH nicht statthaft sei, vermag der Senat nach dem seinem Vorlegungsbeschluss nachfolgenden Beschluss des BVerfG vom 25. November 2008 1 BvR 848/07 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2009, 829) nicht aufrechtzuerhalten.

    Das BVerfG hat in diesem Beschluss in NJW 2009, 829 u.a. ausgeführt (unter B.I.1.b bb (1) (a) der Gründe), aus den Erwägungen des Plenums in seinem Beschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) lasse sich "nicht herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig (sei)" (Rz 34), dass "die Gegenvorstellung den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt" (Rz 36) und soweit die Rechtsprechung der Fachgerichte die Gegenvorstellung als statthaft behandele, (führe) dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsuchenden, vielmehr (werde) im Gegenteil der Schutz ihrer Rechte erweitert, "wenn das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt (sei) und ihm die Gegenvorstellung Anlass zu einer dahingehenden Prüfung (gebe)" (Rz 36).

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss in NJW 2009, 829 ferner betont (unter B.I.1.b bb (2) der Gründe = Rz 39), dass "die Gerichte bei der sachlichen Entscheidung über eine Gegenvorstellung von der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen namentlich des Verfahrensrechts nicht befreit" sind, die" Lösung des hier zu Tage tretenden Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen ist" und "insoweit sich die Gerichte mithin nicht von der maßgeblichen gesetzlichen Regelung lösen (können)", was "insbesondere für gerichtliche Entscheidungen (gelte), die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können".

    Die Ausführungen des BVerfG in NJW 2009, 829 unter B.I.1.b bb (2) der Gründe (Rz 39) dürften dahingehend zu verstehen sein, dass es ausgeschlossen ist, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie sie sich insbesondere aus der Rechtskraft der Entscheidung auch zu Gunsten des anderen Verfahrensbeteiligten ergeben, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage mit Hilfe einer Gegenvorstellung zu übergehen (ebenso Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Rz 4, unter D.).

    Anderes dürfte dagegen gelten --so versteht der Senat die Ausführungen des BVerfG in NJW 2009, 829 unter B.I.1.b bb (1) (a) der Gründe (Rz 36)--, wenn das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und ihm die Gegenvorstellung Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt.

  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - V S 10/07
    Der Senat nimmt seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH (Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) zurück.

    Der Senat nimmt seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH (Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) zurück.

    Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 (BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?" Das Verfahren wird beim GmS-OGB unter dem Aktenzeichen GmS-OGB 3/07 geführt.

    Der Senat hat in dem Vorlegungsbeschluss in BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Auffassung vertreten, die "Gegenvorstellung" des Antragstellers sei unzulässig, weil die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht erfülle, wonach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen" (Hinweis u.a. auf den Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - V S 10/07
    Der Senat hat in dem Vorlegungsbeschluss in BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Auffassung vertreten, die "Gegenvorstellung" des Antragstellers sei unzulässig, weil die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht erfülle, wonach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen" (Hinweis u.a. auf den Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395).

    Das BVerfG hat in diesem Beschluss in NJW 2009, 829 u.a. ausgeführt (unter B.I.1.b bb (1) (a) der Gründe), aus den Erwägungen des Plenums in seinem Beschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) lasse sich "nicht herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen unzulässig (sei)" (Rz 34), dass "die Gegenvorstellung den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt" (Rz 36) und soweit die Rechtsprechung der Fachgerichte die Gegenvorstellung als statthaft behandele, (führe) dies nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsuchenden, vielmehr (werde) im Gegenteil der Schutz ihrer Rechte erweitert, "wenn das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt (sei) und ihm die Gegenvorstellung Anlass zu einer dahingehenden Prüfung (gebe)" (Rz 36).

  • BFH, 29.08.1978 - VII R 17/77

    Entscheidungsersuchen - Rücknahme eines Entscheidungsersuchens - Divergenz

    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - V S 10/07
    Eine Rücknahme der Anrufung ist zulässig (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. August 1978 VII R 17/77, BFHE 125, 364, BStBl II 1978, 604; Kissel, Festschrift 75 Jahre RFH-BFH, S. 591, 602; Pietzner in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Anh § 11 RsprEinhG Rz 24).
  • GemSOGB - GmS-OGB 3/07
    Auszug aus BFH, 01.07.2009 - V S 10/07
    Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 (BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft?" Das Verfahren wird beim GmS-OGB unter dem Aktenzeichen GmS-OGB 3/07 geführt.
  • BFH, 11.02.2011 - V K 2/09

    Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes bei Restitutionsklage - Umdeutung einer

    Mit dem am 26. August 2009 veröffentlichten Beschluss V S 10/07 vom 1. Juli 2009 (BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824) habe der V. Senat die Gegenvorstellung anerkannt.

    Erst durch den BFH-Beschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824 sei sie in die Lage versetzt worden, die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH zu beweisen.

    a) Es kann offen bleiben, ob der Senatsbeschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824 überhaupt eine "andere Urkunde" i.S. von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellt, da diese jedenfalls keine der Klägerin günstigere Entscheidung in der Sache V B 65/08 herbeigeführt haben würde.

    Die sofortige Beschwerde wäre vielmehr auch dann als unzulässig verworfen worden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung am 14. November 2008 der Senatsbeschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824 bereits vorgelegen hätte.

    Der von ihr angeführte BFH-Beschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824 war für das Verfahren V B 30/07 nicht entscheidungserheblich und hätte daher unter keinen Umständen zu einer für sie günstigeren Entscheidung führen können.

  • BSG, 10.07.2013 - B 5 R 185/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - mangelnde Prozessfähigkeit einer betreuten Person

    Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs. 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist (zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).
  • BGH, 16.09.2014 - VI ZR 55/14

    Nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im

    Die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, jedenfalls bei Nichtzulassung der Revision auch in dem hier gegebenen Fall, in dem der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht ist, nicht den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zuzulassen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - V S 10/07, BFHE 225, 310 = NJW 2009, 3053 Rn. 14).
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